Die Generation C 64 schlägt zurück
Hamburger Polizistin sagt gegen prügelnden Kollegen aus
Freispruch für Schuhwerfer von Cambridge
Arcandor-Rettung: Merkel würde die CDU/CSU um die Ohren fliegen
Die Initiative vergissaidsnicht.de hat ein wichtiges Anliegen. Sie will verhindern, dass die ansteckende Krankheit HIV von anderen Themen verdrängt wird.
Andererseits frage ich mich jedes Mal, welche Wirkung dieses in vielen Online- und Printmedien veröffentlichte Banner hat:
In Deutschland infizieren sich also täglich 8 Menschen mit HIV. Meine erste Reaktion war: Habe ich mich verlesen? Nein, da steht 8 Personen.
Die zweite Reaktion: So wenige?
Das sind 240 Menschen in einem Monat, knapp 3.000 im Jahr. Bei 82 Millionen Einwohnern ist das, nüchtern betrachtet, keine besonders alarmierende Zahl. Die Zahl der Toten im Straßenverkehr liegt zum Beispiel höher – bei knapp 4.500. Zehn Mal so viele Menschen sterben nach Angaben des Roten Kreuzes am Alkohol, knapp 25 Mal so viele am Tabakkonsum. Die Zahl der Abhängigen, also der Kranken, liegt bei einem Vielfachen.
Die dritte Reaktion: Die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion scheint im Bereich eines ansehnlichen Lottogewinns angesiedelt. Schon mal dick im Lotto gewonnen?
Ich weiß also im Ergebnis nicht, welche Wirkung das Banner erzielt. Es bringt Aids vielleicht wieder in Erinnerung, aber zum richtigen Handeln animiert es nicht gerade.
Wer im Internet bei einem der zahlreichen Anbieter im In- und Ausland Dopingmittel ordert, geht ein großes Risiko ein. Selbst der Besitz „nicht geringer Mengen“ ist mittlerweile strafbar. Das heißt, die Zeiten des sorglosen Eigengebrauchs sind vorbei.
Was eine nicht geringe Menge ist, regelt eine Verordnung. Die hört auf den schönen Namen DmMV (Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln) und hat in der Sache einen einzigen Paragrafen:
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Abs. 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge.
Die in der Anlage genannten Wirkstoffmengen sind schon ganz ordentlich und werden natürlich nicht ohne weiteres erreicht. So hat einer meiner Mandanten bei einem mittlerweile aufgeflogenen Verkäufer (Pressebericht) zwei Mal jeweils einen bunten Strauß Medikamente bestellt. Jeweils zum Preis von rund 300,00 Euro. Darunter waren auch legale Nahrungsergänzungsmittel. Und zum Beispiel Kamagra Oral Jelly, das zwar auch fit macht, aber nicht für den vom Arzneimittelgesetz gemeinten „Sport“.
Jedenfalls ist anhand der Bestellungen deutlich, dass eine Hausdurchsuchung wegen des Tatvorwurfs „Besitz“ sich nur mühsam am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte messen lasssen. Kein Problem allerdings für die Staatsanwaltschaft München I und den Ermittlungsrichter. Die gingen einfach mal davon aus, dass mein Mandant die Waren nicht nur gekauft, sondern dass er sie auch „gewinnbringend weiterveräußert“ hat.
Aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten sich dieses Handeltreiben ergeben soll, darüber schweigt der Durchsuchungsbeschluss. Mit keinem einzigen Wort wird erklärt, wieso mein Mandant auch ein Händler sein könnte.
Dabei wäre dies der einzige Punikt gewesen, bei dem nähere Ausführungen offensichtlich erforderlich gewesen wären. Immerhin sprechen Bestellungen über 300,00 Euro nicht unbedingt dafür, dass jemand sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. Zumal zwischen den Bestellungen auch noch mehrere Monate liegen. Also mal wieder reine Spekulation. Die dient nur dazu, beim Beschuldigten „nachzuschauen“.
Das ist dann übrigens auch mit voller Wucht geschehen. Acht Beamte nahmen an dem Einsatz teil, darunter zwei aus dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden.
Einer meiner ältesten Fälle neigt sich dem Ende zu. Der Insolvenzverwalter einer Bankrott-Bank, mit dem wir uns regelrechte Prozessschlachten geliefert haben, hat den Schlussbericht fertiggestellt. Nach gut zehn Jahren ist ein Ende absehbar.
Erfreulich zu hören, dass die Gläubiger damit rechnen können, rund 70 % ihrer festgestellten Forderungen zu erhalten. Das ist eine ansehnliche Quote, und für meinen Mandanten geht es um viel Geld.
Jetzt muss das Amtsgericht den Bericht prüfen und absegnen. Ein paar Monate wird es also noch dauern. Weihnachten, ahnt der Mandant. Sicher keine schlechte Zeit für ein schönes Sümmchen.
Echte Zensur ist immer gut, denn sie adelt bloße Technik zum Medium
Über „KiPo“ als politische Keule und die Selbstfindung der Netzgemeinde in Deutschland (MP3)
Es war von Anfang an klar, dass Opel gerettet würde – zumindest bis zum 27. September
„Mit diesem Schild kannst du verhindern, dass jemand kommt und dich heftig kitzelt.“
Niemand hat die Absicht, eine Internet-Mauer zu errichten
Skepsis gegenüber Internetsperren, nur nicht bei der CDU
Anwälte im Kampf für ihre Mandanten – und gegen die Pressefreiheit
Wenn Pornoanbieter die Jugend schützen
Interaktive Musterklageerwiderung gegen Filesharing-Abmahnungen
Die SPD möchte verhindern, dass ihre Abgeordneten unkontrolliert aus Sitzungen twittern und simsen.
Da man offensichtlich nicht an den Erfolg von Bitten oder Verfahrensordnungen glaubt, soll jetzt ernsthaft der Einsatz von „Störsendern“ im Reichstagsgebäude geprüft werden, heißt es bei heise online.
Damit stellen sich unsere Politiker interessanterweise auf die Stufe von Gefangenen. Die Justiz arbeitet ja schon seit Jahren daran, Handys und mobiles Internet aus den Strafanstalten zu verbannen. Dass die Fraktionsspitze ernsthaft meint, ihre Abgeordneten wie Strafgefangene entmündigen und vom mobilen Internet abkoppeln zu können, lässt tief blicken.
Vielleicht wacht der eine oder andere Bundestagsabgeordnete jetzt mal auf. Er dürfte nicht nur auf Twitter Gehör finden.
Gerade kriege ich einen mittleren Herzkasper, als ich eine frisch reingekommene Ermittlungsakte, wie immer, von hinten nach vorne durchgehe. Auf dem letzten Blatt heißt es:
RA Vetter als Verteidiger des Beschuldigten im System und ggf. in der Haftkontrolle erfassen.
Ich blättere hektisch. Ist mir etwa entgangen, dass mein Mandant in Untersuchungshaft genommen wurde? Das wäre zumindest unangenehm. Wie sich herausstellt, ist das entscheidende Wörtchen im Textbaustein, den ich so noch nicht gesehen habe, das „ggf.“ Gut, jetzt weiß ich es auch…
Mein Mandant soll Gras besessen haben. In der Anzeige lesen wir:
Als die Beamten ca. 20 Meter entfernt vom BES hielten, um auszusteigen und ihn zu kontrollieren, … warf er im hohen Bogen etwas auf den dortigen Parkstreifen zwischen zwei geparkte Pkw. Vom Beamten K. konnte zwischen den geparkten Pkw auf dem Boden ein Klemmverschlusstütchen mit Marihuana aufgefunden werden. Andere Gegenstände lagen dort nicht.
Die Beamten verweisen noch darauf, mein Mandant habe behauptet, sie wollten ihm die Betäubungsmittel „unterjubeln“. Dabei sei er als Betäubungsmittelkonsument doch schon „mehrfach wegen BtM-Delikten auffällig“ geworden.
Den Staatsanwalt hat das alles übrigens nicht sonderlich beeindruckt. Er hat das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Begründung:
Das aufgefundene Betäubungsmittel ist dem bzw. der Beschuldigten nicht hinreichend sicher zuzuordnen.
Dem „bzw.“ entnehme ich, dass der Staatsanwalt auch für solche Fälle einen Textbaustein hat. Somit ist davon auszugehen, dass er eine gesunde Einstellung dazu besitzt, wie man mit geringen Mengen zum Eigenverbrauch und besonders mit nicht eindeutigen Sachverhalten umgeht.
Das verspricht eine angenehme Zusammenarbeit.
Der Bundestag hat heute die Strafprozessordnung in einigen wichtigen Punkten geändert. Ich zitiere aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:
Erweiterte Belehrungspflicht
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden („Letter of rights“).
Präzisierung des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.
Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an
Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.
Auf die praktische Umsetzung bin ich gespannt. Vor allem auf die sofortige und schriftliche (!) Belehrung des Beschuldigten über seine Schweigerechte. Ich rechne damit, dass sich die neuen Regeln in beträchtlichen Teilen der Polizei nur langsam rumsprechen und, wenn sie denn angekommen sein sollten, nur widerwillig umgesetzt werden.
Das dürfte Möglichkeiten eröffnen…
Die Umwandlung des Gerichtssaals in einen Basar
Schwere Mängel: SPD will von der Leyens Kinderschutzgesetz stoppen (es handelt sich nicht um das Gesetz über Internetsperren)
Schreiben an eine Bank:
Sehr geehrte Damen und Herren,
… unsere Mandanten haben Sie bereits darüber informiert, dass Herr J. arbeitslos geworden ist. Von daher ist es unseren Mandanten nicht möglich, die monatlichen Darlehensraten von insgesamt 1.100,00 € aufzubringen. Tatsächlich verfügt die Familie J. derzeit nur über Einnahmen, die knapp die Darlehensrate übersteigen. Da unsere Mandanten und ihr 4-jähriger Sohn von etwas leben müssen, können die Raten derzeit einfach nicht gezahlt werden.
Unsere Mandanten haben bereits bei Ihnen vorgesprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Dennoch wurden die Raten für März, April und Mai 2009 abgebucht. Auch energischer Protest unserer Mandanten stieß bei Ihnen auf taube Ohren.
Wir erklären hiermit nochmals den Widerruf der Einzugsermächtigung.
Da die Abbuchung aufgrund des bereits erfolgten Widerrufes unrechtmäßig war, fordern wir Sie auf, die drei erwähnten Lastschriften wieder dem Konto unserer Mandanten gutzuschreiben.
Vorsorglich machen wir namens und im Auftrag unserer Mandanten auch von deren Recht Gebrauch, die entsprechenden Lastschriften zurückbuchen zu lassen. Wir fordern Sie ausdrücklich auf, die Lastschriften zurückzubuchen. Bekanntermaßen ist hierfür keine Begründung erforderlich. Es spielt auch überhaupt keine Rolle, ob Darlehen und Girokonto bei derselben Bank geführt werden.
Unsere Mandanten werden es nicht akzeptieren, dass Sie eigenmächtig und trotz des erfolgten Widerrufs das Konto belasten. Sollten die Lastschriften nicht bis spätestens 30. Mai 2009 dem Konto wieder gutgeschrieben sein, werden wir unseren Mandanten raten, gerichtlich vorzugehen.
Unseren Mandanten ist bewusst, dass sie eine Darlehensverpflichtung eingegangen sind. Selbstverständlich ist ihnen auch bewusst, dass Sie auf Rückzahlung des Darlehens klagen können. …
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Schreiben der Bank:
… teilen wir Ihnen mit, dass wir wunschgemäß die Raten für März, April und Mai wegen Widerspruchs zurückgegeben haben und die Lastschriftdaten nunmehr gelöscht haben.
An der Reaktion sieht man, wie juristisch als unbedarft eingestufte Kunden erst mal gegen die Wand laufen dürfen. Beim nötigen Druck wird dann aber schnell der Schwanz eingezogen.
Den Mandanten fällt ein Stein vom Herzen. Sie können sich wieder was zu essen kaufen und die Stromrechnung zahlen.
Als Verteidiger muss ich mit Mandanten auch über mein Honorar sprechen. Da ich normalerweise nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz arbeite, muss eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden. Mündliche Absprachen sind nämlich nicht wirksam.
Ich schlage regelmäßig Alternativen vor:
– Vergütung nach einem Stundensatz;
– Pauschalbetrag.
Persönlich finde ich den Stundensatz besser. Der Mandant bezahlt nur die Arbeit, die ich leiste. Ich kriege aber auch meine tatsächliche Arbeit bezahlt.
Beim Pauschalhonorar besteht immer die Gefahr, dass eine Seite „benachteiligt“ ist. Entweder der Mandant, weil sich (wer weiß das schon vorher?) das Verfahren mit wenig Aufwand aufdröseln und sozialverträglich beenden lässt. Oder ich, weil sich der Einsatz, den ich natürlich trotzdem erbringen muss, betriebswirtschaftlich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr rechnet.
Letzteres möchte ich eigentlich vermeiden. Deshalb ist immer, wenn ich ein Pauschalhonorar nenne, ein Zuschlag enthalten. Der sorgt dafür, dass ich im Regelfall nicht in die Röhre gucke. Nach knapp 15 Jahren als Verteidiger liege ich mit der Schätzung des Arbeitsaufwandes auch nur noch ganz selten komplett daneben.
Erstaunlicherweise scheinen Mandanten das alles anders zu sehen, auch wenn sie es normalerweise nicht offen sagen. Sie befürchten wirklich, dass der Anwalt Stunden ohne Ende kloppt und ihnen die Kosten über den Kopf wachsen.
Ich vermute, amerikanische Anwaltsserien tragen in diesem Punkt ordentlich zur Aufklärung bei. Deshalb an dieser Stelle mal ein herzlicher Dank nach Hollywood.