Newspick und eine alte Idee: Andere arbeiten lassen

Nur damit später niemand sagt, ich hätte es nicht im Guten probiert:

info@epublicon.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe das law blog, https://www.lawblog.de.

Auf Ihrer Seite „Newspick Recht“ veröffentlichen Sie die Inhalte meines Weblogs. Sie haben nicht nach meiner Zustimmung gefragt. Ich hätte sie auch nicht erteilt.

Die Veröffentlichung verletzt das Urheberrecht. Ich fordere Sie auf, bis Montag, 28. Juli 2008, 13 Uhr, sämtliche Inhalte des law blog von Ihrer Seite zu entfernen.

Ansonsten müssen Sie mit einer förmlichen Abmahnung rechnen. Außerdem behalte ich mir einen Strafantrag und Schadensersatzansprüche vor.

Wenn Sie meinen, Ihr Angebot sei rechtmäßig, fragen Sie bitte erst einen kompetenten Anwalt. Alles andere wird nur teuer und ärgerlich.

Abschließend weise ich darauf hin, dass auf dem law blog auch Inhalte der Nachrichtenagentur pbd veröffentlicht sind, welche Sie ebenfalls ohne Zustimmung 1:1 abkupfern. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort ebenfalls noch Nachricht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Udo Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht

Hintergrund: RSS-Feeds sind kein Gemeingut

(Danke an Thomas Knüwer)

Wo fängt Willkür an?

Das Amtsgericht verhängt gegenüber einem nicht einschlägig vorbelasteten Beschuldigten per Strafbefehl 100 Tagessätze zu je 40,00 € für Drogenbesitz:

Sie verfügten unerlaubt über 0,7 g brutto Marihuana.

Es gab mal ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die Strafvorschriften für weiche Drogen nur verfassungsgemäß, wenn die Verfahren beim Besitz geringer Mengen zum Eigengebrauch regelmäßig eingestellt werden. Als geringe Menge gelten – je nach Bundesland und immer inoffiziell – 4 bis 13 Gramm brutto.

Die Einstellung selbst liegt im Ermessen des Richters. Aber auch dieser ist an das Gesetz und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Im vorliegenden Fall kann man nur hoffen, dass der Richter vielleicht noch nicht so lange mit Strafsachen betraut ist. Oder aufgrund Arbeitsüberlastung blind jeden Strafbefehlsantrag abzeichnet, dem ihm verkniffene Staatsanwälte vorlegen.

Falls nicht, wäre das schlecht. Dann wäre nämlich die Frage zu stellen, wo Willkür anfängt. Weit entfernt scheint mir diese Entscheidung nicht zu liegen.

Mach‘ mal den Adler

„Mach‘ mal den Adler.“ Ist doch immer interessant, wenn man mal einen Polizeieinsatz erlebt. Die Aufforderung kannte ich bislang nicht. Der Beschuldigte aber schon, er brachte sich für seine körperliche Durchsuchung in die richtige Positur.

Unfall: Anerkenntnis ist relativ

Ein Schuldanerkenntnis nach einem Verkehrsunfall ist erst mal keins. Zu diesem überraschenden Urteil ist der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gekommen. Selbst das mündliche Geständnis „Ich erkenne die Schuld an“ und eine handgeschriebene Notiz, in der sich ein Autofahrer als „Verursacher“ bezeichnet, ist demnach rechtlich nicht bindend.

Es sei doch klar, so sagt es der fünfköpfige Senat, dass jemand gleich nach einem Unfall mit solchen Äußerungen nur unüberlegt die Gegenseite beschwichtigen will. Ein 77-jähriger Mercedes-Fahrer war verklagt worden. Er wollte – es dämmerte am 4. Dezember 2006 in Velbert – über eine Straßenkreuzung fahren, glaubte an ein Hindernis und bremste. Deshalb fuhr ein Schüler mit dem Opel-Astra seines Vaters auf den Mercedes.

Der Mercedesfahrer beteuerte „Meine Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen“. Darauf und auf das Geständnis berief sich der Vater des Schülers, und weil er Halter des Opel Astra war, reichte er eine Klage beim Landgericht Wuppertal ab. Diese Klage wies das Gericht ab. Einen Teil der Begründung dazu übernahm das OLG auch, sinngemäß: Wer auffährt, hat Schuld. Demnach der Schüler also. Dessen Vater aber wies beharrlich auf das Schuldanerkenntnis. Doch darin sieht der OLG-Senat lediglich einen Anhaltspunkt für ein mögliches Fehlverhalten. Und entschied deswegen (AZ: I-1 U 246/07): Der 77-jährige Mercedes-Fahrer muss ein Drittel des Schadens zahlen. (pbd)

Outing

Aushang auf der „Besuchertoilette“ für Frauen und Männer. So kann man sich natürlich auch als Stehpinkler outen.

Das Erbe in Sicht

Ich hatte mich gestern über die Qualität eines Gutachters beschwert. Wie es aussieht, hat der Richter ebenfalls nicht die Absicht, so eine Stümperei zu akzeptieren. Er habe schon „stärkere Gutachten“ gesehen. Für den Fall, dass unsere Sache weiter geht, werde er jedenfalls ein komplett neues Gutachten in Auftrag geben. Aber auch nur dann, wenn er es nach weiterem Nachdenken für nötig hält.

Mir soll es recht sein. Ein weiteres Gutachten ist nämlich überflüssig, wenn man bereit ist, bestimmte juristische Schlüsse zu ziehen. Das würde aber bedeuten, dass meine Seite recht bekommt. Das Gericht scheint jedenfalls in diese Richtung zu tendieren. Ein Vergleichsvorschlag 70 % zu 30 % zu unseren Gunsten erscheint mir vielsagend.

Mein Mandant und ich haben uns nach dem Termin gleich mal den Hauptteil des Nachlasses angesehen. Ein beachtliches, mit zwei Häusern und einer ehemaligen Speditionshalle bebautes Grundstück. Meinen Einwurf, aus dem hinteren Teil könnte man prima einen Saunaclub machen, fand der Mandant erheiternd. Dabei war er völlig ernst gemeint.

Defibrillatoren bei Plus – Ärzte warnen

Ein aktueller „Preisknaller” des Mülheimer Discounters Plus löst offene Kritik bei Fachärzten aus: „Katastrophal” nennt Herzspezialist Hans-Joachim Trappe, was Plus mit den Worten „sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen im Kampf gegen den plötzlichen Herztod” anpreist – Defibrillatoren im Internet-Shop www.plus.de, einer davon zu nur 799,95 Euro „speziell für Zuhause und den privaten Gebrauch!”

Doch mit solchen mobilen Elektroschockgeräte, die lebensgefährliches Kammerflimmern unterbrechen können, ist eine „Therapie für zu Hause nicht zu empfehlen”. Das sagt Professor Trappe von der Ruhr-Universität Bochum und beruft sich auf eine weltweite Medizin-Studie. Unterstützung bekommt der Direktor der Medizinischen Klinik auch für Kardiologie vom Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. in Berlin. Deren Sprecher sieht nur ein „kommerzielles Interesse der Hersteller”. Jörg Beneker warnt sogar: „Ein Defibrillator gehört nicht in den Discounter, da gibt es keine Beratung”.

Beide Experten sind sich einig: Solch‘ ein Gerät gehört nicht in die Hand von Laien, es darf nur von ausgebildeten Personen benutzt werden. Alles andere sei gefährlich, sagt Notarzt Beneker. Sein Kollege Just Warnecke erklärt die Tücke: „Durch den Elektroschock kann sich ein Anwender auch selbst verletzten, wenn er Kontakt zum Patienten hat”. Und völlig unvorstellbar ist ihm der Gedanke, so ein Gerät aus dem Supermarkt liegt in einer Wohnung rum, in der es Kinder gibt.

Nicht von ungefähr werde jeder Sanitäter von einem Arzt geschult. Den Verkauf von Difibrillatoren im Supermarkt hält Notarzt Warnecke für „ein Geschäft mit der Angst”. Die Sprecherin der Einzelhandelskette beschwichtigt: „Die Defibrillatoren werden bei Bestellung nicht einfach mit der Post an den Kunden verschickt, sondern von speziell geschultem Personal persönlich überbracht.” Damit sei, so Nicole Dinter, eine ein- bis zweistündige Einweisung verbunden. Diese Behauptung allerdings hat sie erst auf Anfrage nachgeschoben. In der Werbung ist davon keine Rede. Im Gegenteil. Dort heißt es: „Haben Sie den Defibrillator zur Hand, brauchen Sie das Gerät nur einzuschalten. Sie werden mit einfachen Kommandos und Zeichen bis zur Defibrillation begleitet”.

Unterdessen lässt die Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf wissen, deren Rechtsabteilung sehe Verstöße gegen das Medizinprodukte- und das Heilmittelwerbegesetz. „Diese Elektroschockgeräte gegen Herzflimmern können in den Händen von Laien bei gesunden Menschen das Gegenteil der beabsichtigen Wirkung auslösen“, sagte Robert Schäfer, in der Ärztekammer zuständig für Medizinprodukte.

Auch die Staatsanwaltschaft Duisburg sieht in der „Plus“-Werbung mehrere Ordnungswidrigkeiten. Um deren Verfolgung kümmert sich derzeit das zuständige Ordnungsamt der Stadt Mülheim. (pbd)

Frohgemut und autoritär

In einem Gerichtstermin geht es morgen um die Frage, ob eine ältere Dame geistig noch da war, als sie im Januar 2003 vor einem Notar ein Testament errichtete. Zu dieser Frage gibt es das Gutachten eines Psychiaters. Der hat 23 nicht sonderlich eng bedruckte Seiten fabriziert. Sein Fazit: Die Verstorbene war dement und somit nicht testierfähig.

Bei der Lektüre dieses Gutachtens kommt einem, sorry, das kalte Grausen. Der Gutachter ist zum Beispiel nicht auf die Idee gekommen, mit dem Notar zu sprechen. Oder mit den beiden Ärzten, welche die Frau jahrelang behandelt haben. Und zwar vor und nach Errichtung ihres Testamentes.

Gut, könnte man sagen, mit einem Juristen oder einem Hausarzt zu sprechen, ist vielleicht unter der Würde eines Nervenarztes. Dann hätte er aber doch wenigstens mal mit seinem Psychiater-Kollegen Kontakt aufnehmen können, der die Frau ständig betreute – und noch Monate nach dem Notartermin ausdrücklich der Meinung war, die Frau sei bewusstseinsklar, habe ihren eigenen Willen und könnte noch gut für sich alleine sorgen.

Nicht mal die Krankenakten hat der Gutachter eingesehen. Vielmehr beschränkt er sich auf die Angaben der Betreuerin und einige Unterlagen, die zufällig ihren Weg in eine Betreuungsakte gefunden haben. Außerdem zieht er viel Gewinn aus einer „persönlichen Untersuchung“ der Betroffenen. Die Untersuchung fand allerdings Ende August 2003 statt. Das war mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt, um den es geht.

Nicht zu fein war sich der Gutachter allerdings, auf Vorschlag der Betreuerin eine Nachbarin der Betroffenen anzurufen. Diese überrascht mit fundierten Aussagen: „In den letzten 2 Jahren habe sich der psychische Zustand deutlich verschlimmert. … erhebliche Störungen des Kurzzeitgedächtnisses … Seit 1,5 Jahren sei der psychische Zustand wie zum jetzigen Zeitpunkt.“

Abgesehen von den Widersprüchen innerhalb von drei Sätzen, möchte man ausrufen: Welch Glück, dass die Betroffene eine Medizinerin neben sich wohnen hatte, die so gewählte Worte findet und bei Anruf Diagnosen stellen kann. Ach was, die Nachbarin geht putzen? Das hätte man jetzt aber eher nicht vermutet…

Frohgemut und autoritär zieht der Gutachter den Schluss, die Dame sei schon „lange“ vorher dement gewesen, ganz bestimmt aber im Januar 2003. Wie er darauf jetzt genau kommt, verrät er wohlweislich nicht.

In dem Gerichtsverfahren geht es nur um Geld. Was mir aber wirklich Sorgen macht ist der Gedanke, dass so jemand ja wahrscheinlich auch bei Zwangseinweisungen ein Wörtchen mitzureden hat.

Auf der Suche nach Entertainment-Müll

Thomas Knüwer analysiert „den erschreckenden Misserfolg von Spiegel online“:

Spiegel Online ist ein Nischenprodukt. Mal lustig, mal interessant, sehr oft fehlerhaft, insgesamt ohne große Bedeutung. Man spricht nicht darüber. Große Enthüllungen gibt es keine. Damit ist Spiegel Online nicht allein: Eine ganze Reihe führender Medien bezieht seinen Inhalt sekundär, schreibt Agenturen und Zeitungen ab und sucht irgendwelchen Entertainment-Müll für seine Bildergalerien.

Das natürlich darf man so eigentlich nicht sagen. Egal, was man über Journalisten schreibt, hinterher wird man von ihnen doch nur verdroschen, weil man nichts verstanden oder mit den falschen Leuten gesprochen hat. Es ist ein bisschen so, als würde man sich einer Sekte nähern, die in internen Grabenkämpfen zwischen Redaktionen und Verlagen versunken ist.

Auch die Zahlen zur rechnerischen „Reichweite“ jedes Spon-Mitarbeiters sind interessant. 23.760 Besucher schafft nach Knüwers Berechnung jeder pro Tag; die Contentpower des gedruckten Spiegel bleibt außen vor. Diese Seite, auch ein Freizeitprojekt, hatte gestern 31.097 Besucher.

Der Zweck von Software ist nicht bestimmbar

Das Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden, ob der „Hackerparagraf“ verfassungsgemäß ist. Der Chaos Computer Club hat für das Gericht eine eine 39-seitige Stellungnahme erarbeitet. Das Ergebnis:

Die Intention des Gesetzgebers und auch der dem Gesetz zugrundeliegenden Cybercrime Convention war es, eine Verbesserung der IT-Sicherheitslage durch die Beschränkung des Zugangs zu Schadsoftware und Angriffswerkzeugen zu erreichen. Die derzeitige Fassung des § 202c StGB erreicht in der Gesamtschau das Gegenteil. Die abstrakte Kriminalisierung von Softwareherstellern und -benutzern, für deren Werkzeuge sich ein Zweck grundsätzlich nicht definieren lässt, führt zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus. Gleichzeitig folgt daraus ein Standortnachteil für die deutsche Forschung und Wirtschaft.

Die Strafnorm des § 202c StGB ist daher in der Praxis weder zielführend noch geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen.