Prefetching

Kann man auf Internetservern Spuren hinterlassen, von denen man – wissentlich – gar keine Seiten abgerufen hat? Das ist möglich, insbesondere durch die Prefetching-Funktion. Dabei lädt der Browser schon Seiten im Hintergrund, die auf der aktuell besuchten Seite verlinkt sind. Auf dem verlinkten Webserver wird dann möglicherweise die eigene IP-Adresse gespeichert und der Besuch registriert, obwohl der betreffende Link letztlich gar nicht angeklickt wird.

Prefetching ist zum Beispiel im Firefox serienmäßig aktiviert. Wie man die Funktion abstellt, steht hier.

Warum das Ärger ersparen kann, ist hier nachzulesen.

Auf Zack

Im Nachbarhaus war eine große Werbeagentur. Die Agentur ist weggezogen. Nur wenige Tage später hat die Stadt Düsseldorf auch den Behindertenparkplatz wieder freigegeben, der vor unserem Büro für einen rollstuhlfahrenden Mitarbeiter der Agentur reserviert war.

So ein Tempo muss man auch mal zur Kenntnis nehmen. Vor Jahren wäre so flott garantiert nichts passiert.

Auf Geschäftsreise

Anwaltspost:

Sehr geehrte Frau Kollegin,

soeben erhalte ich Ihr Schreiben vom 09.07.08. Darin fordern Sie Herrn N. auf, bis zum 16.07.2008 die erste Rate aus dem Vergleich zu zahlen. Leider ist Herr N. auf einer Geschäftsreise bis zum Ende der Woche. Ich bitte Sie daher die o.g. Zahlungsfrist stillschweigend zu verlängern.

Das klingt erst mal harmlos. Der Schuldner ist jedoch Unternehmensberater und bringt seinen Kunden das Onlinezeitalter näher. Dass ausgerechnet er auf Geschäftsreise nicht auf sein Konto zugreifen kann (oder will), klingt nicht sehr glaubhaft. Wahrscheinlich ist einfach nichts in der Kasse.

Etwas mehr Ehrlichkeit führt mitunter auch zu mehr Entgegenkommen.

Rückruf-Service

Es gibt auch fürsorgliche Mandanten:

Telefonisch bin ich nur über Handy zu erreichen. Sollten allerdings telefonische Klärungen erforderlich sein, kann ich von diesem Handy kostenfrei auf Festnetz zurückrufen.

Aktion Himmel: Gericht erklärt Durchsuchung für rechtswidrig

Nach den überschwänglichen Erfolgsmeldungen war schnell klar, dass die „Aktion Himmel“ ein Sturm im Wasserglas ist.

Nunmehr merken auch Gerichte, dass die dubiose Datenauswertung der Berliner Polizei in den meisten Fällen nicht mal für einen Anfangsverdacht reichte und die ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig sind. So hebt das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 8. Juli 2008 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen auf und ordnet an, dass die beschlagnahmten Computer unausgewertet zurückzugeben sind.

In dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall konnte nur eine einzige Verbindung des Computers des Beschuldigten zu einem Webserver mit angeblich kinderpornografischem Material festgestellt werden. Diese Verbindung dauerte insgesamt 45 Sekunden. Während dieser 45 Sekunden sendete der Server 45 Bilder.

Zunächst korrigiert das Landgericht Aachen die Berliner Polizei dahingehend, dass längst nicht alle Bilder kinderpornografisch sind. 39 Bilder stuft das Landgericht Aachen als „Nacktbilder“ ein, die nicht strafbar sind. Als kinderpornografisch bewertet das Gericht 6 Bilder; diese wurden alle nur als Thumbnails an den Rechner des Beschuldigten übermittelt.

Durch diese Datenübertragung allein kann nach Auffassung des Landgerichts Aachen kein Anfangsverdacht auf den Besitz kinderpornografischen Materials begründet werden. Dementsprechend sei auch eine Durchsuchung nicht zu rechtfertigen.

Das Gericht verweist auf die kurze Verbindungszeit und die Menge der in diesem Zeitraum übermittelten Bilder. Es sei schon vom äußeren Bild unwahrscheinlich, dass der Server gezielt aufgesucht und die Daten absichtlich heruntergeladen worden seien. Vielmehr sei es ebenso wahrscheinlich, dass es zum Übersenden der Bilddateien nur durch Verlinkung mit anderen pornografischen Webseiten oder durch Popups gekommen sei.

Ein Anfangsverdacht für eine eine Hausdurchsuchung müsse aber zumindest auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden, die auf die (vorsätzliche) Begehung einer Straftat schließen lassen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte kann das Gericht in den Auswertungen der Berliner Polizei für den vorliegenden Fall nicht erkennen.

(Beschluss vom 8. Juli 2008; 68 Qs 56/08)

Bayern lizenziert das Internet

Wer aus Bayern künftig live für mehr als 500 Nutzer im Netz senden will, braucht eine Lizenz der Bayerischen Landesanstalt für Neue Medien. Die Lizenz soll bei bundesweit relevantem Content, also vermutlich ab dem ersten Beitrag in hochdeutscher Sprache, 1.000 bis 10.000 Euro kosten, berichtet das Medienmagazin DWDL.de.

Erstaunlicherweise soll es für das Geld keine relevante Gegeneleistung geben. Denn für die Lizenz als solche existieren angebliche keine „weiteren Voraussetzungen“. Außer – seeeeeelbstverständlich! – die Medienwächter haben bei den Inhalten Bedenken. Klingt nach einer wunderbaren Möglichkeit, unliebsame „Sender“ vor dem Start abzuschrecken oder wenigstens später abzuwürgen. Sei es über die Kosten, sei es über „Bedenken“ bei den Inhalten.

Immerhin: Abrufinhalte, also Konserven, sollen weiter lizenzfrei bleiben.

Gibt es bei uns nicht dieses komische Recht, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“? Hoffentlich klagt ganz schnell jemand gegen diese größenwahnsinnigen Regulierer, damit so was nicht Schule macht. Sonst schalten wir besser gleich um. Nach Peking.

Neue Adresse

Der Titel des handschriftlichen Faxes lautet „Meine neue Adresse“. Dann folgen Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Der Mandant würde uns sehr helfen, wenn er auch seinen Namen schriebe. Alternativ würde eine Faxkennung mit einem klitzekleinen Hinweis Sinn machen.

„Ich habe eine Rücksendung“

Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, reicht für einen wirksamen Vertragswiderruf nicht aus. Dies meint zumindest das Amtsgericht Schopfheim. Eine Frau hatte online ein Brautkleid bestellt, dann aber geschrieben, sie habe „eine Rücksendung“. Das Brautkleid selbst schickte sie erst nach der Widerrufsfrist zurück.

Aus dem Urteil:

Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf” verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung” zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.

Wer auf der sicheren Seite sein will, verwendet also das Wort „Widerruf“. Oder er schickt die Ware selbst rechtzeitig zurück. Das reicht nämlich auch, sogar für das Amtsgericht Schopfheim.

(Urteil gefunden im Jur-Blog)

Anonym

Aus einer Mail mit rechtlichen Fragen:

Sie verstehen wahrscheinlich auch dass ich es vorziehe anonym zu bleiben, hier ist meine Einwegadresse anonyme-einwegadresse@… .com.

Ich hoffe, der Absender erwartet keine Antwort, bevor die Beratungsgebühren bezahlt sind.