Gericht möchte nicht gendern

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf bremst die Sprachpolizei im juristischen Bereich. Die kurze, aber klare Message: Das Handelsregister gendert nicht.

Eine GmbH wollte die Angaben für ihre Geschäftsleitung im Handelsregister anpassen. Aus „Geschäftsführer“ sollte „Geschäftsführung“ werden. Hintergedanke: Alles soll moderner, inklusiver und streng geschlechtsneutral sein.

Doch daraus wird nichts. Die Richter stellen klar: Im Handelsregister ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht nur historisch gewachsen, sondern auch präzise. Zwischen „Geschäftsführer“ und „Geschäftsführung“ gebe es einen juristischen Unterschied. Erstgenannter ist und bleibt die natürliche Person, die Leitungsmacht ausübt und entsprechende Pflichten hat. „Geschäftsführung“ hingegen bezeichnet die Funktion oder das Organ an sich, nicht aber die handelnde Person.

Eine Doppelnennung (Geschäftsführerin/Geschäftsführer) sei ebenfalls nicht notwendig. Bereits der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sorge dafür, dass das Registergericht den Begriff „Geschäftsführer“ nur geschlechtsneutral verwende und verstehe. Es handele sich um das generische Maskulinum, das sprachlich für jeden gilt. Der Antrag wurde somit zurückgewiesen (Aktenzeichen 3 Wx 85/25).


Karikatur: wulkan

Mann setzt Katze aus: Geldstrafe

Das Amtsgericht Schwarzenbek in Schleswig-Holstein hat einen 33-Jährigen wegen Tierquälerei verurteilt. Der Mann hatte im Januar 2024 seinen Kater in einem verschlossenen Rucksack am Straßenrand ausgesetzt.

Vor Gericht äußerte sich der Mann nicht, jedoch bestätigten Zeugen, dass die Katze ihm gehört. Die Geldstrafe für die Tierquälerei beträgt 600 Euro, wobei der Mann auch noch wegen anderer Delikte verurteilt wurde. Ein Gutachter bescheinigte dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit.

Der Katze geht es übrigens gut. Eine Passantin entdeckte das unterkühlte Tier; es wurde dem Tierschutz übergeben.

Koffer mit Medikamenten weg – wer haftet?

Ein älteres Ehepaar hatte eine Kreuzfahrt bei einem Münchner Reiseveranstalter gebucht, inklusive Transfer vom Hamburger Busbahnhof zum Schiff. In ihrem Gepäck befanden sich lebensnotwendige Medikamente für Blutdruck und Cholesterin. Beim Transfer verschwand der Koffer mit diesen Medikamenten aus dem Kofferraum des Busses. Und die Reise? Für das Paar keine Option ohne die täglichen Medikamente.

Die Reisenden sagten die Kreuzfahrt ab und verlangten Rückerstattung (rund 1.700 Euro) sowie zusätzlich rund 460 Euro Schadensersatz für den Kofferinhalt. Der Reiseveranstalter zahlte nur etwa 217 Euro für ersparte Aufwendungen. Die Reise, so der Anbieter, habe keine Mängel aufgewiesen, für das allgemeine Diebstahlsrisiko hafte ein Veranstalter nicht. Immerhin hätten die Reisenden die Medikamente auch ins Handgepäck tun können.

Das Gericht sah den Kofferverlust als eindeutigen Reisemangel. Der Bustransfer habe zur Pauschalreise gehört. Es sei auch nicht erforderlich, Medikamente im Handgepäck bei sich zu haben. Dass die lebenswichtigen Medikamente fehlten, machte die Reise für die Eheleute nach Auffassung des Gerichts unzumutbar. Auch beim Schadensersatz für die verlorenen Gegenstände gab es einen Teilerfolg – allerdings mit erheblicher Kürzung, weil den Reisenden Belege für den Kofferinhalt fehlten (Aktenzeichen 223 C 12480/23).

Vermutung oder Verdacht

Aus einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts:

Der Beschuldigte ist dieser Taten verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Der Beschuldigte konnte über die IP-Adresse ermittelt werden. Dieser Sachverhalt konnte bislang abschließend nicht geklärt werden; es besteht nach bisherigen Erkenntnissen der naheliegende Verdacht, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird.

Das ist an sich ein altbekannter Textbaustein. Nur ist im Original von einer naheliegenden Vermutung oder tatsächlichen Anhaltspunkten die Rede, nicht von einem naheliegenden Verdacht. Aber wer möchte schon Sprachkritik betreiben, wo doch gerade die Justiz mit dem Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen kaum noch nachkommt.


Karikatur: wulkan

Ist das Hakenkreuz auf dem Stimmzettel strafbar?

Der bisherige Vizepräsident des baden-württembergischen Landtags, Daniel Born, hat bei einer geheimen Abstimmung seinen Stimmzettel gestern mit einem Hakenkreuz bemalt. Heute zieht der SPD-Politiker die Konsequenz. Er tritt als Präsident zurück und verlässt die SPD-Fraktion. Sein Mandat gibt er aber nicht auf, zumindest bislang. Unabhängig von den politischen Konsequenzen hat der Mann auch strafrechtlichen Ärger zu erwarten. Ob es am Ende zu einer Verurteilung reicht, ist allerdings fraglich.

Nachdem sich herausstellte, dass es sich wegen unterschiedlicher Wahlurnen nicht um das Fehlverhalten eines AfD-Abgeordneten handeln konnte und insbesondere das ursprüngliche Geschimpfe der grünen Landtagspräsidentin über Extremisten nicht mehr überzeugend wirkte, musste sich Born wohl bekennen. Allerdings gibt er in seiner Rücktrittserklärung doch wieder der AfD die Schuld. Die Sorge vor mutmaßlichen Rechten habe ihn in eine Art psychischen Ausnahmezustand verletzt, der dann in der Hakenkreuz-Schmiererei sein Ventil gefunden zu haben scheint.

Dass Born zu den Guten gehören möchte, schützt ihn allerdings nicht vor einer Verurteilung. Das Verwenden des Hakenkreuzes setzt zwar vorsätzliches Handeln voraus, aber keine nationalsozialistische Gesinnung. Es genügt, wenn der Täter weiß, dass es sich um ein verbotenes Symbol handelt. So zumindest die Rechtsprechung bisher. Born dürfte nach allem, was wir bisher wissen, vorsätzlich gehandelt haben.

Allerdings verlangt § 86a StGB als Tathandlung ein „Verbreiten“. Der Besitz eines Hakenkreuzes, zum Beispiel in einem Buch, ist nicht strafbar. Selbst zum Beispiel ein Besucher in der eigenen Wohnung das Hakenkreuz im Buch betrachtet. Verbreiten setzt vielmehr voraus, dass der Inhalt an einen „größeren, für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis“ gelangt oder gelangen soll. Die Zahl Landtagsmitarbeiter oder Abgeordneten, die Stimmzettel auszählen, dürfte doch eher überschaubar sein. Das wird für ein Verbreiten eher nicht reichen. Somit bleibt nur eine weitere Möglichkeit: dass der Täter eine Weitergabe durch die betreffenden Personen wünscht oder sogar ausdrücklich anstößt. Auf so viel Zuspruch konnte der Politiker aber sicherlich nicht vertrauen.

Politisch Harakiri, aber strafbar? Eher nicht.

Farbbänder

Herausforderndste Aufgabe des Tages:

Dem inhaftierten Mandanten Farbbänder für seine Corona-Schreibmaschine besorgen. Dieses Gerät wird ihm – immerhin – in der Justizvollzugsanstalt zugestanden.

Ist Schwimmunterricht eine Todsünde?

Kann der Schwimmunterricht in der Schule eine Todsünde sein? Diese Frage musste das Verwaltungsgericht Freiburg beantworten.

Es geht um Mitglieder der palmarianischen Kirche, die einen strengen Glauben lebt. Die Eltern einer Schülerin der vierten Klasse beriefen sich auf strikte Kleidervorschriften, die das Tragen jeder Badebekleidung verbiete. Schon das Betreten eines Schwimmbades sei eine „Todsünde“ wegen der „Zurschaustellung des Körpers“. Selbst Burkinis oder lange Badekleider wurden von der Familie abgelehnt, da selbst diese nicht ihren religiösen Vorstellungen genügen. Die Eltern argumentierten, der koedukative Schwimmunterricht verletze ihre grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit und beantragten eine vollständige Befreiung.

Das Gericht wies die Klage ab. Die in Deutschland geltende Schulpflicht umfasse Schulunterricht gemäß Lehrplänen. Zu diesen Lehrplänen gehöre auch der Schwimmunterricht. Eine Befreiung sei nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer unzumutbaren Verletzung der Glaubensfreiheit. Diese liege aber hier nicht vor, da es ja die genannten Möglichkeiten gebe, der befürchteten Zurschaustellung des Körpers zu begegnen. Auch zu der „Todsünde“ hat sich das Gericht kritisch geäußert. Laut dem Katechismus der palmarianischen Kirche liege eine Sünde nur bei einem „freiwilligem Ungehorsam“ vor. Die Teilnahme am Schwimmunterricht sei aber dem Gläubigen vorgeschrieben und damit nicht freiwillig (Aktenzeichen 2 K 1112/24).

Richter droht Anwalt wegen schlechtem Schriftsatz

Das Amtsgericht Köln geht mit einem Anwalt hart ins Gericht – weil dessen Schriftsätze angeblich mit KI generiert und fehlergespickt sind. Tatsächlich ist sich der Richter noch nicht mal zu schade, den Anwalt zur Unterlassung aufzufordern und mit der Anwaltskammer zu drohen.

Der Familienrichter erkannte in den Schriftsätzen des Anwalts etliche Fehler. Deshalb schrieb er unter anderem Folgendes in einen Beschluss:

Der Verfahrensbevollmächtigte hat derartige Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen, da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen.

Juraprofessor Volker Römermann bewertet diese Entgleisung in der Legal Tribune Online juristisch. Ergebnis:

Können fehlerhafte Zitate aber das Ansehen der Anwaltschaft, gar des Rechtsstaates schmälern? Es ist kein Ruhmesblatt, sondern Ausdruck schlampiger Arbeit, wenn ein Anwalt ungeprüft KI-Texte übernimmt, anstatt sich selbst der Mühe rechtlicher Auseinandersetzung zu unterziehen. Wer möchte und § 43 BRAO immer noch als geeignete Rechtsgrundlage betrachtet, könnte behaupten, die Achtung und Würde der Stellung des Anwalts erforderten sorgfältige Arbeit. Wer so weit ginge, landete im Ergebnis bei einer allgemeinen Sorgfaltskontrolle anwaltlicher Tätigkeit durch die Anwaltskammern. Doch so etwas kennt das Gesetz nicht und es wäre im Übrigen in der Praxis eine hoffnungslose Überforderung der Rechtsanwaltskammern.

Näheres zu schlampigen Anwälten und Berufsrecht steht im Artikel, auf den ich hiermit gern verweise.

UN-Gericht erklärt Klimaschutz zum Kernanliegen

Ein aktuelles Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) erklärt den Kampf gegen den Klimawandel zur staatlichen Verpflichtung. Das Gutachten, das auf einen Auftrag der UN-Vollversammlung von 2023 zurückgeht, ist nicht rechtsverbindlich, erzielt aber natürlich weltweite Resonanz. Laut dem Gutachten können Staaten, die ihren Verpflichtungen aus internationalen Klimaschutzabkommen nicht nachkommen, eine völkerrechtswidrige Handlung begehen.

Der Präsident des IGH, Yuji Iwasawa, stellte für das 15-köpfige Gremium fest, dass nicht ausreichendes Handeln zum Schutz des Klimasystems gegen internationales Recht verstoßen kann. Die Initiative für das Verfahren ging von kleinen Inselstaaten wie Vanuatu aus, die sich durch steigende Meeresspiegel existenziell bedroht fühlen. Vertreter von afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten betonten vor dem IGH ebenfalls, es gehe für sie ums Überleben. Sie forderten, Klimaschutz als völkerrechtliche Verpflichtung klarzustellen und Wiedergutmachungsansprüche für Schäden durch Treibhausgasemissionen zu prüfen.

Das Gutachten macht aber auch deutlich, dass eventuelle Schadensersatzansprüche jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen. Das Gutachten hat keinerlei konkrete Auswirkungen. Selbst eine förmliche Entscheidung des IGH kann im eigentlichen Sinne nicht vollstreckt werden. Dem Gericht selbst stehen keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.

Klimakleber: Gericht sieht strafbaren Widerstand

Wer sich aus Protest auf die Straße klebt, riskierte bisher Verfahren wegen Nötigung. Nun kommt möglicherweise ein weiterer Paragraf hinzu: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das Kammergericht Berlin stellt in einem Urteil fest: Wer sich mit Sekundenkleber auf die Straße pappt, übt Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte aus und leistet deshalb strafbaren Widerstand.

Ein Klimaaktivist hatte sich in Berlin auf eine vielbefahrene Kreuzung geklebt, um den Verkehr lahmzulegen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sprach den Mann zunächst in zwei Fällen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Sprungrevision ein, und das Kammergericht sah die Sache anders: Das gezielte Festkleben mit Sekundenkleber sei ein „materielles Zwangsmittel“, das die Arbeit der Polizei erschwert. Sprich: Es handelt sich um Gewalt im Sinne von § 113 StGB. Das Amtsgericht muss den Fall nun erneut entscheiden.

Das Kammergericht sagt zur Begründung, das Auftragen des Klebers und das Andrücken der Hand auf die Straße seien aktive Handlungen. Durch diese werde die Polizeiarbeit physisch behindert. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der so verstandenen Widerstandshandlung und ihrem Erfolg sei nicht erforderlich. Anders sah es jüngst das Oberlandesgericht Dresden, das solche Aktionen nicht als Gewalt einstufte. Allerdings hatten in dem Dresdner Fall die Polizisten die Demonstranten nicht losgerissen, sondern ihre Hände mit Öl und Zitronensaft eingeweicht (Aktenzeichen 3 ORs 22/25).

Ein Wimpernschlag bis zum Prädikatsexamen

Das Prädikatsexamen ist natürlich der Wunschtraum jedes angehenden Volljuristen. Der Weg bis dahin war für eine Referendarin aus Hessen aber ein wilder Ritt. Die Klausuren in der Zweiten Staatsprüfung lagen zwischen fünf und elf Punkten. Die vorherigen Stationsnoten waren dagegen durchgehen prima, die Wahlstation strahlte gar mit einer Supernote von 16 Punkten. Und dann die mündliche Prüfung: elf Punkte im Kurzvortrag, zehn im Zivilrecht, dreizehn im Strafrecht, zwölf im Öffentlichen Recht. Doch am Ende steht auf dem Zeugnis: 8,95 Punkte. Einen Wimpernschlag, einen Hauch, ein mickriges 0,05-Punkte-Lüftchen entfernt von der magischen 9, dem „vollbefriedigend“ und damit dem sogenannten Prädikatsexamen.

Die Kandidatin war nicht bereit, diese mathematische Kluft zu hinzunehmen. Sie beanstandete das Ergebnis, zog bis vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden, in der Hoffnung, die Prüfungskommission möge ein Einsehen haben und die Note nach oben runden. Die Kommission, so argumentierte sie, habe ihr Ermessen missbraucht, als sie den Notensprung verweigerte. Schließlich hatte die Kandidatin auch in der mündlichen Prüfung solide geliefert, und ihre Stationsnoten deuteten ebenfalls eher Richtung Prädikat.

Doch das Verwaltungsgericht zeigte sich ebenso unerbittlich wie die amtlichen Prüfer. 8,95 ist 8,95 – und nicht 9,00, sagt das Gericht zusammengefasst, und Ermessen ist kein Wunschkonzert. Zwar habe die Prüfungskommission in der Tat Fehler gemacht, aber diese Fehler seien bei der späteren, mehrfachen Überprüfung des Ergebnisses wettgemacht worden. Letztlich weigert sich das Gericht, den Entscheidungsspielraum der Prüfer durch einen eigenen zu ersetzen. Aber immerhin werden Juristen ja momentan stark gesucht, vielleicht ist der Betroffenen die Karriere also gar nicht so sehr verbaut.

Aktenzeichen 7 K 298/25.WI

Bella muss bzw. darf im Tierheim bleiben

Die arme Hündin Bella, die mittlerweile durch die Medien bekannt ist, muss vorerst nicht zu ihrer alten Besitzerin zurück. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren gestern entschieden. Im Februar waren Fotos öffentlich geworden, auf denen Bella total abgemagert und total verwahrlost aussah. Schuld daran soll ihre Halterin aus dem bayerischen Unterhaching sein. Das Veterinäramt hat ihr den Hund deswegen erst mal weggenommen. Die Frau hat dagegen geklagt und einen Eilantrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht beschloss, Bella müsse bis zur endgültigen Klärung muss Bella zurück zur Halterin, aber mit der Auflage, dass die Frau jeden Monat mit dem Hund zum Tierarzt geht. Das Veterinäramt war damit nicht einverstanden und hat Beschwerde eingelegt. Der BayVGH sieht die Sache jetzt anders: Bei der Frau aus Unterhaching sei eine zuverlässige und tierschutzkonforme Haltung nicht garantiert. Schon durch ihre Aussagen im Verfahren habe sie gezeigt, dass sie ihr Fehlverhalten gar nicht einsieht. Deshalb sei Bella konkret gefährdet, wenn sie (vorübergehend) wieder in ihr Zuhause kommt. Immerhin sei der Hund fast verhungert. Schon wegen solcher Umstände bedürfe es vor einer Entscheidung auch keiner umfangreichen Gutachten.

Außerdem, so das Gericht, könne der Hund so eventuell auch zügig auch in ein neues Zuhause vermittelt werden. Dies sehe das Tierschutzgesetz ausdrücklich vor.

Aktenzeichen 23 CS 25.1046

Szenen einer Verkehrskontrolle

Szenen einer Verkehrskontrolle, direkt aus der Strafanzeige:

Während die Beamten mit dem Beschuldigten etwas abseits vom Streifenwagen sprachen, urinierte der Zeuge, der ursprünglich als Beifahrer im Unfallwagen saß, auf der anderen Seite gegen das rechte hintere Heck des polizeilichen Dienstfahrzeugs (Mercedes-Benz Vito).

Einfach ist der Job wirklich nicht.

Richter erschleicht sich Corona-Impfung

In Sachsen-Anhalt hat sich zu Corona-Zeiten ein Richter eine Impfbescheinigung erschlichen. Er fertigte selbst ein Schreiben, indem er sich einen Anspruch auf Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität bescheinigte. Das Ganze war garniert mit dem offiziellen Dienstsiegel des Sozialgerichts Halle. Hierfür wurde der Richter nun wegen eines Dienstvergehens bestraft.

Der seinerzeitige Vorsitzende der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte sich selbst bescheinigt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Richter stets Zugang zu Stationen benötige, in denen vulnerable Gruppen untergebracht sind. Außerdem sei er als Sozialrichter dem Behandlungs- und Pflegepersonal im Sinne der Corona-Impfvorschriften gleichgestellt.

Das Disziplinargericht am Oberverwaltungsgericht Magdeburg stellte nun rechtskräftig ein Dienstvergehen fest. Zunächst habe der Richter in den Jahren 2018 bis 2020 überhaupt keine auswärtigen Termine wahrgenommen. Ob er theoretisch berechtigt gewesen wäre, spiele auch gar keine Rolle. Es komme nämlich nur darauf an, dass der Richter durch das amtliche Schreiben „Eindruck“ habe erwecken und das Impfzentrum „subtil beeinflussen und steuern wollen“. Hierbei habe er – siehe Dienstsiegel – auch auf Elemente der Täuschung zurückgegriffen. Zum Dienstsiegel hatte der Richter behauptet, er habe es nicht selbst angebracht und bis zum Impftermin auch gar nicht bemerkt (Aktenzeichen DGH 2/25, Bericht auf beck-aktuell).