Rauchershirt mit Judenstern ist legal

Das „Rauchershirt“ mit einem Judenstern ist legal. Zu diesem Ergebnis ist die Staatsanwaltschaft Itzehoe gelangt. Sie sieht keinen Anfangsverdacht und will deshalb nicht weiter ermitteln, berichtet Focus online.

Der Hersteller des Hemdes will, so hat die Staatsanwaltschaft wenig überraschend festgestellt, nicht gegen Juden hetzen oder diese verunglimpfen. Vielmehr richte sich das Shirt gegen die neuen Rauchverbote. Deshalb liege keine Volksverhetzung vor, auch wenn das Produkt geschmacklos sei.

Leicht von gestern

Vorhin hat ein Fotograf Bilder für eine Wirtschaftszeitung gemacht. Leider hatte ich ins Wochenende gedanklich nur mitgenommen, dass heute keine Gerichtstermine anstehen und auch nachmittags nur ein Mandant kommt, mit dem ich mich duze.

Wenn ich etwas intensiver an den Fototermin gedacht hätte, wäre ich heute nicht unbedingt im drittältesten Hemd erschienen…

Richter hilft Polizei auf die Sprünge

Im Prozess um einen 26 Jahre zurückliegenden Mord an einem Jungen hat es eine überraschende Wendung gegeben. Die Hauptbelastungszeugin, die damals neun Jahre alt war, schilderte dem Gericht genau, wie sie der des Mordes verdächtigten Mutter des Opfers gefolgt ist. Unter anderem durch ein Einkaufszentrum. Später will sie dann von der Verdächtigen, ihrer Tante, an einer bestimmten Bushaltestelle bedroht worden sein.

Heute hat sich herausgestellt, dass es am Tattag weder das Einkaufszentrum noch die Bushaltestelle gab. Beide wurden erst nach der Tat gebaut. Herausgefunden hat das der Vorsitzende Richter. Er erkundigte sich bei der Stadt. Die Kriminalpolizei war bei ihren Ermittlungen bislang nicht auf die Idee gekommen, die Aussage der Zeugin in diesem Punkten mit der Realität gegenzuchecken, berichtet Spiegel online.

Ein trauriges Beispiel dafür, wie wenig unsere Polizei ihre Aura der Unfehlbarkeit verdient.

Weiterer Bericht in der Welt.

Juristenverbände: Verschärfung des Jugendstrafrechts ist ein Irrweg

Die unterzeichnenden Fachverbände und Experten sprechen sich entschieden gegen jede Verschärfung des Jugendstrafrechts aus. Das deutsche Jugendstrafrechtssystem leidet nicht unter mangelnder Härte, sondern am Fehlen politischer und sozialer Alternativen für deviante und gefährdete Jugendliche. Erhebliche Stellendefizite, stete Kürzungen im Vollzug und Einsparungen bei der Betreuung von Jugendlichen kennzeichneten die Kriminalpolitik der vergangenen Jahre.

Wer straffällige Jugendliche nur wegschließt oder abschiebt, löst keine Probleme und sondern erzeugt die Illusion von Sicherheit. Tatsächlich werden Verschärfungen im Jugendstrafrecht absehbar zu einer weiteren Verschlechterung im Jugendstrafvollzug führen, der bereits jetzt überlastet und um ein vielfaches überbelegt ist.

Zu fördern sind vielmehr die erfolgreichen Programme der Integration und Resozialisierung, die mit einem offenen Vollzug, gewaltpräventiver Arbeit und Alternativen zur Freiheitsstrafe verknüpft werden müssen, nicht aber mit härteren Strafen und überfüllten Gefängnissen.

1. Weder eine Erhöhung der Höchststrafe von 10 auf 15 Jahre, noch der sogenannte Warnschussarrest sind geeignet, Sicherheit vor jugendlichen Straftätern zu gewährleisten. Bei Heranwachsenden (18-20jährige) hat die bereits geltende Strafandrohung von 15 Jahren Höchststrafe zu keiner Abnahme von Delikten geführt.

Jugendliche Kriminalität ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Täter die strafrechtlichen Konsequenzen nicht in Rechnung ziehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Strafrecht bzgl. junger Straftäter ist die Generalprävention (Abschreckung) deshalb untersagt.

Die hohe Rückfallquote der zu Freiheitsstrafen verurteilten Jugendlichen von nahezu 80 % legt eindringlich nahe, dass der Freiheitsentzug nicht die versprochene abschreckende Wirkung besitzt. Für Jugendliche, die sich noch in der Phase der Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit befi nden, gilt stärker als für Erwachsene, dass die Erfahrung von Freiheitsentzug eine Abkehr von der Gesellschaft und straffälliges Verhalten nur verstärkt.

2. Der Vorschlag, Heranwachsende generell dem allgemeinen (Erwachsenen-)Strafrecht zu
unterstellen, ignoriert die seit langem erhobenen Forderungen der Praktiker der Jugendstrafjustiz, die zuletzt auf dem Jugendgerichtstag im September 2007 dafür votiert haben, auf junge Straftäter bis zum 21. Lebensjahr obligatorisch das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Darüber hinaus schlugen sie vor, dies fakultativ bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu tun, um dieser stark kriminalitätsbelasteten Altersgruppe mit dem breiten und erfolgsträchtigen Spektrum jugendstrafrechtlicher Maßnahmen begegnen zu können. Das Jugendstrafrecht ist weitaus besser geeignet als das allgemeine Strafrecht, den notwendigen Opfer- und Rechtsgüterschutz zu gewährleisten.

3. Dies gilt für die sog. Erziehungscamps bzw. Erziehungslager in besonderem Maße. Die
Erfahrungen mit den in einigen amerikanischen Bundesstaaten praktizierten »Boot-Camps«
zeigen eindrücklich, wie wenig solche Lager geeignet sind, den Rechtsgüterschutz zu verbessern und Rückfallquoten zu senken.

Wie der Jugendarrest, so zählt auch die Internierung Jugendlicher in Lagern zu den Erfindungen der nationalsozialistischen Strafjustiz. Zuerst per Schutzhaftbefehl, später durch die Einführung des Jugendarrestes per Verordnung im Oktober 1940 sowie der Jugendgefängnisstrafe mit unbestimmter Dauer (1941) und zuletzt auf Grundlage des neuen Reichsjugendgerichtsgesetzes von 1943 wurden straffällige und unangepasste Jugendliche in den sog »Jugendschutzlagern« Moringen und Uckermark bzw. Litzmannstadt (Lodz) inhaftiert.

Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, derart unbefangen über die Einrichtung von Erziehungslagern zu reden.

4. Mit der Abschiebung straffälliger jugendlicher Ausländer ist bereits vor Jahren ein gefährlicher Weg beschritten worden. Jugendliche, die in Deutschland aufwachsen und hier straffällig werden, sind ein Problem dieser Gesellschaft, das nicht einfach abgeschoben werden kann.

Der überproportional hohe und in den vergangenen Jahren stetig gestiegene Anteil ausländischer Jugendlicher in den Jugendstrafvollzugsanstalten ist auch ein Ergebnis gescheiterter Integration. Ausländische Jugendliche werden schärfer kontrolliert, schneller verhaftet und deutlich öfter sowie zu höheren Freiheitsstrafen verurteilt als deutsche Jugendliche.

Dies hat keineswegs zu einem Absinken der registrierten Straftaten in dieser Gruppe geführt. Einsperren und Abschieben sind keine Mittel zur Lösung gesellschaftlicher und sozialer Probleme. Die Gesellschaft und die staatlichen Institutionen stehen in einer besonderen Verantwortung für die hier lebenden Kinder und Jugendlichen.

Dieser Verantwortung kann nur gerecht werden, wer sie nicht nur vor der Gewalt und den Straftaten anderer schützt, sondern sie auch davor bewahrt, selbst straffällig und gewalttätig zu werden. Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Verschärfung des Jugendstrafrechts sind, genauso wie der im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorschlag zur Einführung der Sicherungsverwahrung für Jugendliche, damit nicht vereinbar. Jugendkriminalität kann nicht bekämpft werden, indem man die Jugendlichen bekämpft.

Eine nachhaltige Jugendpolitik muss statt dessen auf die Förderung von Bildung und Ausbildung von Jugendlichen, auf Prävention und Integration setzen.

Natalie von Wistinghausen
Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Berlin
Hannes Honecker
Geschäftsführer des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins RAV, Berlin
Thomas Uwer
Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen
Wilfried Hamm
Vors. Richter am Verwaltungsgericht, Neue Richtervereinigung
Jochen Goerdeler
Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe DVJJ
Dr. Margarete von Galen
Präsidentin der Berliner Rechtsanwaltskammer
Harald Baumann-Hasske
Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen ASJ
Dr. Regina Michalke
Deutsche Strafverteidiger e.V

(Erklärung zitiert nach Strafprozesse und andere Ungereimtheiten)

Es werden noch Wetten angenommen

Kriegt der Deutsche Journalistenverband einen Livestream zustande? Ab 19 Uhr sollte hier ( djv.de ) die Podiumsdiskussion über Bloggen und Journalismus übertragen werden. Auf Bloggerseite werden Thomas Knüwer und Don Alphonso in den Ring steigen. Auf der Gegenseite hauptsächlich ein webignoranter Verbandsfunktionär.

Ich halte die Wette, dass sie die Übertragung nicht mal für eine Viertelstunde hinkriegen.

E-Mail-Adresse gekapert – Hausdurchsuchung

Vermeintlichen Spam oder Irrläufer-Mails sollte man nicht unbeachtet lassen. Das legen die Erfahrungen von M.B. aus V. nahe. Er durfte heute eine Hausdurchsuchung über sich ergeben lassen – bloß weil jemand seine E-Mail-Adresse gekapert hat.

Sein Bericht:

Heute morgen klingelte mein Mobiltelefon. Ein Polizist war dran, er stünde in meiner Wohnung. Ob ich mal eben vorbeikommen könnte. Mein im gleichen Haushalt lebender Bruder hatte die Tür geöffnet.

20 Minuten später war ich zu Hause. Mein PC (kein Monitor, keine CDs, keine der offen herumliegenden Festplatten!) stand bereits fertig gepackt im Wohnzimmer.

Der Verdacht: Computerbetrug.

„Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, unter Angabe falscher Personalien, nämlich des Geschädigten X, kostenpflichtig Internetleistugen in Anspruch genommen zu haben.“

Ich folgte den Beamten auf die Wache, um dort gemeinsam mit dem Ermittler die vorliegende Akte einzusehen.

Um es kurz zu machen: Einziger „Beweis“ gegen mich ist die Tatsache, dass meine eMail-Adresse „(gängiger Vorname)@gmx.de“ bei der Anmeldung für die nicht bezahlten Dienstleistungen angegeben wurde. Die E-Mail-Adresse habe ich im Jahr 1997 auf meinen korrekten Namen inkl. Anschrift registert, das war wohl ein Fehler.

Anfänglich sagten die Polizisten noch etwas davon, dass meine IP-Adresse identifiziert wurde, mit der die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Davon fand sich in der Akte jedoch nichts. Lediglich eine Anfrage an den Provider Tele 2 war enthalten, jedoch nicht dessen Antwort. Tele 2 habe ich auch nie als ISP verwendet.

Die eMails mit Rechnungen und Mahnungen habe ich tatsächlich bekommen, diese aber wie so viele andere ignoriert. Es stand ja auch ein ganz anderer Adressat in der Rechnung, nämlich Herr X.

Fazit bis jetzt: Der Polizist hat sich sehr darüber gewundert, dass allein aufgrund der Nennung meiner Adresse ein Durchsuchungsbeschluss angeordnet wurde. Sein einziger Einwand immer wieder: „Wenn sich nicht noch herausstellt, dass die besagte IP-Adresse Ihnen zugeordnet werden kann.“

Er sagte mir zu, dem StA nahezulegen, dass mir mein Rechner umgehend wieder ausgehändigt werden darf.

Wir machen uns die Welt, wie sie uns gefällt

Meine Mandantin ist an der niederländisch-deutschen Grenze kontrolliert worden. Die Polizei wirft ihr vor, eine geringe Menge Marihuana nach Deutschland eingeführt zu haben. In der Formularmeldung an das Straßenverkehrsamt („Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“) kreuzt der Polizist als Begründung an:

x Gute Kenntnisse über Bezugsquellen und Qualitäten

Das Kästchen steht in der Rubrik „Eingeräumter Konsum von Haschisch oder Marihuana“. Bemerkenswert. Meine Mandantin hat nichts zur Sache gesagt. Deshalb steht auch in der Anzeige:

Eine Vernehmung lehnte sie kategorisch ab.

Beide Schriftstücke hat derselbe Beamte geschrieben.