Eier, Löffel, Urnenplätze

Was die Justiz im Jahr 2007 sonst noch beschäftigte. Ein kleiner Rückblick auf Fälle, die es nicht in die Schlagzeilen schafften.

* Ein Ei gleicht nicht dem anderen, im Gegenteil. Jedes der 17.591 Vogeleier aus der Sammlung eines verstorbenen Krefelders ist ein seltenes Werk der Natur. Gerade deshalb beschlagnahmte das Grünflächenamt der Stadt Krefeld diese Eier bei der Witwe des Mannes: Die Beamten hatten Hinweise aus einer Datei bekommen und beriefen sich auf Schutzvorschriften, die seit dem 31. August 1980 gelten.

Der Witwe wurde unterstellt, die Eier seien nach diesem Datum aus den Gelegen genommen worden und damit illegal in ihrem Besitz. Die 69-jährige Frau klagte gegen den amtlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dessen 11. Kammer meinte zur Genugtuung der Frau, der Behörde fehle eine lückenlose Beweisführung – und hob die Beschlagnahme auf.

Schließlich kam es zu einem Vergleich (AZ 11 K 5705/06). Die Witwe durfte 1.500 Gelege und fünf Sammelschränke behalten, alles andere bekam die Stadt Krefeld. Allerdings mit der Verpflichtung, es dem Naturkundemuseum zu übertragen. Wohl ei-ne w-ei-se Entsch-ei-dung.

* Wie mag sich Klein Fritzchen wohl einen Staatsanwalt vorstellen?

Wahrhaftig, immer auf dem Boden der Tatsachen und stets skeptisch obendrein? So jemanden sucht jedenfalls eine Fernsehfirma im bayerischen Ismaning für einen Tag im Januar. Da soll – unter dem Arbeitstitel „The next Uri Geller – Unglaubliche Phänomene Live“ – eine Show aufgezeichnet werden, in der „der bekannteste Mentalist“ einen würdigen Nachfolger sucht.

Der einstige Löffelstielverbieger und Wünschelrutengänger Uri Geller wird mit Kandidaten gezeigt, die ebenfalls über angeblich übersinnliche Fähigkeiten verfügen. „Wir möchten in jeder Sendung“, so kam jetzt das Fernsehen auf die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu, „jeweils drei Studiogäste aus besonders glaubwürdigen Berufsgruppen einladen, die Kraft ihres Amtes Autorität und Glaubwürdigkeit verkörpern“.

Doch schon die nächsten Sätze machten misstrauisch. Der gesuchte Staatsanwalt sollte „hauptsächlich die Show genießen“ und im Verlauf der Sendung hin und wieder „ein Statement zu den Performances der Künstler abgeben“. Ein Strafverfolger in der Rolle des Richters? Mit Wertungen über selbsternannte Telepathen und Bühnenzauberer? Die Staatsanwaltschaft lehnte dankend ab. Und berief sich, zumindest intern, auf das Klischee von Klein Fritzchen.

* Es sollte, nein, es musste unbedingt der heimische Garten sein, in dem ein Mann aus dem sauerländischen Bad Laasphe die vor zwei Jahren verstorbene Ehefrau begraben wollte – das habe auch sie so bestimmt. Deswegen beantragte er bei der Behörde eine amtliche Zustimmung, die ihm freilich verweigert wurde.

Kurz nachdem die Asche der Frau auf einem öffentlichen Friedhof beigesetzt worden war, entwendete der Witwer die Urne, vergrub sie im Garten daheim. Das trug ihm zwar eine Geldstrafe des Landgerichts Siegen wegen „Störung der Totenruhe“ ein, aber die Stadtverwaltung von Bad Laasphe duldete zunächst den „weiteren Verbleib des Gefäßes“ auf dem Grundstück des Witwers.

Allerdings hielt der die Auflage nicht ein, die Totenruhe der verstorbenen Gattin zu garantieren. Und musste deshalb erdulden, dass die Behörde mit einem amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss die Urne ausgraben ließ und in amtliche Verwahrung nahm. Jetzt meldete sich die Tochter und beantragte die Rückgabe der Urne.

Weil auch ihr Begehren abgelehnt wurde, zog sie vor das Verwaltungsgericht Arnsberg. Das wiederum stellte sich auf die Seite der Stadtverwaltung (AZ 3 L 751/07) Zur Begründung ließ es wissen, es sei nicht sichergestellt, dass der Garten ein würdiger „Beisetzungsort“ ist. Außerdem befürchten die Richter „angesichts der Vorgeschichte“, der Vater werde die Urne mit der Asche den Behörden „auf Dauer entziehen“.

Er werde wohl alles unternehmen, um die Totenruhe weiter zu stören. Die Stadtverwaltung will die Urne nun wieder auf einem öffentlichen Friedhof beisetzen – allerdings kann und darf die Tochter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch anfechten… (pbd)

Bisher fruchtloser Ablauf

Das hat man auch nicht jeden Tag:

In dem selbständigen Beweisverfahren

N. ./. S. GmbH

wird gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO. Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 gesetzten Nachfrist von zwei Monaten erstattet.

Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens binnen 3 Wochen gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Das Geld geht leider an die Staatskasse, nicht an den Däumchen drehenden Antragsteller.

Schwanger in der Probezeit

Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt darf einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden (§ 9 Mutterschutzgesetz).

Das gilt auch für meine Mandantin. Sie hat ihre Chefin über die Schwangerschaft informiert, dann aber die Kündigung erhalten. Wahrscheinlich wird die Arbeitgeberin einwenden, dass die vertraglich vereinbarte Probezeit noch nicht abgelaufen ist und sie deswegen kündigen darf.

Stimmt aber nicht; der Mutterschutz gilt auch in der Probezeit. Ich hoffe, dass die Arbeitgeberin sich von einem Schreiben überzeugen lässt. Möglicherweise muss aber auch noch der Arbeitsrichter ran.

Wir sind keine Gefährder

Rund 30.000 Menschen klagen beim Bundesverfassungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung. Ab dem 1. Januar 2008 sollen die Kommunikationsdaten aller Telefon- und Internetnutzer für mindestens sechs Monate gespeichert werden. Unabhängig von jedem Verdacht.

Noch nie, berichtet Spiegel online, haben so viele Menschen gleichzeitig eine Verfassungsbeschwerde erhoben.

Ein Erfolg für die Antragsteller würde viel Freiheit für uns alle retten. Den verantwortlichen Politikern sollte unbedingt in Erinnerung gerufen werden, dass Bürger keine Gefährder sind.

Sandra-model2.mpeg

Nehmen an, was ja nicht schwierig ist, ein Internetnutzer interessiert sich nicht für Kinderpornografie. Aber für legale Pornografie, was ja vorkommen soll.

Wie groß ist sein Risiko, ins Visier der Kinderporno-Fahnder zu geraten?

Hierzu ein aktuelles Beispiel:

Bei einem Landeskriminalamt geht der Hinweis ein, dass unter der Domain http://… . … . info/guestbook/index.php ein Board eröffnet worden ist mit dem Titel „… Guestbook lolitas pics video board“. Thema des Boards: „keine Spams, saubere und funktionierende Links mit frei zugänglichen Bildern und Videos“.

Die Polizei nimmt dies zum Anlass, das Board zu überprüfen. Sie stellt dabei fest, dass sich möglicherweise (auch) Sammler von Kinderpornografie dort austauschen. Neben weiteren 2551 Einträgen sichert sie auch jenen eines „Carl“, der folgenden Link gepostet hat: http://(großer Uploadservice).de/files/2……30/3DSMax_22.mpgt.html. Die URL enthält keinen Hinweis darauf, welchen Inhalt die Datei hat. Es sei denn, „Max“ ist ein bestimmter Szenecode. Der dürfte unserem Pornokonsumenten aber kaum bekannt sein.

Die Datei ist bei einem Gratis-Uploadservice gehostet. Es handelt sich um einen Film, in dem ein vierjähriges Mädchen missbraucht wird. Die Polizei stellt fest, dass der Film innerhalb von 14 Stunden knapp 2700 mal heruntergeladen wurde.

Ihre Schlussfolgerung:

Es ist davon auszugehen, dass Personen, die diese Videodatei heruntergeladen haben, mit den Personen identisch sind, die sich auf dem Board aufhielten, da auf diesem Board der Downloadlink verbreitet wurde.

Ob und wie der Downloadlink vielleicht anderweitig verbreitet wurde, überprüft die Polizei nicht. Stattdessen lässt sie vom Hoster die Datei austauschen. Gegen die „strafrechtlich nicht relevante“ Videodatei Sandra-model2.mpeg.

In den folgenden drei Monaten schaut die Polizei zu, wer alles auf den Link http://(großer Uploadservice).de/files/2……30/3DSMax_22.mpgt.html klickt. Sie sammelt knapp 7500 IP-Adressen von über tausend Providern.

Die Inhaber aller rückverfolgbaren IP-Adressen werden zu Beschuldigten. Die Begründung:

Der Downloadlink stammt von einem Board mit eindeutig kinderpornografischen Charakter, so dass davon auszugehen ist, dass Personen, die den betreffenden Download vornahmen, sich ausschließlich kinderpornografische Schriften verschaffen wollten.

Diese Aussage enthält einige Unschärfen. Zunächst war das Board keineswegs kinderpornografisch. Was sich schon daran zeigt, dass unzählige dort gepostete Links keine weiteren Ermittlungen auslösten – weil sie zu legaler Pornografie führten.

Schlimmer ist aber noch, dass die Polizei einfach unterstellt, alle Personen, die den Link angeklickt hätten, seien darauf über das angeblich kinderpornografische Portal gekommen. Dass der Link – mit vielleicht irreführenden oder gar keinen Inhaltsangaben, zum Beispiel über eine der unzähligen Linklisten, in anderen Boards oder als Spam-Mail – auch anderweitig verbreitet worden sein könnte, liegt außerhalb ihrer Vorstellungswelt. Oder sie blendet es aus.

Ebenso wie die Möglichkeit, dass der Inhalt eines Links nicht statisch sein muss. Oder jene, dass Internetnutzer einfach „zufällig“ auf die Datei stoßen.

Unser Pornofreund hat sich jedenfalls über die strafrechtlich nicht relevante Videodatei Sandra-model2.mpeg gefreut. Bis er die Polizei im Hause hatte und nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte, was die von ihm wollte. Bei der Durchsuchung machten die Beamten noch wichtige Gesichter. Später nur noch lange, denn sie fanden nur unzählige Dateien vom Schlage Sandra-model2.mpeg. Aber keine einzige mit Kinderpornografie.

Man könnte jetzt denken, dass die zuständigen Beamten sich fragen, wieso ihre auf dem Papier so wasserdicht klingenden Ermittlungen einschließlich rechtlich fragwürdiger Honeypots immer wieder zu so vielen Unschuldigen führen und die Verfahren eingestellt werden.

Für Fragen und Selbstkritik ist in diesem selbstgerechten Business aber keine Zeit. Unser Pornosammler ahnt das inzwischen. Unzählige andere sitzen aber heute vor ihren Rechnern und jagen nach kostenlosen Inhalten. Um in absehbarer Zeit ebenso wie er ungläubig zu staunen, wenn es morgens um halb sieben an der Türe klingelt.

Früherer Beitrag zum Thema

Nicht erschienen

Die Polizei hat ermittelt. Wegen schwerer Körperverletzung. Es soll vier Zeugen gegeben haben. Hierüber vermerkt der Kommissar:

Der Zeuge S. wurde angeschrieben und zur Vernehmung geladen. Er ist nicht erschienen.

Die Zeugin Y. wurde angeschrieben und zur Vernehmung geladen. Sie ist nicht erschienen.

Der Zeuge A. wurde angeschrieben und zur Vernehmung geladen. Er ist nicht erschienen.

Der Zeuge J. wurde angeschrieben und zur Vernehmung geladen. Er ist nicht erschienen.

Eine perfekte Quote. Aus Sicht des Beschuldigten.

Vom „Himmel“ in die Hölle

Mein Mandant, stellte der Staatsanwalt im Abschlussvermerk fest, habe „offenbar eine Vorliebe für junge Frauen und lade gezielt solche Bilder aus dem Internet“. Einige zehntausend solcher Fotos fand die Polizei auf der Festplatte meines Auftraggebers. Das reichlich bemühte Fazit der Auswerter, wenigstens ein halbes Dutzend der knapp 50.000 Bilder könnte vor Gericht als kinderpornografisch durchgehen, teilte der Staatsanwalt nicht. Es handele sich um legale Inhalte. Für Moral seien die Ermittlungsbehörden nicht zuständig. Der Staatsanwalt stellte das Verfahren ein.

So oder ähnlich wird es wohl in vielen Fällen in der nun aufgeflogenen „Aktion Himmel“ laufen.

Das legt schon die riesige Zahl der Beschuldigten nahe.

Man braucht die Ermittlungsakten nur halbwegs gründlich zu lesen, um festzustellen: Das betreffende Portal galt keineswegs als Geheimtipp für Kinderporno-Konsumenten. Vielmehr wurde es auch als Adresse für (derzeit noch legala) Lolita- und Teen-Bilder gehandelt.

Es wird also noch einer Menge Menschen so gehen wie meinem Mandanten. Sie haben weder Kinderpornos gesucht noch heruntergeladen, aber sie bekommen trotzdem Besuch von der Polizei. Nur weil sie ein (großes) Internetportal besucht, sich dort umgesehen und dabei ihre IP-Adresse hinterlassen haben. Nicht wenige werden überhaupt nicht geahnt haben, dass auf diversen Unterseiten dieses Portals wohl auch kinderpornografisches Material gehostet war.

So gibt es auch Hinweise darauf, dass Staatsanwaltschaften an den Wohnsitzen Betroffener nur weiter ermitteln wollten, wenn sich aus den Logfiles tatsächlich ergab, dass Kinderporno-Seiten angesurft wurden. Einige Ermittler gaben sogar zu Bedenken, dass man auf solche Seiten beim Surfen auch „zufällig“ gelangen könne. Sie forderten, dass bei Verzeichnisseiten zumindest die Vorschaubilder angeklickt und die eigentlichen Fotos geöffnet werden müssten. Ansonsten gebe es keinen Beleg dafür, dass sich der Nutzer überhaupt für Kinderdarstellungen interessiert.

Leider scheint es aber auch Behörden gegeben zu haben, die solche Anforderungen nicht stellten. Die große Zahl der Durchsuchungsbeschlüsse legt es jedenfalls nahe.

Als Konsequenz aus der Aktion „Himmel“ kann man wohl nur dazu raten, Sexseiten überhaupt nicht mehr anzusurfen. Zu groß ist die Gefahr, dass sie in ihren Untiefen (auch) illegalen Content enthalten, aber schon der Besuch auf legalen Seiten einen „Anfangsverdacht“ bei den Fahndern auslöst.

Es sei denn natürlich, man nimmt die Folgen in Kauf.

Bei meinem Mandanten wurden Büro und Wohnung durchsucht. Seine Frau und sein Chef zogen schon zu Beginn der Aktion die naheliegenden Konsequenzen. Dass mein Mandant nach Monaten einen schmucklosen Einstellungsbescheid ohne ein Wort des Bedauerns erhielt, interessierte sie nicht sonderlich.

Über das Umgangsrecht mit den Kindern wird demnächst entschieden.

Einschreiben / Rückschein

Einschreiben / Rückschein. An meine Privatadresse. Ich war natürlich nicht da, als die Briefträgerin klingelte. Sie hinterließ deshalb nur eine blaue Benachrichtigungskarte. Aus der Karte ergibt sich nicht mal der Absender.

Ich sehe es seit jeher nicht ein, mir von anderen vorschreiben zu lassen, wie ich meine Zeit verbringe. Zum Postamt latschen gehört ohnehin nicht zu meinen Lieblingsbeschäftigungen, schon gar nicht in der Weihnachtszeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn ich noch nicht mal ansatzweise ahne, wer meint, mit mir auf diesem hochbürokratischen Weg korrespondieren zu müssen.

Keine Verbindung, bitte

Vor einigen Tagen habe ich zu Hause einen neuen WLAN-Router eingerichtet. Klappte auch problemlos. Nur versuchte sich danach ständig das Modem zu öffnen, das die UMTS-Karte verwendet. Die UMTS-Karte war gar nicht eingelegt. Und eine WLAN-Verbindung vorhanden.

Nicht nur, dass ständig Wählversuche angezeigt wurden, nein, auch der WLAN-Empfang war in dieser Zeit blockiert. Super, ich also die Eigenschaften dieser Wählverbindung rauf und runter durchgesehen, alle verdächtigen Häkchen entfernt und sämtliche Kombinationen probiert. Modem gelöscht. Alles neu installiert. Kein Effekt. Dann alle Optionen des Firefox durchprobiert. Aber nichts half, das Modem hatte sich mit der UMTS-Software neu installiert und nervte munter weiter.

Ich kam dann nach langer Zeit auf den Gedanken, mal den Internet Explorer aufzurufen. Nur um zu sehen, ob das Problem dort auch auftrat. Das tat es. Unter Extras Optionen Verbindungen machte ich eine nette Entdeckung. Dort war das Modem aufgeführt und so eingestellt, dass ständig eine Verbindung versucht wird. Ich musste nur „Keine Verbindung wählen“ anklicken, damit war der Spuk zu Ende.

Programme, die gar nicht gestartet sind, beeinflussen also das System. Wieder was gelernt.

Schlangestehen nicht erforderlich

Ab Januar wird es ernst mit den Feinstaubplaketten. Wer dann ohne Plakette am Auto in eine Umweltzone einfährt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Und mit einem Punkt in Flensburg. Den Anfang machen die Städte Berlin, Hannover und Köln.

Wege und Wartezeiten, über die sich mancher schon beklagt, kann man sich übrigens sparen. Zum Beispiel mit einem Besuch auf der Homepage der Stadtverwaltung Stuttgart. Dort können auch Nichtstuttgarter die Feinstaubplakette online bestellen, sogar für mehrere Autos gleichzeitig. Jede Plakette kostet sechs Euro.