WUNDER

Merke: Wer die letzten sieben Jahre weder Umsatzsteuer- noch Einkommenssteuererklärungen abgegeben hat, wer gegen die Schätzungsbescheide keinen Einspruch eingelegt hat, der kann von Steuerberater und Anwalt nicht erwarten, dass diese die Forderung auf Null reduzieren. Und das am besten noch vorgestern.

AUSGEREDET

Eilige Schriftsätze kann man ruhig am Nachmittag faxen, bevor der Mandant anruft, um den Entwurf zu besprechen. Änderungen ausreden ist immer noch leichter als das Problem, wenn um 18.30 Uhr an einem 500 Kilometer entfernten Provinzgericht das Fax nicht anspringt.

SAUBER

Meine Sekretärin hat festgestellt, dass sie unabsichtlich wochenlang einen Werbeflyer der Firma ast-rein („Perlen mit Power“) unter ihrem Telefon liegen hatte. O-Ton: „Ich habe mich schon gewundert, warum unsere Putzfrau seit neuestem so gründlich arbeitet.“

Konkurrenz belebt halt das Geschäft.

AU REICHT AUS

Ein krank geschriebener Mitarbeiter muss der Firma nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landesarbeitsgericht in Frankfurt die bisherige Rechtsprechung. Ein Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter abgemahnt, weil er sich weigerte, nähere Informationen zu seiner Erkrankung zu geben. Es bleibt also dabei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. ein Attest genügen.

IRRTUM

Plötzlich stand der Mann in ihrem Appartement, dann fiel er über sie her: Die 25-jährige Frau ging davon aus, Opfer eines Sexualverbrechens zu werden und wehrte sich heftig und erfolgreich. Alles nur ein Irrtum, behauptete der Täter hinterher – er habe die Frau für eine Chatpartnerin gehalten, die die Vergewaltigung wollte.

Wieso der Amerikaner wahrscheinlich nur wegen Einbruchs belangt wird, steht bei Spiegel online.

Auch nach deutschem Recht wäre es sicher schwierig, den Mann wegen versuchter Vergewaltigung dran zu kriegen. Er handelte nämlich nicht vorsätzlich, weil er zu Recht von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis seines „Opfers“ ausging, sich dann aber – unverschuldet? – im Zielsubjekt irrte. Konsequenterweise bliebe dann auch der Einbruch straflos. Um diese Rechtsproblematik ranken sich aber unzählige Theorien, die zu unterschiedlichsten Ergebnissen kommen. Das hat schon Generationen von Jurastudenten zur Verzweiflung getrieben.

(Danke an Mathias Schindler für den link)

NICHTS GEMACHT

Ich habe nichts gemacht und trotzdem einen Prozess gewonnen.

Das kam so:

Außergerichtlich hat die Klägerin Ansprüche geltend gemacht. Diese wies ich schriftlich für meinen Mandanten zurück. Die Klägerin reichte eine Klage ein. Als Anlage fügte ihr Anwalt mein Antwortschreiben bei. Da es um einen niedrigen Gegenstandswert ging, entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO.

Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin die „logischen und zwingenden Ausführungen“ in meinem Schreiben sowieso nicht entkräften könne, wies das Gericht die Klage ab. Ich bekam also mit der Klageschrift gleichzeitig das rechtskräftige Urteil zugestellt. Hehe. Leid tut mir nur der andere Anwalt. Ausgeknockt bevor der Gegner überhaupt in den Ring gestiegen ist. Sicher nicht einfach, so was dem Mandanten zu erklären.

SIEHT GUT AUS

Die Staatsanwälte im Mannesmann-Prozess haben heute eine schwere Schlappe erlitten. Brigitte Koppenhöfer, die Vorsitzende Richterin, sieht nach dem bisherigem Verhandlungsverlauf keinen Straftatbestand erfüllt, berichtet Spiegel online

WASCHTAG

Wir waschen schmutzige Wäsche:

Das von der Klägerin an den Tag gelegte Verhalten wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert. So hat die Befragung der Klägerin mittlerweile eindeutig ergeben, dass diese bereits vor der Trennung mit ihrem jetzigen Partner zusammen war, ja sogar Nächte im Hotel mit ihm verbracht hat. Dies hat sie dem Beklagten verheimlicht. Die Aufnahme intimer Beziehungen vor der Trennung stellt aber ein schwerweigendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB dar (OLG Hamm FamRZ 1997, 1484; Leitsatz als Anlage). Selbst wenn intime Beziehungen erst nach der Trennung aufgenommen werden – was hier nachweislich nicht der Fall ist – , stellt dies einen Verwirkungstatbestand dar (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1135).

Wie sich aus dem unbestrittenen nahtlosen „Umzug“ der Klägerin zu ihrem neuen Lebenspartner ergibt, hatte die Klägerin die Trennung überdies von langer Hand vorbereitet und eiskalt kalkuliert, den nichtsahnenden Beklagten vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dass die Klägerin ernsthaft behauptet, sie habe in Düsseldorf, wo derzeit wirklich keine Wohnungsnot herrscht, partout keine Wohnung gefunden und sei – mit zwei Kindern! – nur deswegen fast 300 Kilometer weit weg zu ihrem damals bloß „guten Freund“ gezogen, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung und grenzt aus Sicht des Beklagten an Prozessbetrug.