VERFALLSDATUM

Herr S. hatte den Leergutbon nicht an der Kasse vorgelegt. Das merkte er aber erst zu Hause. Hey, kein Problem. Er geht ja nächsten Samstag wieder in den Supermarkt. Den alten Bon fasste die Kassiererin allerdings nur mit spitzen Fingern an. „Den nehmen wir nicht mehr.“

Die Gründe erfuhr Herr S. vom Marktleiter. „Leergutbons sind nur am Ausgabetag gültig. Wegen Missbrauchs- und Fälschungsgefahr.“ Nein, erklärte der Filialleiter, damit wolle er nicht behaupten, dass Herr S. ihm einen gefälschten Bon vorlege. Der sei echt, das sehe er schon selbst. „Aber was soll ich machen? Ich habe meine Vorschriften.“

Freundlicherweise gab er Herrn S. die Rufnummer des Justiziars der Ladenkette. Herr S. ließ lieber mich anrufen. Der Firmenanwalt gab sich sanft. „Das wissen wir doch selbst, dass uns jedes Gericht die Befristung der Gutschriften um die Ohren haut.“

Herr S. kriegt also sein Geld. Und zwei Einkaufsgutscheine über 20 Euro. Einen davon wird Herr S. allerdings an mich weitergeben. Irgendwie muss das Problem mit den Anwaltskosten ja auch gelöst werden.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)