E-MAIL AUS RICHTERSICHT

Wer im Internet anderen eine Plattform zu Meinungsäußerungen bietet, muss auf berechtigte Beanstandungen reagieren. Das Amtsgericht Winsen schraubt die Anforderungen aber extrem hoch. Jemand hatte sich durch ein Foto beeinträchtigt gefühlt, das in einem Forum gepostet war. Per E-Mail forderte der Betreffende Unterlassung, am Sonntagnachmittag. Frist: Montag, 15 Uhr.

Dazu das AG Winsen:

Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.

Es wäre sicher interessant, einmal die Reaktionszeit des betreffenden Richters zu testen. Bei Dingen, in denen er schnell sein sollte. Jedenfalls hat der Kollege Dr. Bahr, der auf das Urteil hinweist, Recht: Die Frist war viel zu kurz bemessen.