AUFHEBUNG

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Eine häufige Regelung in gerichtlichen Vergleichen. Sie bedeutet zunächst, dass jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten übernimmt. Wenn der Anwalt auf der einen Seite teurer war (z.B. wegen Reisekosten), entsteht kein Erstattungsanspruch.

Auch die Gerichtskosten werden bei der Kostenaufhebung geteilt. Der Beklagte muss dem Kläger also noch die hälftigen Gerichtsgebühren erstatten, die der Kläger von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt bekommt. Das gilt auch für bereits angefallene Sachverständigenkosten, Zeugengelder etc.

Bei einer anderen Formulierung kann es passieren, dass die Gerichtskosten außen vor bleiben. Schreibt man zum Beispiel „Jede Seite trägt ihre Kosten selbst“ bleibt wohl derjenige auf den Gerichtskosten sitzen, der sie eingezahlt hat.

Etwas Umsicht bei der Kostenregelung zahlt sich deshalb aus.