PLÄTZE UND MOPPEDS
Die Düsseldorfer Polizei konfrontiert meinen Mandanten mit einem interessanten Tatvorwurf:
Gefährliche Körperverletzung auf Straßen / Wegen oder Plätzen (§ 224 StGB)
In meinem Gesetzestext steht allerdings nichts davon, dass die Örtlichkeit eine Rolle spielt.
Wo wir schon beim Lästern sind: Der ehrwürdige Strafrechtskommentar Tröndle / Fischer hält es für eine gefährliche Körperverletzung, wenn jemand vom “Mopped” gestoßen wird (§ 224 Randnummer 12a).
Das "Mopped" ist zumindest in der 52. Auflage in Rn. 12a korrigiert…
Also in der 51. isses noch drin.
Hat vielleicht mit der gerichtlichen Zuständigkeit zu tun.
Zumindest in Berlin kommt alles, was auf öffentlichem Straßenland passiert und in die Zuständigkeit des Strafrichters fällt, zum Verkehrsrichter (ja, auch Schlägereien).
Das ist der feine Dialekt-Unterschied:
"Moped" = Kleinkraftmotorrad
"Mopped" = ugs. für "Motorrad"
Ich kenne sogar Harley-Fahrer, die von ihrem besten Stück (nein, nicht *dem* ;)) als "mein Mopped" sprechen. ;-)
Mulder kann ich nur zustimmen. Das ist unter "Kradlern" schon mindestens seit Anfang der 70er Jahre so üblich (wahrscheinlich schon davor).
Ausserdem nichts gegen den Tröndle. Da mag der Lackner noch so aktuell sein, er ist kein T/F. :D
Ich gehe davon aus, daß diese Tatbezeichnung auf einer internen Einteilung, möglicherweise für statistische Zwecke, beruht, und den Klartext zu einer Schlüsselziffer darstellt.