PRIVATE BLOGS: IMPRESSUMSPFLICHT ?

Von Diplom-Jurist Sascha Kremer

Auch private Weblogs sind in der Regel darauf angelegt, über Wochen oder Monate hinweg regelmäßig mit neuen Beiträgen gefüllt zu werden, die potentiell an alle Internetnutzer gerichtet sind und dabei mal den Aspekt persönlicher Kommunikation, mal die redaktionelle Gestaltung in den Vordergrund stellen. Damit handelt es sich bei Weblogs entweder um Teledienste iSd § 2 Teledienstegesetz (TDG) oder aber um Mediendienste iSd § 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV).

Größere Bedeutung kommt dieser Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst im Hinblick auf die Impressumspflicht allenfalls dann zu, wenn es sich im Einzelfall bei einem privaten Weblog nicht um ein „geschäftsmäßig“ betriebenes Angebot handelt. Denn dann wären gemäß § 10 Abs. 1 MdStV zumindest Name und Anschrift des Diensteanbieters (= Betreiber des Weblogs) im Impressum zu nennen, während nach § 6 TDG überhaupt keine Impressumspflicht bestünde.

Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.

Das Impressum muss demnach auch bei privaten Weblogs mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. Name (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 1 TDG)
2. Anschrift (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 1 TDG)
3. Angabe von unmittelbaren (elektronischen) Kontaktmöglichkeiten (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MdStV bzw. § 6 S. 1 Nr. 2 TDG)

Als Name sind Vorname und Nachname anzugeben; ein selbst gewähltes Pseudonym oder ein Spitzname genügen ebenso wenig wie ein im Pass eingetragener Künstlername (wobei letzteres umstritten und noch nicht abschließend geklärt ist). Die Anschrift umfasst Postleitzahl und Ort auch Straße und Hausnummer, ggf. auch das Land.

Als elektronische Kontaktmöglichkeit ist zumindest eine (funktionierende) E-Mail-Adresse („Adresse der elektronischen Post“) anzugeben. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, die schwammig von „schneller elektronischer Kontaktaufnahme und Ermöglichung unmittelbarer Kommunikation mit dem Dienstebetreiber“ sprechen, soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers und der jüngeren Rechtsprechung zudem ergeben, dass auch die Angabe einer Telefon-Nummer – soweit vorhanden – erforderlich ist. Der Hinweis im Impressum, man werde nach Eingang einer E-Mail ggf. unverzüglich zurückrufen, genügt nicht.

Bleibt die spannende Frage: Was passiert, wenn sich der Weblog-Betreiber nicht an die Impressumspflicht hält? Anders als bei Internetangeboten von Unternehmen, die sich bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) eine kostenpflichtige Abmahnung einfangen können, scheidet das bei privaten Weblogs von vorneherein aus.

In Betracht kommt allenfalls, dass ein „missgünstiger“ Dritter (von denen im Internet eine Vielzahl unterwegs zu sein scheint) die Fehlerhaftigkeit des Impressums der zuständigen Behörde meldet und diese gemäß § 12 TDG bzw. § 24 MdStV ein Bußgeldverfahren einleitet.

Immerhin kann ein fehlerhaftes Impressum mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- EUR bestraft werden, auch wenn bei einem privaten Weblog ein Betrag im niedrigen dreistelligen Bereich wesentlich realistischer sein dürfte. Denkbar wäre zudem, dass ein Dritter gerichtlich oder außergerichtlich Ansprüche gegen den Weblog-Betreiber de geltend machen will, hieran aber wegen fehlerhafter bzw. fehlender Angaben im Impressum gehindert wird und deshalb zusätzliche Kosten entstehen (Ermittlung von Name, Anschrift o.ä.). Diese Kosten könnten dann ggf. als Schadensersatz wegen Verletzung der Impressumspflicht geltend gemacht werden.

Rechtliche Konsequenzen dürfte die fehlende Telefonnummer im Impressum eines privaten Weblogs also nur im absoluten Ausnahmefall haben. Und ob man angesichts der mit der öffentlichen Preisgabe seiner Telefonnummer verbundenen Nachteile – E-Mail-Spam kann man filtern, Telefonterror nicht – die denkbaren Risiken in Kauf nimmt, muss jeder selbst entscheiden.

Ein Umzug auf einen ausländischen Server hilft jedenfalls nicht, solange sich das Weblog als (deutschsprachiges) Angebot (auch) an deutsche Internetnutzer richtet. Auch dann ist deutsches Recht zu beachten und ein Impressum erforderlich. Ob das allerdings bei einem im Ausland gehosteten Weblog durchsetzbar ist, ist eine andere Frage.

Gründe, die derzeitige Rechtslage zu kritisieren, gibt es jedenfalls einige.

Sascha Kremers Weblog: Vertretbar.de