HARTE STRAFE FÜR “RAUB”KOPIERER
Der Fränkische Tag berichtet über die Strafsache gegen einen so genannten Raubkopierer. Der Mann erhielt 6.000 € (150 Tagessätze) Geldstrafe:
Ein großer Hai war der Angeklagte wohl nicht, denn ein Verkauf der urheberrechtlich geschützten Werke konnte ihm nicht nachgewiesen werden. „Ich bin Filmliebhaber und sammle das Zeug halt“, meinte der Angeklagte, der zudem einen Großteil der Filme, wenn sie ihm gefielen, legal im Original gekauft hat.
Vielleicht sollte man dem Mann, bevor er sich die Vorstrafe ins Register schreiben lässt, das Zauberwort zuflüstern. Es heißt Berufung. Oder vielleicht sogar Sprungrevision. Denn aus dem Artikel ergibt sich manches. Nicht aber, dass er sich mit seinem Eigenkonsum ohne weiteres strafbar gemacht hat.
Passt vielleicht ganz gut:
http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/65003&words=Bagatellgrenze
Danke für die Anführungszeichen bei "Raub". Und könnte die Strafbarkeit nicht zum. zum Teil daraus resultieren, dass es sich um Software gehandelt hat?
Naja, der Angeklagte war aber schon mal vor Gericht – wegen Herunterladen von Pornos und Weitergabe an Jugendliche (steht im letzten Absatz des Artikels)… das Eine mag zwar mit dem Anderen nicht direkt was zu tun haben, aber ein gaaanz unbeschriebenes Blatt scheint der Typ ja nicht zu sein.
Dennoch: 6.000 Euro Strafe für private Kopien? Die M.I. scheint nichts gelernt zu haben. So verärgert man potenzielle Kunden.
Das hat mit der Strafbarkeit an sich nichts zu tun, spielt höchstens bei der Bemessung des Strafmasses eine Rolle.
Sorry, mein Unbelecktheit in Sachen UrhG, aber ist nicht schon das Herunterladen eines illegal im Net eingestellten Werkes illegal, wenn man weiß, daß das Werk dort illegal eingestellt ist?
Es wird häufig nicht hinreichend zwischen den zivilrechtlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen (des Rechteinhabers) und der Strafbarkeit unterschieden.
Es muss sich zumindest um eine offenkundig rechtswidrig erstellte Vorlage handeln. Ob das bei Tauschbörsen zutrifft, ist noch längst nicht geklärt.
"Raub"kopierer sind eben Vergeher. :)
150 Tagessätze sind schon ok für einen fast einschlägig Vorbestraften … schließlich berichtet der FT aus Bayern. ;-)
Und das mit der Berufung sollte man nur nach einem Zeitungsartikel auf keinen Fall beurteilen ….
150 Tagessätze sind exorbitant. In den meisten Verfahren bei nicht gewerbsmäßiger Verbreitung werden die Sachen eingestellt.
Wieso denn so viel? In Bayern scheint es doch sonst eher milde Strafen zu geben. Ich denke da zum Beispiel an Ludwig-Holger Pfahls…
@10
Kleine Strafen für die Großen
und
große Strafen für die Kleinen
Neben dem meiner Ansicht nach überzogenem Strafmaß ist mir noch etwas aufgefallen:
"Dies ändert jedoch nichts an der Strafbarkeit des widerrechtlichen Herunterladens und Brennens der Filme auf DVD über einen langen Zeitraum (von 2001 bis Februar 2005)." (a.a.O.)
Ist denn das Kopieren von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage nicht erst seit der Urheberrechtsnovelle des Jahres 2003 strafbar?
PS: 6.000 Euro Strafe oder im Knast erfahren, was die Werbung verspricht? Hm …
zu 9:
Wieso? 80 TS sind in BaWü schon "drin" für die große geklaute Office-Ausstattung (Adobe+MS Office+Kazaa) – wobei die zivilrechtlichen Folgen schon mildernd berücksichtigt sind.
Dumm halt, wenn die Sache als Zufallsfund bei einer Durchsuchung aufgefallen ist.
In Düsseldorf mögen 150 Tagessätze in so einem Fall (vorbestraft!) exorbitant sein, in Bayern sind sie es nicht. Das ist Fakt.
Scheint so, als wäre das Leben des Strafverteidigers in NRW in manchen Bereichen etwas leichter als hier bei uns …