AM ENDE ZAHLEN WIR
Einstellung gegen Zahlung von ein paar hundert Euro? Das Angebot klingt oft verlockend. Leider machen es Staatsanwälte und Gerichte auch gerne, wenn dem Beschuldigten sowieso nichts nachzuweisen ist.
Derartige Verfahren blockieren nicht nur die Ressource Justiz; am Ende blutet auch der Steuerzahler. Ein exemplarischer Bericht von Rechtsanwalt Jürgen Melchior.
(Link gefunden bei der Kanzlei Hoenig)
Naucke, in: „Süddeutsche Zeitung“ vom 28./29.7.2001, S. 2: „Die Gleichheit vor dem Gesetz bleibt auf der Strekke“ hat die Einwände gegen § 153a StPO wie folgt zusammengefaßt:
„Der Laie hat den richtigen Verdacht“, nämlich, „daß es hier eigentlich doch um eine Strafe geht, die aber nicht als Strafe deklariert werden soll“.
„Die Voraussetzungen dieses Paragrafen 153 a sind so vage, daß das mit Juristerei gar nichts zu tun hat. Es kommt nur darauf an: Hält jemand die Tat für schlimm oder nicht, hat er Zeit zum Ermitteln oder nicht“. „In der Tat“: „Bei einer Einstellung (wird) nicht nach juristischen Kriterien, sondern nach persönlichem Gusto entschieden“.
Daß „die Einstellungsentscheidungen nicht begründet zu werden brauchen, ist etwas völlig neues im Strafprozeß, daß man entscheiden kann, ohne die Entscheidung begründen und ohne eine Anfechtung fürchten zu müssen“.
Diese Vorschrift ist wirklich nicht zu verstehen. Man kann sie fünf oder sechsmal lesen, und man versteht sie immer noch nicht. Nur das Ziel ist deutlich. Man will ein korrektes rechtsstaatliches Verfahren durch eine einfache Erledigungsform ersetzen, ohne aber auf die Strafe zu verzichten.
„Die Gleichheit vor dem Gesetz bleibt auf der Strecke“. „Nehmen wir Kohl: Bei ihm wird eingestellt, bei Kanther offenbar nicht. Oder nehmen wir die Massendelikte: Die Praxis ändert sich von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk, ja von Kammer zu Kammer innerhalb des gleichen Gerichtes“.
„Mit den rechtsstaatlichen Prinzipien, mit Gesetzlichkeit, Kontrollierbarkeit, Unschuldsvermutung, Bestimmtheit der Sanktionen, ist das alles nicht vereinbar“.
Siehe auch: http://www.ls-wolf.euv-frankfurt-o.de/material/schrifttum/01-schriften_gerhard_wolf/08-rechtsvergleichung/wolf-jakow-einstell/KiG_7_eigenes_referat.pdf
*polemik* Ja, ja, aber wenn Stellen in der Justiz gestrichen und Pensen erhöht werden, dann jammert keiner. Aber wehe, es fällt mal eine Sportstunde aus…dann werden Lehrer in 10er Schritten eingestellt. Arbeitsethos, Erfahrung, guter Wille und Idealismus ersetzen keine "Manpower".
Im Ernst: Man muss sich verdeutlichen, dass es sich um eine – meinetwegen "bedenkliche" – bewußte und gewollte(!) Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Kein gewählter Rechtspolitiker war so blöde, nicht zu ahnen, welche Folgen die Vorschrift haben würde.
wenn es hart auf hart kommt und eine hohe summe im raum steht, wäre (nicht nur) ich ohne nachzudenken zur zahlung eines 'schweigegeldes' bereit. zu präsent sind in den medien fälle von privatpersonen, die durch vier- bis fünfstellige gerichtliche forderungen oder jahrelange prozesse in den ruin getrieben wurden .
'der klügere gibt nach' – alte weißheiten bergen wahrheit in vielen lebenslagen.
Guten Abend,
ich habe selber eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 STPO zugestimmt.
Nach einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter
habe ich den Anwalt gewechselt und einen Revisionsverteidiger beauftragt. Dieser teilte mir nach Aktenstudium mit, dass gar keine Bedrohung bzw. Nötigung vorliegt. Trotzdem wird man mich verurteilen. Ich habe so etwas noch nie gehört. Zum nächsten Termin kam es vor der Verhandlung zu einem Rechtsgespräch mit dem Ergebnis der Einstellung nach 153 a Abs. 2 STPO und Zahlung einer Geldbuße.
Wer stimmt dem nicht zu, nachdem man zuvor zwei Jahre um sein Recht gekämpft hat, gesundheitlich angeschlagen ist und weitere Anwaltskosten nicht tragen möchte?
Das schlimmste ist, dass ich jetzt auf über 7000 Euro Anwaltskosten sitzen bleibe.
Das Akteneinsichtsrecht ohne Verteidiger nach § 147 Abs. 7 STPO wurde mir aktenkundig durch die Dezernentin nicht eingeräumt.
Schadenersatz nach 839 BGB i.V.m. 34 GG wird abgelehnt, mit der Begründung ich hätte § 147 Abs. 7 STPO nicht beantragt.
Kann man so etwas nicht dem EuGH und der EU-Kommission melden?
Über einen Gedankenaustausch würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
F. Jung