HAFTPRÜFUNG
Wenn jemand in Untersuchungshaft genommen wird, kann er jederzeit Haftprüfung beantragen, zweckmäßigerweise mit mündlicher Verhandlung. Diese Verhandlung muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
Nach Eingang des Antrags bei Gericht.
Das hat ein Anwalt nicht gewusst. Oder nicht bedacht. Er schickte den Antrag jedenfalls nicht an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts. Sondern an die Staatsanwaltschaft. Allerdings ohne eine Vollmacht vorzulegen. Die Staatsanwältin sagte sich: Anträge kann jeder stellen, ohne schriftliche Vollmacht sind sie für mich allerdings nicht relevant. Ein reichlich formaler Standpunkt, aber in der Sache kann man dagegen wenig machen.
Sie ließ den Haftprüfungsantrag also liegen. Bis irgendwann die Vollmacht eintrudelte. Dann schickte sie die Akte mit dem Haftprüfungsantrag ans Amtsgericht. Mit der Folge, dass die Zweiwochenfrist erst jetzt zu laufen begann.
Einen bitteren Beigeschmack bekommt die Sache dadurch, dass der Anwalt der Ehefrau des Inhaftierten erklärt haben soll, er habe noch nichts gehört, aber der Haftprüfungstermin müsse eigentlich jeden Tag kommen. Das gehe alles seinen Gang. Nachfragen brächten nichts.
Wenn dann im Haftprüfungstermin der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt wird, sieht die Sache noch etwas düsterer aus. Dann wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass der Inhaftierte in der Zeit, wo der Haftprüfungsantrag bei der Staatsanwaltschaft schlummerte, unnötigerweise in Untersuchungshaft gesessen hat.
Ich spendiere mal ein 'g' für den 'Haftprüfunstermin'…
Danke.
"Ein reichlich formaler Standpunkt, aber in der Sache kann man dagegen wenig machen"
Böte der Fall nicht eher Anlass, Ihren Kollegen zu kritisieren. Das mit der Vollmacht sollte ein Verteidiger doch wirklich wissen. Oder?
Als genau solche Kritik kommt der Blogartikel auch bei mir an. Oder war er anders gemeint?
@ RKS: Der Antrag hätte ja auch ohne den schriftlichen Nachweis der Vollmacht weitergeleitet werden können. Haftsachen sind ja bekanntermaßen höchst eilbedürftig. Im Übrigen ist der Beschuldigte im Haftprüfungstermin anwesend. Spätestens dann könnte er die Vollmacht sogar zu Protokoll erklären. Oder sie verweigern, wenn man den unwahrscheinlichen Fall ins Auge fasst, dass ein Anwalt ohne Auftrag tätig wird. Insgesamt spricht also nichts gegen eine sofortige Weiterleitung an den Ermittlungsrichter – außer eine formale Sicht der Dinge.
Aber ansonsten hat Ben schon Recht.
@ 5:
Geschenkt!
Wenn die StA'in den Antrag nicht weiterleitet, hätte sie wenigstens zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auffordern können.
Mir ist halt nur aufgefallen, dass es auch im einem Fall, in dem der "Bockmistschwerpunkt" eindeutig beim Anwalt liegt, nicht an einem Seitenhieb in Richtung Justiz fehlen darf.
Aber in einem Punkt haben Sie sicher recht: Wenn jemand in U-Haft sitzt, ist nicht die Zeit für Spielchen.
hi,
"wo der Haftprüfungsantrag bei der Staatsanwaltschaft schlummerte, unnötigerweise in Untersuchungshaft gesessen hat……"
……. und ob die berufshaftpflichtversicherung des anwalts haften muß. :(
gruß
frank
Bin zwar Zivilrechtler, aber: ich denke, die StA ist die "objektivste Behörde der Welt" und auch dazu da, die Rechte des Beschuldigten zu wahren. So gesehen ist es ein massiver Verstoß gegen diese Objektivitätspflicht, so zu tun, als gäbe es die Beschwerde nicht, nur weil der Inhaftierte vielleicht anwaltlich nicht optimal vertreten ist. Gerade der anwaltlich schlecht vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf die Fürsorge der Justiz. Für mich ein Fall für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
@ 8:
Gut, dass Sie im Zivilrecht tätig sind und dass es dort den § 85 Abs. 2 ZPO gibt.
Es ist immer wieder ergreifend, wer deinen Blog so liest.
Müller-Güldemeister, der Gründer von Foris hat auch Zeit dazu. Ich habe noch ein paar Aktien davon im Depot. Liegen heute unter 1 €.
Gleichwohl, ich finde solche Leute, die was bewegen oder bewegt haben toll.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind zwar allgemein fruchtlos, aber das nächste mal heißt es häufig: Vorsicht, das ist einer der wehrt sich. Und daher eigentlich hin und wieder schon sinnvoll.
da hat der arme mann doppelt pech gehabt: ein ahnungsloser (?) anwalt der grossen bockmist baut, und eine staatsanwältin die rücksichtslosen dienst nach vorschrift macht.
hätte der anwalt mal nachgefragt was denn aus dem antrag geworden ist…
hätte die staatsanwältin den anwalt darauf hingewiesen dass da so nicht geht…
aber nunja, die beiden mussten ja nicht in einer zelle hocken, sonst wären sie wohl etwas motivierter an die arbeit gegangen.
@10: Lies mal sein Buch, das ist echt gut. Danach weisst Du, was alles so alles passierte, während die Aktien gestiegen und gefallen sind :-)
mhm, falls die haftprüfung erfolg hat, hat der anwalt (bzw. seine haftpflichtversicherung) ein problem. es gab doch letztens ein urteil, dass für um und bei 2 monate u-haft durch anwaltsverschulden zu 7000€ schmerzensgeld führen. auf jeden fall deutlich mehr als der staat an haftentschädigung gewährt ….
Man sollte als Verteidiger sehr vorsichtig umgehen mit schriftlichen Vollmachten. Liegen sie einmal in der Akte, können dem Mandanten in einigen Fällen durchaus heftige Nachteile entstehen. (Ich persönlich halte die Abgabe der schriftlichen Vollmacht ohne Not für einen Kunstfehler).
Meine HP-Anträge gehen im übrigen doppelt raus: Eine Ausfertigung an die StA, eine weitere an das Gericht. Ohne Vollmacht.
Vielleicht hat der erste Anwalt einfach nur an die Fairness der StA geglaubt …
Worin sollen denn die Nachteile liegen, wenn der Anwalt seine Vollmacht beifügt?
@Pino:
Der Richter weiß, daß der Angeklagte verteidigt ist, und fährt daher seine eigene Fürsorge zurück.
Noch schlimmer:
Ich habe einen Fall erlebt, in dem ein Richter klar folgendes zum Ausdruck brachte: Wenn dieser Angeklagte darauf besteht, verteidigt zu werden, fängt er sich eine unbedingte Haftstrafe. Wenn er brav vor Gericht erscheint, nickt und keinen Verteidiger benennt, kommt dagegen eine Bewährungsstrafe dabei heraus. Der Angeklagte knickte nicht ein, wanderte dann aber ein…
Das ist richtig typisch für dieses Blog.
Herr Vetter schildert einen Fall, in dem ein Anwalt eindeutig Mist gebaut hat.
Es braucht aber nur ein paar Kommentare und das Blatt wendet sich in Richtung der hier überaus beliebten Justizschelte. Das wirkt fast schon wie eine Paranoia.
Hi,
"Man sollte als Verteidiger sehr vorsichtig umgehen mit schriftlichen Vollmachten. Liegen sie einmal in der Akte, können dem Mandanten in einigen Fällen durchaus heftige Nachteile entstehen. (Ich persönlich halte die Abgabe der schriftlichen Vollmacht ohne Not für einen Kunstfehler)."
könnten sie mir bitte das genauer erklären?
danke.
gruß
frank
Wer, wie der Kollege Hoenig bewusst damit taktiert, bevollmächtigt zu sein oder nicht, der sollte sich am allerwenigsten über Fälle wie diesen beklagen. Rein fomalistisch ist es demnach gerade nicht, ob eine Vollmacht bei den Akten liegt. Unabhängig von der Wirksamkeit des konkreten Antrags sind dann wohl noch weitere Folgen damit verbunden. Möglicherweise hat die Staatsanwältin schon Erfahrungen gesammelt mit solchen Spielchen und hat deswegen so gehandelt.
@16
falls der von dir geschilderte fall wirklich so abgelaufen sein sollte, wäre es ein leichtes gewesen, den richter wegen besorgnis der befangenheit aus dem verfahren zu kegeln. beweis: dienstliche erklärung der richters. und da es sich nicht um einen fall der notwendigen verteidigung handelte, muss sich das am amtsgericht abgespielt haben, so dass eine zweite tatsacheninstanz eröffnet gewesen wäre.
falls sich also alles wie geschildert abgespielt haben sollte, spricht einiges für eine unprofessionelle verteidigung.
@14
das kann ich nicht so ganz nachvollziehen. falls es um zustellungen an den anwalt gehen sollte, könnte man ja auch die zustellungsbevollmächtigung ausnehmen.
ich bitte um erläuterung!
Insgesamt eine tolle Diskussion. Positiv: auffällig wenige Refis! Die StA`in wäre aber schon allein aus verfssungsrechtlichen Gründen – Art. 20 III GG – verpfliichtet gewesen, den Antrag an das zuständige AG weiter zu leiten.
alle Beteiligte haben offenbar übersehen, dass in Strafsachen
für die Einlegung eines Rechtsmittels die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht überhaupt nicht erforderlich ist.