HAFTPRÜFUNG

Wenn jemand in Untersuchungshaft genommen wird, kann er jederzeit Haftprüfung beantragen, zweckmäßigerweise mit mündlicher Verhandlung. Diese Verhandlung muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

Nach Eingang des Antrags bei Gericht.

Das hat ein Anwalt nicht gewusst. Oder nicht bedacht. Er schickte den Antrag jedenfalls nicht an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts. Sondern an die Staatsanwaltschaft. Allerdings ohne eine Vollmacht vorzulegen. Die Staatsanwältin sagte sich: Anträge kann jeder stellen, ohne schriftliche Vollmacht sind sie für mich allerdings nicht relevant. Ein reichlich formaler Standpunkt, aber in der Sache kann man dagegen wenig machen.

Sie ließ den Haftprüfungsantrag also liegen. Bis irgendwann die Vollmacht eintrudelte. Dann schickte sie die Akte mit dem Haftprüfungsantrag ans Amtsgericht. Mit der Folge, dass die Zweiwochenfrist erst jetzt zu laufen begann.

Einen bitteren Beigeschmack bekommt die Sache dadurch, dass der Anwalt der Ehefrau des Inhaftierten erklärt haben soll, er habe noch nichts gehört, aber der Haftprüfungstermin müsse eigentlich jeden Tag kommen. Das gehe alles seinen Gang. Nachfragen brächten nichts.

Wenn dann im Haftprüfungstermin der Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt wird, sieht die Sache noch etwas düsterer aus. Dann wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass der Inhaftierte in der Zeit, wo der Haftprüfungsantrag bei der Staatsanwaltschaft schlummerte, unnötigerweise in Untersuchungshaft gesessen hat.