GEHT DOCH

In seiner Entscheidung über die achtjährige Untersuchungshaft eines Mordverdächtigen hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Satz geschrieben:

“Dem Beschleunigungsgebot ist daher – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.”

Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Dies hatte ich zum Aufhänger für eine Hafbeschwerde genommen (Einzelheiten hier).

Heute Morgen rief mich der zuständige Richter an. Er schilderte mir die Situation seiner Kammer, die Belastung mit Terminen und die faktische Unmöglichkeit, so „kurzfristig“ gegen meinen Mandanten zu verhandeln. Ich bedauerte die Situation aufrichtig, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es dem Beschuldigten wohl kaum zugemutet werden kann, auf die Sparzwänge der Justiz Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wenn er – wie alle anderen Beschuldigten in Haft – mit so klaren Worten Rückendeckung vom höchsten deutschen Gericht erhält.

Ja, die in Karlsruhe. So ganz wollte der Richter mir die Sache mit den drei Monaten nicht glauben. Wir verblieben so, dass er sich die Entscheidung ansieht und dann gegebenfalls noch einmal durchruft. Ansonsten würde meine Beschwerde halt Bestand haben. Zu entscheiden hätten sie übrigens dieselben Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, die den drastischen Beschluss des Verfassungsgerichts ausgelöst haben.

Vorhin rief der Richter noch einmal an. Er sei zwar nicht erfreut, aber an der Entscheidung gebe es wohl nichts zu rütteln. „Wir haben jetzt eine Drei-Monats-Frist für die Hauptverhandlung“. Dann vereinbarten wir schnell noch Verhandlungstermine – innerhalb des neuen zeitlichen Rahmens.

Die Beschwerde habe ich im Gegenzug zurückgenommen.