HAMPELN

So ein Anwalt, der Privatinsolvenzen organisiert, schickt mir für seinen Mandanten ein Schreiben. Er möchte für einen außergerichtlichen Einigungsversuch ein Formular zurück, auf dem wir fein säuberlich unsere Forderungen eintragen. Am besten nach „Bereinigung um ggf. verjährte Ansprüche“. Soll ich ihm also die Arbeit abnehmen und schon mal prüfen, ob und was verjährt ist? Tolle Idee. Abschließend heißt es:

Bei verspäteter oder nicht erfolgter Antwort kann Ihre Forderung nur nach dem bisher bekannten Betrag berücksichtigt werden.

Mal ehrlich, wäre es nicht eine tolle Idee, den „bisher bekannten Betrag“ zu erwähnen? Falls ich mit diesem einverstanden bin, könnte ich mir den ganzen Aufwand doch sparen.

Genau überlegt, spare ich mir den Aufwand auf jeden Fall. Wer Schulden ohne Ende hat und seine Gläubiger auch noch unnötig hampeln lässt, hat in diesem Stadium des Verfahrens keine Reaktion verdient.