PRINCESS: STREITWERTE IN BEWEGUNG
von Diplom-Jurist Sascha Kremer
Die Berichterstattung hat (leider) wenig genutzt: Immer noch melden sich regelmäßig schockierte (Privat-)Personen, denen eine Abmahnung in Sachen „Princess“ zugegangen ist (siehe Abmahnungen wegen Princess und Princess: Stand der Dinge).
Zwischenzeitlich scheint allerdings die abmahnende Kanzlei zumindest ein wenig den Überblick verloren zu haben: Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfassen zwar häufig Unterlassungs- und Auskunftsansprüche (vgl. §§ 14 Abs. 5, 19 Abs. 3 MarkenG), zuweilen aber auch nur Unterlassungsansprüche, obwohl die Sachverhalte grundsätzlich vergleichbar sind. In der Regel handelt es sich nämlich um Angebote auf eBay, bei denen Schmuckstücke aller Art in der Auktionstitelzeile unter Verwendung der Bezeichnung „Princess“ angeboten werden.
Da im Gerichtsbezirk des OLG Stuttgart (ebenso wie in einigen anderen Gerichtsbezirken auch) der Streitwert für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche in Markenangelegenheiten im einstweiligen Verfügungsverfahren und im anschließenden Hauptsacheverfahren gleich hoch angesetzt wird, hatte sich für gewerbliche „Princess-Verletzer“ auf eBay zuletzt ein Streitwert von 75.000,- EUR als Regelbemessung durchgesetzt.
Allerdings war sowohl dem LG Stuttgart als auch den abmahnenden Anwälten durchgegangen, dass sich die 75.000,- EUR nur auf solche Verfahren bezogen, in denen sowohl Unterlassungs- als auch Auskunftsansprüche geltend gemacht wurden.
Folgerichtig war in Verfügungsverfahren, die ausschließlich Unterlassungsansprüche zum Gegenstand hatten, lediglich ein Streitwert von 60.000,- EUR anzusetzen, nachdem das LG Stuttgart die Auskunft in diesen Fällen mit immerhin 15.000,- EUR angesetzt hat (vgl. etwa Beschl. v. 17.11.2005, Az: 41 O 225/05 KfH).
Auf einen entsprechenden Hinweis in einer (neuerlichen) Streitwertbeschwerde meinte das LG Stuttgart (Beschl. v. 22.11.2005, Az: 41 O 70/05 KfH) nur lapidar mitteilen zu müssen, dass in den
“in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen ([…] OLG Stuttgart 2 W 71/05) […] der Wert des Auskunftsverlangens (wohl irrtümlich) nicht berücksichtigt worden“ sei.
Dem hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 16.12.2005, Az: 2 W 81/05 – Download pdf) nun eine eindeutige Absage erteilt:
Der Senat hat deshalb in vergleichbaren Fällen von Verletzungen der Marke „Princess“ einen Streitwert von 75.000,- EUR angenommen, wenn im Verfügungsverfahren sowohl ein Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5 MarkenG als auch auf Auskunft nach § 19 MarkenG geltend gemacht wurde […]. Ausgehend von dieser Bemessungspraxis und unter Abwägung aller Umstände hält der Senat im vorliegenden Fall, in dem allein ein Anspruch auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5 MarkenG geltend gemacht wird, einen Streitwert von 60.000,- EUR für angemessen.
Bei den Gebühren für die gegnerischen Anwälte spart der Mandant durch diese weitere Reduzierung des Streitwerts von 75.000,- EUR auf 60.000,- EUR zwar nur weitere knapp 200,- EUR ein. Viel wichtiger ist für den Mandanten aber die Tatsache, wieder einmal einen kleinen Erfolg in Sachen „Princess“ erzielt zu haben.
Ob der glattweg halbierten Streitwerte sind die gegnerischen Anwälte vielleicht auch wegen der damit verbundenen Vergütungsausfälle (gleiche Arbeit, weniger Geld) nun fast schon ein wenig säuerlich: Dort versucht man jetzt, die Streitwertfrage über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) zum Bundesgerichtshof zu treiben.
Möglicherweise lohnen sich die Mühen in Sachen „Princess“ einfach nicht mehr, wenn das OLG Stuttgart weiterhin maßlos überzogenen Streitwertfestsetzungen einen Riegel vorschiebt und dabei selbst noch ein Auge für die „Kleinigkeiten“ des täglichen Abmahngeschäfts (Verfügung mit/ohne Auskunftsanspruch) offen hält. Richtig so.
Es ist für mich, als Nichtjuristen, einfach nicht mehr nachvollziehbar was im Bereich Markenrecht so abgeht. Das stinkt doch alles zum Himmel. Irgendeine Schmuckklitsche sichert sich die Marke "Princess", die FiFa sichert sich "WM" und "Weltmeisterschaft"… und es lassen sich sicher hunderte ebenso abstruser "Marken" benennen. Wann ist eigentlich die Grenze für deratigen Blödsinn erreicht? *kopfschüttel
@1: Ich bin auch kein Volljurist, aber was in der Zeitung steht, ist immer nur die halbe Warheit.
/Polemik on
Mehr versteht der Reporter in der Regel nicht, vor allem will er nur das verstehen, was in sein Konzept paßt
/Polemik off
Ich war früher dem Markenrecht gegenüber auch sehr kritisch eingestellt, aber das System hat wirklich Logik und ist a priori nicht ungerecht.
Tatsache ist doch: Warum will jemand sein Produkt "Princess" nennen? Möchte er irgend ein Merkmal damit beschreiben ???
In der Regel: Nein.
Warum schreibt er es denn in seine ebay-Auktion ???
In der Regel: Weil er sich an einen Markterfolg eines Dritten (Markeninhabers) dranhängen will oder weil er damit beim Käufer irgendetwas sugerieren will.
Also: Ein Markeninhaber überlegt sich einen Namen und betreibt damit Werbung. Dadurch entstehen ihm Kosten. Ein Dritter hängt sich dran und sugeriert damit den Interessenten, das Produkt sei von Princess. Ist das gerecht ???
Auch wenn das OLG XY das "Handeln im geschäftlichen Verkehr" weit ausgelegt hat, so ist es immer noch so, daß der Verkauf eines Einzelstücks, das man beispielsweise geschenkt bekommen hat und nun vertickern will, kaum ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" darstellt.
Normalerweise gehen die Gerichte von 3 bis 4 Stücken aus.
Problematisch ist bei der Sache eben immer, daß jeder "Powerseller" vorträgt, er handle nicht im gesch. Verkehr.
Normalerweise hat keiner, der Omas Erbe vertickert ein Problem mit dem Handeln im gesch. Verkehr…
Zu WM 2006: Ich bin anderer Auffassung als das BPatG. Auch dort ist die Entscheidung in der Richterschaft umstritten. Mal sehen, was der BGH sagt.
Der Senat hat den möglichen Beklagten ja in der Beschlußbegründung bereits einen Hinweis gegeben, in welcher Richtung sie sich einlassen können (§23 MarkenG) und die Marke auch nur beschränkt aufrechterhalten.
bevor du hier so "schlaue "kommentare abgibst,solltest du dich vielleicht mal mit abgamahnten unterhalten .es wollte sich NIEMAND an einen markterfolg des markeninhabers dranhängen.unter anderm "princess merkmal"haben viele den schliff des steins gemeint sowie bei anderen princess auf den artikeln stand.du scheinst mir ja ein ganz schlauer zu sein.außerdem ist der schmuck des markeninhabers bei so gut wie niemanden bekannt.niemand wollte irgendwem sugerieren das das produkt von princess sei.das haben wir gar nicht nötig.scheinst ja ein ganz "schlauer"zu sein
"rudi"
wenn ich deinen beitrag lese könnt ich glatt nen herzinfakt kriegen du bist an dreistigkeit nicht zu überbieten.
@5 und 6:
Vielen dank für die sachlichen Beiträge á la "ganz schlauer"
Wenn "Princess" tatsächlich eine beschreibende Angabe für einen bestimmten Schliff ist, dann haben die Abgemahnten keinerlei Anlaß die Unterlassungserklärung abzugeben, da dann in der Angabe keine markenmäßige Verwendung liegt (§23 MarkenG). Im Einzelfall muß dies mit einem im Markenrecht versierten Patent- oder Rechtsanwalt besprochen werden.
Im übrigen kann jeder – da Popularklage – der meint, daß hier eine Angabe als Marke geschützt wurde, die zur Beschreibung einer Eigenschaft der beanspruchten Ware dienen kann, eine Löschungsklage vor dem BPatG anstrengen.
Danke nochmal, ich steh´ da echt drauf!!
@6: Was ist an meinen Ausführungen "dreist" ???
Nur mal, zur Klärung: Der Begriff "Streitwert", bezieht der sich allgemein auf den Wert der Sache oder des Rechts, um das gestritten wird, oder geht es nicht eigentlich nur um den Betrag, der wirklich in Rede steht?
In diesem Fall wäre das nämlich durchaus relevant – Der Begriff "Princess", bzw, die ausschließlichen Benutzungsrechte, mögen an die 75 000 Euro wert sein. Der Schaden, den dieses Recht durch die Verwendung des Begriffes aus ebay genommen hat, ist allerdings ungleich geringer.
Beitrag gelöscht, da ohne jeden Inhalt. U.V.
@Rudi: Du hast Recht. Die Beschreibung "Diamant im Princess-Schliff" ist sicherlich keine markenmäßige Benutzung. Die Bezeichnung "Princess Diamant" aber möglicherweise schon.
@10:
Behalten Sie bitte Ihre Fäkalverbalien für sich.
Im übrigen finde ich es schäbig, solche Kommentare
anonym zu posten.
Zum Vorwurf, keinen "Plan" zu haben, will ich hier
nicht eingehen…
(Text editiert. Hier halten es wir es wie bei der Wikipedia: Androhung rechtlicher Schritte fördert nicht die Diskussionskultur und ist unerwünscht. Wenn ich eine löschungswürdige Attacke übersehen habe, bitte Nachricht an mich. U.V.)
@ALLE:
Ich stehe für SACHLICHE Diskussionen gerne zur Verfügung, habe aber keine Lust mich wüst beschimpfen zu lassen.
Bisher hat mir jedoch noch keiner meiner Vorredner gezeigt, wo der Haken an meiner Argumentation ist. Genau darum bitte ich aber!!
@4:
Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, dass es sich bei folgender Bezeichnung um ein Produkt der Marke "Princess" handeln soll:
"DIAMANT-SPANN-RING PRINCESS RIVER LUPENREIN 3.900€ NEU!
(also hier Princess als Schliff, neben den anderen Diamant-Qualitäts-Kriterien !!!)"
oder etwa:
"WG Anhänger "Princess" 0,27ct TW / IF (also Princess als Schliff !!!)"
Ausserdem erscheint es mir nicht besonders glaubhaft, dass ein langjähriger Schmuckhändler eine seit 1965 existierende und offenbar unter Schmuckhändlern wohlbekannte Schliffart mit unglücklicherweise gleichnamigen Produkten seiner geschützten Marke verwechseln will.
Für mich besteht gar kein Zweifel, dass es sich bei den beiden von mir genannten Angeboten ausschliesslich um die Schliffart des im Schmuckstücks enthaltenen Edelsteines handelt und nicht etwa die "Suggerierung, das Produkt sei von (der Marke) Princess".
Formulieren wir es doch so: Ein Markeninhaber überlegt sich einen Namen und betreibt damit Werbung. Ein Dritter verkauft einen Edelstein im (wie gesagt, wohlbekannten) Princess-Schliff. Der Markeninhaber mahnt den Verkäufer mit der Begründung ab, dass das Produkt seinen Markenrecht verletze.
Ist das gerecht ???
Wie verhält es sich denn, wenn ich ein Radiergummi in Form des wohlbekannten Princess-Schliffs veräußern will?
200.000 Euro Streitwert?
@13:
Sorry, mein Geldbeutel reicht nicht so weit, daß ich Schliffarten von Diamanten kenne ;-)
>Formulieren wir es doch so: Ein Markeninhaber überlegt sich >einen Namen und betreibt damit Werbung. Ein Dritter verkauft >einen Edelstein im (wie gesagt, wohlbekannten) >Princess-Schliff.
Wie gesagt, verwende ich den Begriff als beschreibende Angabe, dann verletze ich die Markenrechte nicht!!! (23 MarkenG)
Der Prüfer im DPMA (üblicherweise A13-A14) kannte die Schliffart anscheinend auch nicht, so wurde die Marke eben eingetragen. Vielleicht gab es zum Eintragungszeitpunkt den Princess-Schliff auch noch gar nicht, keine Ahnung…
Unter Markenrechtlern gibts einen Spruch: Die größte Sammlung schutzunfähiger Marken ist das Markenregister
Wenn "Princess" zur Beschreibung einer Eigenschaft/Beschaffenheit einer der beanspruchten Waren dienen kann, dann stellt dies ein sog. "absolutes Schutzhindernis" (hier 8, II, Nr. 2 MarkenG) dar. Gegen die Eintragung kann Löschungsantrag (54 MarkenG) gestellt werden.
Ich weiß aber nicht, wie alt die Marke schon ist…
Zu Deiner Frage: Es kommt darauf an, wie ähnlich Radiergummi zu den beanspruchten Waren im Warenverzeichnis der Marke ist. Wenn Du aber einen "Radiergummi in Form eines Diamanten im Princess-Schliff" verkaufst, dann könntest Du auf der sicheren Seite sein. Es könnte aber jemand für Schreibwaren Princess schon eingetragen haben und Radiergummis werden nicht Princess-geschliffen, mithin keine Eigenschaft beschrieben. In diesem Fall scheint "Princess-Radiergummi" gefährlich. Obige Formulierung scheint da sicherer.
Aber: Wenn ich professionell etwas verkaufe, dann muß ich auch ges. Gewährleistung bieten. So muß das Produkt auch frei von Rechten Dritter sein und ich muß mich auch vorher absichern, ob ich nicht Patent- oder Markenrechte Dritter verletze und trage auch Risiken. Diese muß ein professioneller Verkäufer durch entsprechende Risikorückstellungen in seine Preise einkalkulieren, genauso wie er Krankheitskosten einkalkulieren muß, für den Fall das einer sein Mitarbeiter krank wird. Jetzt kommt ein Kleinhändler mit einer nicht krankenversicherten Aushilfe und will sich aus allen Risiken raushalten: Keine Gewähleistung, keine (Rechts-)Mangelfreiheit. Der professionelle Händler, der 3 alleinerziehende Mütter Vollzeit beschäftigt, kann bei den Preisen nicht mehr mithalten und macht dicht. Gerecht ???
Zum Thema Abmahnung: Wenn ich eine Abmahnung bekomme, dann gehe ich zu einem auf Markenrecht spezialisierten Patentanwalt. Genauso wie ich zu RA Vetter gehe, wenn mich jemand eines Mordes oder einer Vergewaltigung bezichtigt. Daß mir da unter Umständen Kosten entstehen ist eben auch ein Preis des Rechtstaates. Im übrigen ist eine ungerechtfertigte Abmahnung auch nicht ohne Risiko. U.u. entstehen hier Schadenersatzansprüche gegen den Abmahner.
Klar, manche Anwälte übertreiben es mit den Abmahnungen, aber da gab es ja auch schon ein paar Urteile…
@ Rudi
"Princess" ist aber auch zufällig ein ganz gebräuchliches Wort! Die Marke "Princess" kennt keiner – was für einen Vorteil soll man darauf ziehen wollen?
Was ist dabei einen Ring anzubieten, der Prinzessinnengleich funkelt?
Das soll mal einer verstehen!
Es gibt eine Firma Princess in Sofia BG die aelter ist als
die in Deutschland da ist doch was Falsch.
DIOR hat auch einen Ring der Princess heißt. Irgendwas stimmt da nicht, oder?
Quelle http://www.mary-g.de
"Wir sind stolz Ihnen den besten falschen Diamanten der Welt zu offerieren !"
Wie sieht es denn hier aus? Darf dann dieser nette Anbieter wirklich den Bergiff Diamant verwenden, da er auf das Wort "falsch" Bezug nimmt?
Gruß
Mike