EIN BERG ZINSEN

Das Urteil stammt aus dem Jahr 1992. Die Mandantin wird verurteilt, 11.211,25 € nebst 8,43 % Zinsen seit dem 31. Juli 1990 zu zahlen.

Das Inkassobüro, welches nach knapp zwölf Jahren erstmals wieder tätig wird, macht folgende Rechnung auf:

– Hauptforderung: 11.211,38 €
– Zinsen: 14.578,35 €

Das mit den Zinsen haut nicht so ganz hin. Zwar verjähren die Ansprüche aus einem Urteil grundsätzlich erst in 30 Jahren. Das gilt aber nicht für die Zinsen (§ 197 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese fallen nämlich unter den Begriff der „wiederkehrenden Leistungen“. Für diese gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Wenn man den Zinsanspruch erhalten will, muss man innerhalb der Verjährungsfrist jeweils einen Vollstreckungsauftrag erteilen (§ 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Nur dann beginnt die Verjährung jeweils neu.

Das hat das Inkassoinstitut nicht gemacht. Deshalb dürfte sich die Zinsforderung erheblich verringern, wenn meine Mandantin die Einrede der Verjährung erhebt.