9.1.2006

ENTSAGUNG VON VERNUNFT

Die Zunft der Kartenleger kann aufatmen. Auch sie erbringen eine anerkannte Leistung. Und wer seinen Kartenleger nicht bezahlt, kann sich wegen Betruges strafbar machen. So hat es das Landgericht Ingolstadt entschieden.

Das Amtsgericht hatte sich vorher geweigert, eine Anklage gegen einen Kunden zuzulassen, der seiner Kartenlegerin nicht das vereinbarte Honorar zahlen wollte. Das Amtsgericht sah in dem Service eine Entsagung von Vernunft. Kartenlegen habe keinen Wert, deshalb sei ein Vermögensschaden nicht eingetreten.

Das Landgericht ließ die Anklage dagegen zu. Auszüge aus dem Beschluss:

Hier ist als erstes zu beachten, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit einen großen Spielraum haben, welchen Leistungen sie welchen Gegenwert zubilligen. Dies wird nur nach den rechtlichen Grenzen der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit eingeschränkt. Die Vereinbarung von Diensten des telefonischen Kartenlegens gegen ein Entgelt in Höhe von 40 EUR verstößt jedoch weder gegen das Gesetz, noch gegen die guten Sitten.

Zudem liegt auch keine objektiv unmögliche Leistung vor, denn die Erbringung der Leistung des Kartenlegens ist sehr wohl möglich. Hierbei geht es anders, als in den Fällen, bei denen es um Phänomene wie Partnerzusammenführung auf Grund Hexerei oder Geisterbeschwörung geht, lediglich darum, auf Grund der Deutung einer bestimmten Reihenfolge u.ä. von Karten dem Leistungsempfänger irgendwelche Deutungen meistens über die Zukunft mitzuteilen. Dies ist vergleichbar mit dem Erstellen von Horoskopen etc., wobei auch bei diesem Fall ebenso wie beim Kartenlegen jedem selbst überlassen ist, inwieweit er den Angaben und Deutungen Glauben schenkt. Dennoch ist wohl unstreitig, dass die Erstellung von Horoskopen gegen Entgelt einen Vertrag darstellt, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen.

Vielmehr ist anzunehmen, dass bei Diensten wie Kartenlegen und Handlesen gerade bei den insoweit üblichen geringen Honoraren die Kunden selbst davon ausgehen, dass sie keine echten Leistungen i.S. einer Verifizierung des vorher Gesagten erwarten, sondern vielmehr eine jahrmarktähnliche Unterhaltung kaufen wollen oder sich im Rahmen einer allgemeinen Lebensberatung Tipps oder Anregungen holen wollen. Diesen Ansprüchen wird ein solches Kartenlegen nach Ansicht der Kammer gerecht.

Ein wichtiges Anerkennungs-Urteil, auch für verwandte Berufsfelder. Wäre ja noch schöner, wenn die Polizei mit dem Einsatz ihrer neuen Ermittlungshelfer unter der Hand der Wirtschaftskriminalität Vorschub leistet.

(NStZ-RR 2005, 313)

9 Kommentare zu “ENTSAGUNG VON VERNUNFT”

  1. Jens meint: (9.1.2006 um 10:01) AntwortenReply to this comment

    Tut mir leid, aber wer Hypnose und Kartenlegen in einen Topf wirft hat von der Materie überhaupt keine Ahnung.

  2. Uwe (der echte) meint: (9.1.2006 um 10:10) AntwortenReply to this comment

    @ 1: Die Grenzen sind auch hier fließend. Oder meinst Du, es gäbe unter Hypnotiseuren keine Scharlatane?

  3. Ulrich Beckmann meint: (9.1.2006 um 10:48) AntwortenReply to this comment

    upps – hab´ ich da was nicht mitbekommen?
    Hier kann das Urteil doch nur von Vorteil sein, wenn ein Hypnotiseur seine Leistung nicht vergütet bekommt.
    Die Leistung der Hypnose, ob klinisch oder zu Unterhaltungszwecken auf Jahrmärkten, ist unstrittig.

    Das Urteil gibt dem Bürger die Verantwortung zurück, vor der er sich in der Vergangenheit so oft drücken konnte: der Verantwortung für sein Handeln. … und das ist gut

  4. Johanneskun meint: (9.1.2006 um 10:54) AntwortenReply to this comment

    Eine Frage zur Vertragsfreiheit.
    Habe ich das oben richtig verstanden, dass keine vertragliche Bindung herrscht, wenn die in Anspruch genommene "Leistung" so etwas wie Geisterbeschwoerung ist.
    Bei intendierter schaedigender Wirkung ist die Sittenwidrigkeit ja nachzuvollziehen, aber nur bei fehlender gesellschaftlicher Akzeptanz einer Leistung diese als substanzlos (sry, falls das ein hier unangebrachter Fachbegriff sein sollte) abzuqualifizieren.
    Wuerde mich ja auch interessieren, wie es sich dann mit Exorzismus (soll es ja geben) verhalten wuerde.

    Ist sicher voellig hier am Thema vorbei, aber da es ja doch in die Vertragsfreiheit eingreift und in Verbindung mit Religion steht, vielleicht ja doch ein nettes Thema.
    Wuerde mich ueber Ideen/Kommentare freuen.

  5. Jens meint: (9.1.2006 um 11:47) AntwortenReply to this comment

    für mich ist die begründung völlig nachvollziehbar.
    allerdings ist mir nicht klar, warum man hier überhaupt versucht, eine unterscheidung zu finden. wenn man zu einem kartenleger geht und der dann karten hinlegt und einem irgendwas erzählt hat er doch genau das gemacht, was man von ihm erwartet und wofür er geld verlangt.
    daß einem das erzählte nicht passen könnte ist ja nebensächlich: auch wenn ich eine dosensuppe kaufe und die mir dann nicht schmeckt muß ich die zahlen.

  6. Jan meint: (9.1.2006 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    "Hypnose" ist nicht gleich klischeehafte Showhypnose.

    <a href='http://de.wikipedia.org/wiki/Hypnose&#039; rel="nofollow">http://de.wikipedia.org/wiki/Hypnose</a&gt;

  7. RA Munzinger meint: (9.1.2006 um 14:00) AntwortenReply to this comment

    Solange aus diesem Beschluss nicht hergeleitet wird, dass ein Rechtsanwalt neben der Lektüre der Fachliteratur auch noch einen Kartenleger konsultieren muss, bevor er zur Klage rät, kann ich damit gut leben.

  8. Tilman meint: (9.1.2006 um 18:08) AntwortenReply to this comment

    Schade. Besser gefällt mir das Urteil des AG Nürnberg (Az. 18 C 3560/99): "Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft existieren weder engelgleiche Geistwesen, die bei der Lösung von Problemen helfen, noch ist magische Hilfe aus der 4., 5. und 6. Dimension zu erwarten.".

  9. Elias meint: (11.3.2006 um 11:00) AntwortenReply to this comment

    Das ist schon seltsam, Kartenlegen ist eine Gewerbescheinpflichtige Tätigkeit, dafür sind auch Steuern und Abgaben zu zahlen. Wie kann dann aber ein Gericht entscheiden "Kartenlegen habe keinen Wert"?

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