PRIVATVERKAUF ?
Wer regelmäßig bei ebay verkauft, muss im Zweifel beweisen, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist. heise online berichtet über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
Wer als Unternehmer eingestuft ist, muss seinen Kunden Widerrufsrechte einräumen.
(Danke an Andrea Altefrone für den Link)
Was mich bei eBay wesentlich mehr irritiert, ist die Tatsache, dass sehr viele Leute dort Geschäfte machen, ohne Mehrwertsteuer abzuführen.
Wenn ich einen Powerseller um seine Ust-ID bitte, ernte ich regelmäßig Unverständnis.
Dass der Fiskus dieses Steuerschlupfloch nicht erkennt oder nicht schließen will kann ich nicht begreifen.
Ich stehe den Powersellern sehr skeptisch gegenüber. Trotzdem: Ich habe bei einem angefragt, ob er ein 128Mb-Speichermodul für einen Laptop auf Rechnung liefern könnte – die Fa. akzeptiert keine Vorkasse oder Nachnahme. Der Verkäufer hat gar nicht geantwortet und das Teil mit Rechnung geschickt. Das bisschen Speicher passte mit Schutzhülle bequem in einen DIN A5 Umschlag.
Die berechneten Portokosten (nicht Versandkosten!)auf der Rechnung betrugen ein Viertel des berechneten Warenwertes.
Der Mensch hatte Durchblick: auf dem 'freien Markt' ist so ein Teil nicht mehr erhältlich. Also wird abgesahnt, über angebliche Portokosten.
Ust-ID war selbstverständlich nicht auf der Rechnung vermerkt, der Anbieter taucht mit seiner 'Firma' in keinem Telefonbuch auf. Was würde der wohl machen, wenn ich unsere Buchhalterin anweisen würde: lass die Rechnung noch ein wenig liegen … (was ich natürlich nicht gemacht habe).
eBay ist irgendwie nicht meine Kragenweite. Da wird zuviel geschummelt und gemauschelt.
Niemand MUSS eine Umsatzsteuer-ID haben. Eine Steuernummer allerdings schon. Und die gehört auch auf die Rechnung.
Die Ust-ID ist lediglich für den EU-weiten Warenverkehr relevant.
@Gast: Soweit ich weiß, ist es nicht schädlich, wenn man an Stelle der Steuernummer die USt-ID (auf Rechnungen) verwendet. Die Nummer kann unproblematisch dem Inhaber zugeordnet werden.
@Urteil: Das Urteil könnte weiterhin zur Verwirrung beitragen. Wenn man in einem kurzen Zeitraum mehrere Waren auf ebay veräußert oder quasi gerade die Grenze zum Powerseller überschritten hat, kann dies meiner Auffassung noch nicht dazu führen, dass der Verkäufer nachweisen muss, nicht gewerblich zu handeln. Damit spielt man den Abmahnern zu.
Wenn jemand als Powerseller agiert dann ist das für mich allerdings auch schon gewerbsmässig, da hat er sich wohl selbst ein Bein gestellt.
Was die USt.-ID angeht: kann es sein dass manche das mit der Steuernummer verwechseln? Und wenn ich als Unternehmer nur in Deutschland tätig bin gebe ich die Steuernummer an und keine USt.-ID, auch wenn das ebenfalls funktionieren würde.
Ab wann man gewerblich handelt, scheint mit abhängig von Richter und Fall zu sein. Irgendwo las ich mal eine Liste mit Urteilen zu eBay. Und bei einer Entscheidung war man schon mit 12 Verkäufen "gewerblich" tätig. Eine andere entschied, dass eine bestimmte Menge pro Monat entscheident sei.
Womöglich bleibt man nur auf der sicheren Seite, wenn man sich regelmäßig neu anmeldet, wenn man eBay nur als Flohmarktersatz nutzen will.
Ich bin gestern übrigens beim Einloggen in Ebay aufgefordert worden, mein Konto als "privat" oder "gewerblich" zu kennzeichnen – offensichtlich sieht Ebay da jetzt Handlungsbedarf.
Natürlich werden jetzt alle "privaten" Powerseller ihre Konten auf "gewerblich" umstellen … ;-)
Powerseller wird man bei eBay nur auf deren "Einladung" hin, weil man bestimmte Kriterien erfüllt. Das einfachste dabei ist, dass man gute Bewertungen haben muß (mehr als 100 positive, 98% positiv).
Der entscheidende Punkt ist: Um die niedrigste Stufe "Bronze" erfüllen zu können, muß man DURCHSCHNITTLICH pro MONAT mindestens 300 Verkäufe ODER 3000 Euro Umsatz mit mindestens 4 Artikeln machen.
Siehe http://pages.ebay.de/powerseller/kriterien.html
Wer also Powerseller ist, der verkauft entweder über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten insgesamt 900 Artikel, oder er macht mit 12 Artikeln 9000 Euro Umsatz.
Für den Fall, dass da jemand einen Gebrauchtwagen und elf Pfennigsartikel für 9000 Euro verkauft hat, dann von eBay als Powerseller eingeladen wurde und das auch werden wollte, kann so jemand genau diesen Umstand ja vor Gericht erklären, und wäre sehr wahrscheinlich dann kein gewerblicher Händler.
Ansonsten aber halte ich den Anscheinsbeweis "Powerseller = Gewerblicher Händler" für zulässig.
Die Ganze Thematik wäre nie aufgetaucht, wenn eBay in irgendeiner Weise von Anfang hätte sicherstellen können, daß jemand, der gewerblich dort verkauft, auch als solcher zu erkennen ist.
Ursprünglich war eBay ja tatsächlich mehr der "Flohmarkt"-Ersatz, hat sich aber in den letzten Jahren mehr zum Absatzmarkt für Händler entwickelt.
Wenn diese Händler ihr Tun auch alle so deklarieren würden und es nicht hunderte Kiddies gäbe, die jetzt den großen Reichtum wittern und sich um rechtliche Rahmenbedingungen des
Versandhandels keine Gedanken machen, dann müßten nun nicht
hunderte Hobbysammler fürchten, den Beweis erbringen zu müssen, gerade KEIN Händler zu sein. Mal wieder typisch deutsch, diese Gerichtsentscheidung.
Das Thema hat sich in Zukunft ohnehin erledigt:
Wie qualifiziere ich mich als PowerSeller?
registriert als gewerblicher Verkäufer
Quelle: http://pages.ebay.de/powerseller/kriterien.html
Wenn das so weitergeht, muss man auch noch beweisen, dass man kein Hehler ist.
.. wobei ja generell Nichtexistenz bzw. Nichtsein nicht oder nur schwer zu _beweisen_ ist.
Wie will man denn _beweisen_ dass man etwas nicht gewerblich tut? Schluessig erklaeren ist eine Sache, aber ein Beweis ist eine andere.
Ich habe ein Geschaeft angemeldet, aber die 1500 Auktionen die ich bei ebay seit deren Beginn abgeschlossen habe, waren komplett Artikel aus meinem Privatbestand. Wenn das Finanzamt mich da jetzt des gewerblichen Handels beschuldigt – wie sollte ich das widerlegen? Alle 1500 Artikel raussuchen (was bei ebay nur 30 Tage lang geht) und nachweisen dass ich die nicht ueber meine Lieferanten bezogen habe? Wie beweise ich dass ich keine absatzfaehigen Rechnungen ausgestellt habe?
Die Finanzaemter und Gerichte scheinen wohl darauf zu bauen, dass eben den Beschuldigten dieser unmoegliche Beweis bewusst wird und sie das Geld aus den Schaetzungen freiwillig ueberwiesen bekommen, das ihnen garnicht zusteht. Schoene Staatssanierung.
@Woo:
1500 Auktionen seit Beginn von Ebay (wann war das denn? 2000?) rechnen sich zu etwa 20 Auktionen pro Monat.
Das wäre in meinen Augen schon durchaus der Bereich, wo du, parallel zu deinem sonstigen Gewerbe, auch als "EBay-Kleinhändler" gewerblich tätig würdest.
Denn du wirst ja wohl kaum abstreiten können, dass du den Verkauf auf EBay nachhaltig betreibst – immerhin schon seit grob 6 Jahren. Und eine gewisse Regelmäßigkeit existiert da auch.
Bleibt als einziges nur noch die Gewinnabsicht. Das Finanzamt ist ja bei Existenzgründern eine Zeit lang recht geduldig und akzeptiert Verluste. Irgendwann aber wird ein dauerhaft verlusthaltiges Geschäft dann doch als "Liebhaberei" abgesägt. Die Anschaffung einer Yacht und die erfolglosen Versuche deren Vermietung beispielsweise.
Und bei EBay regelmäßig gebrauchte Waren zu verkaufen, die man zuvor neu eingekauft hatte, und nun einen gewissen Wertverlust haben, der über den Abschreibungswert hinausgeht, dürfte wohl ebenfalls gegen Gewinnerzielungsabsicht sprechen.
Man kann ja außerdem auch argumentieren, dass es in der realen Welt auch als Privatverkauf gilt, wenn man sich mit tausend Artikeln auf den Flohmarkt stellt. Wurde im vorliegenden Fall aber wohl nicht gemacht.
@Gast:
Eben genau damit habe ich ein Problem. "Gewinnabsicht" – wie laesst sich die erfassen? Wie soll ich _beweisen_ dass ich keinen Gewinn erwirtschaften will sondern nur keinen Verlust?
(bei meinen gesamten Auktionen hat es sich um Waren gehandelt, die ich selbst oft mehrere Jahre in Gebrauch hatte, bzw. Wohnungsaufloesungen von verstorbenen Verwandten – also typische Flohmarktaktivitaeten). Ich habe keinen einzigen auf ebay verkauften Artikel extra zu diesem Zweck eingekauft. Aber ich kann es nicht _beweisen_. Wie denn auch? Wie schon gesagt, Nichtexistenz ist nicht beweisbar. Nichtabsicht genausowenig.
Ich finde die Gesetzeslage bzw. Urteile daher momentan mehr als unfair. Soll doch das Finanzamt mir beweisen dass ich gewerblich handele. Sollen die mir doch vorlegen, wann und wo ich die Sachen gekauft habe, und dass ich das nur getan habe um sie auf Ebay mit Gewinn zu verscheuern.
@Woo:
Wir befinden uns bei Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer ja im Zivilrecht, und da hat man die Umstände, die einem zum eigenen Vorteil gereichen, zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, wenn sie von der Gegenseite bestritten werden (alles, was unbestritten bleibt, gilt im Zivilverfahren als gegeben und wahr).
Wenn du auf EBay also 1500 Bewertungen gesammelt hast und pro Monat 20 Auktionen laufen läßt, dann mußt du dich im Streitfall vermutlich erst einmal als gewerblicher Händler behandeln lassen. Jedenfalls, wenn du Gegenstände anonymer Herkunft einfach nur anbietest. Die näheren Umstände der Herkunft (Wohnungsauflösung) schon im Angebot zu beschreiben wäre dann sicherlich hilfreich, diesen ersten Anschein zu widerlegen. Denn die Angebotsbeschreibung ist relevant für die Beurteilung, was der Käufer denn tatsächlich erwarten konnte. Entsprechende "Umfeldbeweise" wie beispielsweise der Beleg, dass deine Verkaufsaktionen nicht regelmäßig pro Monat 20 Stück, sondern schubweise (immer mal wieder unregelmäßig eine größere Anzahl – auch in Verbindung mit dem tatsächlich vorher eingetretenen Tod eines Verwandet) erfolgt, zwingen den Käufer dann eventuell in die Lage, den ihm zum Vorteil gereichenden Umstand, du wärst trotzdem als gewerblich anzusehen, beweisen zu müssen. Jedenfalls in Abhängigkeit von dem, was er denn genau von dir will.
In dem zu entscheidenden Fall kam es darauf an, dass dem Kläger das geltend gemachte Recht nur dann zustand, wenn er nicht gewerblicher Händler war. Da der Anschein gegen ihn sprach und seine Eigenschaft als privater Verkäufer von dem Beklagten bestritten wurde, musste er den entsprechenden Beweis führen – ganz normale Beweislast nach ZPO.
Im Übrigen gilt man schneller als gewerblicher Anbieter als man denkt, s.
http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm
Na ja: als gewerblicher Anbieter gilt derjenige, der planmäßig auf dem Markt auftritt und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei es nicht erforderlich ist, dass dies mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Wer's gern detaillierter hätte, kann im pdf unter http://www.jura.uni-sb.de/redaktion/eBay-Vortrag.pdf (Seite 6) nachlesen. Jedenfalls kann gewerbliches Handeln regelmäßig nur anhand von (mehreren) Indizien festgestellt werden. Es dürfte daher schwierig werden, im Falle des Vorliegens solcher das Gegenteil zu beweisen. Von entscheidender Bedeutung ist hier der Aufwand, der für die konkrete Handelstätigkeit betrieben wird. Vereinfacht ausgedrückt: je höher der Aufwand, desto gewerblicher das Handeln…
Hallo
Mach mir echt gerade große sorgen.Hab 2002 meinen vater bei ebay angemeldet.Er selbst hat kaum was verkauft oder Verkauft.Jetzt habe ich in den letzten 3 Monaten 80 identische Artikel für 20 € das Stück verkauft.Habe jetzt damit aufgehört und mir ein Gewerbe angemeldet.Jetzt habe ich dermassen Gewissensbisse das die ganze Geschichte auffliegt.Was könnte da auf uns zukommen?
hallo gast zu punkt 18 …. gebe doch bitte mal die ebay-adresse dann kann ich schauen ob ich dir helfen kann
Hallo!
Ich finde diese Site recht interessant ;-)
Mich interessiert;
Ich verkaufe bei eBay ca bis zu 500 Artikel monatlich von 2,00- 13,00 euro.
Ich stelle die Artikel zum Teil der Hobbyleidenschaft und natürlich zum Zweck des Gewinns her.
Für meine kleine Familie ;-)
Ich bin als Privater Anbieter angemeldet,
und kann sogar nachweisen, dass ich die Ware nicht direkt vom Händler beziehe, da ich das Material über eBay kaufe.
Mache ich alles richtig?
Über eine ausreichende Anwort würde ich mich sehr freuen!
Wer bei eBay so viele Artikel verkauft, ist sicherlich kein Privatverkäufer mehr. Dazu kommt noch, daß eine Gewinnerzielungsabsicht angegeben wird. In solch einem Fall sollte man sich schnellstens einen Gewerbeschein besorgen und sich von einem Fachmann beraten lassen, denn sonst könnte man sich zum einen eine teure Abmahnung einfangen und das Finanzamt könnte auch noch ins Spiel kommen. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob man die verkauften Artikel selber herstellt oder ob man diese aus eingekauften Komponenten zusammensetzt. In beiden Fällen ist man Hersteller. Wenn es um Elektro- oder Elektronikartikel gehen sollten, dann wäre sogar noch das ElektroG zu beachten und ohne eine WEEE-Registrierungsnummer dürfte man gar nichts davon verkaufen.
Was ist jedoch wenn ein Verkäufer seinen Status zwar als Powerseller hat,in der Artikelbeschreibung jedoch die Artikel zum Schluß als Privatverkauf bezeichnet.Wenn es zu so einem Kauf kommt,ist der Vertrag dann nichtig aufgrund dieser falschen Angabe oder ist trotzdem ein Vertrag zustande gekommen?Und wie sieht es mit dem Widerrufs-und Rückgaberecht,da ja jegliche Belehrung von Seiten des Verkäufers bei seiner Artikelbeschreibung fehlt.
hallo, kann mir jemand sagen, wie sich das mit der umsatzsteuer verhält, wenn man einige schulbücher und lernsoftware verkaufen will.
ich wurde von amazon.de an finanzamt verwiesen???
Was hat denn Amazon mit ebay zu tun ? Wenn Du die Waren bei AMazon einkaufst um sie ebay weiterzuveräußern, bist Du gewerblich tätig und in Deinem Fall wird wohl auch die Vorsteuer/Umsatzsteuer fällig werden. Kommt halt darauf an welches Ausmaß Du anstrebst.