3.3.2006

DIE VERORDNUNG

Wir schalten um nach Hamburg.

Hier ist sie also, die Allgemeine Verfügung der Justizbehörde zum Einsatz von Fernkopiergeräten Nr. 11/2005 vom 27. Mai 2005 (Az. 1281/13/4-6). Obwohl jede Menge ManBeamtenpower drin steckt, werden die nicht fristwahrenden Faxgeräte, über die ich mich schon mal wundern musste, leider nicht angesprochen.

Die einzige Stelle, die passen könnte, sagt eigentlich etwas anderes aus:

Soweit die unter Abschnitt A I. bis VI. bei den Gemeinsamen Annahmestellen
angeschlossenen Bereiche über eigene Telefax-Anschlüsse verfügen, sollen Sendungen direkt an diese Anschlüsse übertragen werden.

Wenn Faxe aber möglichst direkt an die “angeschlossenen Bereiche” (also auch die Geschäftsstellen) übertragen werden sollen, warum gilt dies dann nicht für fristwahrende Faxe? Das wäre dann so was wie die Ausnahme von der Ausnahme zur Regel.

Besser kann man seine Kunden wohl nicht überfordern.

(Verordnung gefunden bei Vertretbar.de)

2 Kommentare zu “DIE VERORDNUNG”

  1. Stefan meint: (3.3.2006 um 13:53) AntwortenReply to this comment

    Kunden? Sie haben da was falsch verstanden

  2. RA J. Melchior meint: (3.3.2006 um 17:55) AntwortenReply to this comment

    Tja, es gibt in Deutschland nichts, was sich nicht ausführlichst regeln ließe …

    Besonders schön: Die "Zuständigkeit" der Geräte – hoffentlich wissen die das auch !

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