3.3.2006

KANN NICHT ERWARTET WERDEN

Wenn Anwälte ihre Berufungen zum falschen Gericht schicken – selbst schuld. Oder dumm gelaufen. Aber es besteht ja manchmal Hoffnung. Dass die Mitarbeiter beim falschen Gericht nett sind. Sie rufen an und teilen kurz mit, dass etwas mit dem Schreiben nicht stimmt. Oder sie faxen das Schreiben gar an das richtige Gericht weiter, damit nicht eventuell eine Frist versäumt wird.

Selbstverständlich gibt es keinen Anspruch auf nette Gerichtsmitarbeiter. Die Richter beim Oberlandesgericht Zweibrücken, die sich mit so einem Fall beschäftigen mussten, lassen dann auch genüsslich den Larry raushängen, damit der blöde Anwalt und alle Bürger wissen, dass man bei Gerichten nur nie auf einen Handschlag mehr als nötig hoffen sollte:

Das Fristversäumnis hätte nur noch durch eine außerhalb des normalen Geschäftsablaufs veranlasste Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner per Telefon oder per Telefax oder durch sofortige Weiterleitung der Rechtsmittelschrift per Fernkopie abgewendet werden können. Das zu verlangen wäre aber eine Überspannung der Anforderungen an die Pflichten eines mit der Sache nicht vorbefassten … Gerichts. Diese gehen jedenfalls nicht soweit, dass der Partei oder ihrem Bevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen wird.

Deshalb kann eine Partei … gerade nicht damit rechnen, dass das unzuständige Gericht sie innerhalb der Rechtsmittelfrist fernmündlich oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinweist oder alles daran setzt, das Rechtsmittel noch fristwahrend an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Erwartet werden kann in derartigen Fällen nur die Behandlung der Sache im üblichen Geschäftsgang und – nach Erkennen der Unzuständigkeit – die Weiterleitung des Rechtsmittels auf dem üblichen Postweg.

Na, dann wissen wir ja wenigstens Bescheid.

(Beschluss vom 02.09.2005 – 3 W 168/05)

14 Kommentare zu “KANN NICHT ERWARTET WERDEN”

  1. Benjamin meint: (3.3.2006 um 17:15) AntwortenReply to this comment

    Interessanter als der Inhalt ist der temporale Aspekt des Gerichtes – maW. das Jahr ist wohl falsch.

    Danke für den Hinweis. Ist korrigiert. U.V.

  2. Datenimperator meint: (3.3.2006 um 17:30) AntwortenReply to this comment

    Na jede andere Entscheidung hätte ja wohl sofort jene auf den Plan gerufen, die dann (unter Berufung auf dieses Urteil) Schriftsätze prinzipiell zum falschen Gericht schicken, wenn ihnen daraus ein zeitlicher Vorteil entstehen könnte. So ist das mit der Fairness: Sie gilt nie für andere…

  3. RKS meint: (3.3.2006 um 17:34) AntwortenReply to this comment

    Ich kann nicht erkennen, was es an dem Beschluss rumzumäkeln gibt. Insbesondere sehe ich nicht, dass hier jemand "den Larry raushängen" ließe.
    Man könnte doch wohl eher über den Anwalt wettern, der die Berufung an das falsche Gericht schickt.
    Außerdem: Wird die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nicht auch immer wieder mit dem angeblich so hohen Haftungsrisiko begründet?

  4. RKS meint: (3.3.2006 um 17:39) AntwortenReply to this comment

    Noch was:
    In vielen Fällen kann das unzuständige Gericht gar nicht mehr helfen (selbst wenn es wollte).
    Das hängt mit der unter Anwälten weit verbreiteten Unsitte zusammen, Fristen immer bis auf den letzten Moment auszunutzen.

  5. Rasta-Fahndung: meint: (3.3.2006 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    @ U.V.
    Auf den ersten Blick würde ich ja zustimmen.

    Man muss sich aber eben eines klarmachen:
    Würde man Gerichten eine Pflicht zur Mitteilung auferlegen, dann würde die unter Umständen zu einer gewissen Sorglosigkeit bei den Anwälten führen: "Die werden sich schon melden, wenn was nicht stimmt."
    Deswegen ist die Entscheidung richtig.

    Natürlich wäre es guter Stil der Grichte, dennoch eine Mitteilung zu machen…

  6. RA J. Melchior meint: (3.3.2006 um 17:58) AntwortenReply to this comment

    … "die Weiterleitung des Rechtsmittels auf dem üblichen Postweg." – Damit dann die Frist garantiert vergeigt ist .?

  7. Lurker meint: (3.3.2006 um 18:26) AntwortenReply to this comment

    @3:

    Ein Hinweis an die Kanzlei – per Mail oder per Fax – sollte eine Sache von Sekunden sein [Inhalt: "Hey, das ist nicht für uns. Aufpassen!"]. Damit wäre gleichzeitig für die Anwälte kein direkter Vorteil verbunden, den sie zukünftig ausnutzen würden: Keine Fristwahrung, keine Zeitersparnis – nur die Möglichkeit, einen Fehler selbst zu korrigieren.

    @5:
    Genau. Wir lassen Bürger vor die Wand laufen, um Anwälte zu "erziehen".

    Allerdings könnte es in Zivilverfahren tatsächlich ein Problem sein – des einen Fristversäumnis ist des anderen Prozeßgewinn. Im Verwaltungsverfahren ohne Drittbeteiligung und erst recht im Strafverfahren dagegen sehe ich es nicht ein, warum keine Mitteilung ergehen soll (wenn es denn rechtzeitig auffällt und keinen großen Aufwand macht).

  8. Alix meint: (3.3.2006 um 18:49) AntwortenReply to this comment

    @3 oder 4:
    kannst Du mit einfachen Worten erklären, wer oder was ein 'Gericht' ist? Ein/e Sachbearbeiter/in, – verstehe es einfach mal geschlechtsneutral- , ein Richter, mehrere Richter, Rechtspfleger, Justizangestellter oder was?

  9. Marco meint: (3.3.2006 um 18:52) AntwortenReply to this comment

    Wenn Anwälte ihre Berufungen zum falschen Gericht schicken…

    …sollten sie ihre Berufswahl dringend nochmals überdenken. Sorry, aber für solche Dummheit fehlt mir einfach das Verständnis.

  10. KleinerFeigling meint: (3.3.2006 um 19:06) AntwortenReply to this comment

    Ist ein Gericht nicht 'was zum Essen?

    Nein im Ernst. Auch wenn Gerichte manchmal schlecht verdauliches produzieren: Nicht das Gericht ist falsch, sondern die Richtung in die eine Berufung verschickt wird, ist gegebenenfalls falsch.

    Oder wie war das?

  11. FJ meint: (3.3.2006 um 19:10) AntwortenReply to this comment

    Da kannte das OLG wohl die BVerfG-Entscheidung vom 3.1.2001 (1 BvR 2147/00)…

  12. St. Ivo meint: (3.3.2006 um 19:39) AntwortenReply to this comment

    1) Herr Vetter tut so, als ob der Adressierung des Fax anzusehen gewesen wäre, dass es an das falsche Gericht adressiert war. Das war aber keineswegs der Fall; vielmehr hatte der Anwalt das OLG K für zuständig gehalten und das Fax auch an das OLG K adressiert, es war aber das OLG Z zuständig (s. OLG Zweibrücken NJW 2005, 3358). Welche "netten Mitarbeiter des Gerichts" sollen das, bitte schön, nach Ansicht von Herrn Vetter denn prüfen? Sollen etwa die Geschäftsstellenbeamten des mittleren Dienstes schlauer sein als der das Rechtsmittel einlegende Anwalt?

    2) Herr Vetter tut so, als ob das Gericht mal eben beschlossen hätte, dem Anwalt in der Begründung einen reinzuwürgen. Auch das ist – wie Herr Vetter durch seinen Beruf vermutlich auch weiß – keineswegs so: Der Anwalt hatte für die von ihm vertretene Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, und da kommt das Gericht nunmal nicht umhin, Ausführungen zum Verschulden des Anwalts zu machen (§§ 233, 85 II ZPO).

    Ivo

  13. RA Dominik Boecker meint: (4.3.2006 um 12:35) AntwortenReply to this comment

    Berufungsrecht ist nicht immer ganz so einfach, wie es aussieht.

    Es gibt Konstellationen, in denen eine Berufung gegen ein Urteil einer Kammer des LG Köln (wider erwarten) an das OLG Hamm gehen muß (und nicht, wie man evtl. denken könnte an das OLG Köln).

    Das BVerfG hält das Ausschöpfen von Fristen in ständiger Rechtsprechung nicht für eine "Unsitte", sondern für das gute Recht des Streitenden: vgl zB BVerfGE 69, 381, 385; 74, 220, 224.

    Dass man sich dann keinen Fehler erlauben darf, steht dabei ja noch auf einem anderen Blatt…

  14. Christoph Selzer meint: (4.3.2006 um 16:29) AntwortenReply to this comment

    Die Entscheidung ist, auch wenn sie eventuell in der Sache gerechtfertigt war, natürlich eine Frechheit; zwar kann der Anwalt, welcher eine Berufung zum nicht zuständigen Gericht schickt, sich nicht darauf verlassen, dass der Fehler rechtzeitig erkannt wird (und zwar auch dann nicht, wenn der Anwalt die Berufungsfrist nicht voll ausnutzt).

    Hier hat das OLG Zweibrücken aber explizit mitgeteilt, wie das Gericht seiner Ansicht nach reagieren sollte, wenn der Fehler noch vor Ablauf der Berufungsfrist erkannt wird. Dass das Gericht hier die Berufungsschrift nur eintüten und im normalen Geschäftsgang (kann ja bis zur hauseigenen Poststelle schon bis 10 Tagen dauern) per Schneckenpost versenden soll, ist natürlich Ausdruck einer bestimmten, leider immer noch häufig anzutreffenden Haltung.

    Schließlich ist eine Berufung an ein unzuständiges Gericht leider auch für den sorgfältig arbeitenden Anwalt möglich; der Verfasser dieser Zeilen verliess sich vor einigen Jahren darauf, dass das damals neueste Release einer gängigen Anwaltssoftware die Grenzen eines bestimmten Landgerichtsbezirks korrekt angeben würde…

    Dieselbe Software empfahl auch für die Berufung gegen Entscheidungen des AG München das Landgericht München II (bayrische Leser dürften jetzt hämisch kichern).Im Übrigen: Gerade in den neuen Bundesländern sind im vergangenen Jahrzehnt die Grenzen von Gerichtsbezirken wiederholt neu abgesteckt worden.

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