15.3.2006

HAFTUNG

Anwälte müssen auch entlegene Rechtsgebiete beherrschen. Oder sich das nötige Wissen verschaffen. Das Handelsblatt schildert zwei Fälle mit unterschiedlichem Ausgang.

Wir haben letzte Woche eine Anfrage abgelehnt, bei der es um komplexe Bürgschaftsverträge zwischen Konzernen und Großbanken ging. Manche Sachen sind schlicht zu hoch. Es erscheint mir dann ehrlicher, auf eine geeignete Kanzlei zu verweisen. Vielleicht revanchiert die sich ja auch mal.

Ans Haftungsrisiko haben wir noch nicht mal gedacht.

8 Kommentare zu “HAFTUNG”

  1. unzelblog meint: (15.3.2006 um 21:21) AntwortenReply to this comment

    naja, so wie sie das halten mit dem weitervermitteln im zweifelsfall is doch sehr löblich und es bietet ausserdem einen gewissen schutz vor dem szenario, dass in der quelle beschrieben wird. denn wenn sie sich nicht mit unbekannten sachen befassen können sie auch nicht mit unwissen vor gericht glänzen ;)

  2. Hootch meint: (15.3.2006 um 21:39) AntwortenReply to this comment

    Ich habe mal gelesen, dass es etwas gibt, dass 'Verbotsirrtum' heißt (tolles Wort). Soweit ich das verstanden habe, geht das so:
    Ich weiß nicht, ob dass, was ich zu tun beabsichtige legal ist. Ich frage einen Anwalt, der sagt, es wäre in Ordnung. Es ist aber tatsächlich illegal. Folge: Ich hafte nicht. (Ich bitte um Korrektur, wenn das nicht stimmen sollte)
    Jetzt meine Frage:
    Kann sich ein Anwalt eigentlich auf einen Verbotsirrtum berufen? (Beispiel: Familienrechtler fragt Verwaltungsrechtler über Strafrecht und bekommt eine falsche Antwort…)

    Grüße!

  3. ckd meint: (15.3.2006 um 22:18) AntwortenReply to this comment

    Der beste Satz in dem Artikel ist doch: "Der anwaltliche Berater wäre überfordert, wenn von ihm allgemein verlangt würde, dass er über eine im Wesentlichen lückenlose Gesetzeskenntnis verfügen und sie in das Beratungsgeschehen einbringen müsste".

  4. TK meint: (15.3.2006 um 22:20) AntwortenReply to this comment

    @ Hootch:
    Oben im Artikel war Zivilrecht. Der Verbotsirrtum gehört ja ins Strafrecht (§ 17 StGB). Wenn der falsch beratende Anwalt für die fehlerhafte Beratung haftet, heißt das nicht, dass dem Mandanten die Strafe erspart bleibt. Ob sich ein Anwalt auf einen Verbotsirrtum berufen kann? Ich kann mir da kein Beispiel vorstellen, wo das klappen könnte :-). Vielleicht fällt Herrn Vetter was ein, wie man aus dem Beispiel Beihilfe oder Anstiftung konstruieren könnte.

  5. Hootch meint: (15.3.2006 um 23:27) AntwortenReply to this comment

    @4, TK:
    Soll das bedeuten, dass ich bestraft werde, obwohl ich alles versucht habe, um rauszubekommen, ob dass, was ich vor habe, illegal ist?
    Ich meine ja nicht so einen offensichtlichen Fall wie: "Mein Anwalt hat aber gesagt, dass es total in Ordnung ist, wenn ich meinen Nachbarn schlage, weil er sein Fahrrad im Hausfluhr abstellt" ('schlage' könnte man auch ersetzen durch: 'einsperre', 'mit dem Auto überfahre' oder 'töte').
    Ich meine eher einen Fall, wo z. B. ein Journalist einen satirischen Artikel über eine bestimmte Person schreibt, er (der Journalist) aber nicht sicher ist, ob das, was er schreibt noch von der Presse-/Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Der Anwalt sagt ja, das Gericht sagt nein…. Wie sieht es dann aus??

    Grüße!

    P. S.: Nein, ich will keine kostenlose Rechtsberatung – es ist ein reines Gedankenkonstrukt

  6. Lutz meint: (16.3.2006 um 00:48) AntwortenReply to this comment

    Nehmen wir doch folgendes Beispiel: Du bist Aufsichtsratsvorsitzender eines großen deutschen Mobilfunkunternehmens. Kurz vor einer feindlichen Übernahme veruntreut man Millionen aus dem Vermögen der Firma und verteilt diese unter den Vorständen. Davor hat man allerdings noch die eigene Rechtsabteilung gefragt, die das Ganze natürlich abgesegnet hat.

    Dann wird man (zumindest vom OLG Düsseldorf) nicht bestraft, weil man sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand.

  7. MaxR meint: (16.3.2006 um 08:26) AntwortenReply to this comment

    @5: Ein Terrain, wo derartige Fälle öfter vorkommen ist das Steuerrecht. Man fragt extra den Steuerberater vorher, wo das Geld denn am Besten angelegt sei.

    @6: Auch ein schönes Beispiel.

  8. TinTin meint: (16.3.2006 um 09:26) AntwortenReply to this comment

    zu TK und Hootch: Manchmal kommen aber Strafrecht und Zivilrecht auch in schneller Folge zusammen. Klassisches Beispiel ist der 266a StGB und zivilrechtlich dann 823 II BGB. Und da hat man ja schon manch traurigen Fall gesehen.
    Und da würde ein Verbotsirrtum sowohl straf- wie auch zivilrechtlich eine Rolle spielen.

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