18.3.2006

GILT NICHT FÜR DAGOBERT DUCK

Geld ist keine “übrige persönliche Habe”, urteilt das Landgericht München I. Damit fallen Geldscheine und Wertpapiere nicht unter eine entsprechende Klausel im Testament. Nach Auffassung der Richter ist Geld kein persönlicher Gegenstand, auch wenn es sich im Haushalt befindet.

Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung berichtet der Anwalt-Suchservice.

3 Kommentare zu “GILT NICHT FÜR DAGOBERT DUCK”

  1. RA J. Melchior meint: (19.3.2006 um 19:11) AntwortenReply to this comment

    „Der Erblasser hatte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin im Testament eingesetzt … Dann schrieb er wörtlich: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".

    Die Münchner Richter waren der Ansicht, dass bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter "persönlicher Habe" kein Vermögen zu verstehen ist, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand …"

    Abenteuerlich – da darf man wohl auf die nächste Instanz gespannt sein.

  2. Anonymous meint: (20.3.2006 um 03:54) AntwortenReply to this comment

    @1 wer bekommt den da jetzt was?

  3. Der andere Udo meint: (20.3.2006 um 16:26) AntwortenReply to this comment

    @2: Nach dem Fall war die Tochter (T) Alleinerbin, kriegt also grundsätzlich alles, wobei aber der Ehefrau (E) der Pflichtteil bleibt. Ein Teil hiervon besteht aus dem Mobiliar. Vom Rest gingen die Vermächtnisse 1-n betreffend Grundstücke ab.

    Als Formel ausgedrückt: Erbe(T) = ((Erbmasse – (Pflichtteil(E), Mobiliar)) – Vermächtnis(1) … – Vermächtnis (n))).

    Das LG München legt das Testament aber so aus: T ist zwar "Alleinerbin", soll aber nur die "persönlichen Gegenstände" (z.B. Rasierer) kriegen, weil die übrigen Vermögensgegenstände nicht erfasst seien.
    Mit anderen Worten: es bleibt ein vom Testament angeblich nicht erfasster Rest, der dann nach den gesetzlichen Vorschriften aufzuteilen ist. Ich wiess es nicht genau wie es gesetzlich geregelt ist, nehmen wir aber an, es stehen 50% der E und 50% den Nachkommen (d.h. T) zu. Die Formel lautet also so:

    Erbe(T) = (persönliche Gegenstände) + 1/2 * ((Erbmasse – Mobiliar) – Vermächtnis(1) … – Vermächtnis (n)).

    Mit anderen Worten: Die Mutta kricht mehr, die Tochta kricht wenga.

    Bemerkenswert ist die Auslegung aber schon: Denn das LG MUC konnte diese Auslegung nur vornehmen, weil offensichtlich der Begriff "Alleinerbe" im Testamant ignoriert wurde, während gleichzeitig eine eher eigenwillige Interpretation des übrigen Wortlaut, nämlich eine Überbetonung der "persönlichen" Gegenstände, vorgenommen wurde. Man wird also sehen.

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