RABATT MIT STRAFZETTEL
Falschparker können im niederbayerischen Passau künftig ihre Strafzettel als Rabattkarte für Geschäfte und Gasthöfe nutzen.
(Und was für ein mutiges Foto.)
Falschparker können im niederbayerischen Passau künftig ihre Strafzettel als Rabattkarte für Geschäfte und Gasthöfe nutzen.
(Und was für ein mutiges Foto.)
Chrchr, das Foto ist ja echt der Hammer. Danke dafür :)
Könnte man das nicht als Beamtenbeleidigung auffassen? Obwohl, reizen würds mich schon, mir auch mal so einen Zettel ins Auto zu legen…
Wer sich angesprochen fühlt :-)))
auf dem foto is wohl 'n 3er-bmw abgebildet: "f*** dich du zettelpup(p)e"…oder ist vielleicht der wagen von calltroll torsten? ein schelm wer böses denkt… ;)
Tja, und in unserem Kaff kriegste selbst als Anwohner Knöllchen ohne Ende, es werden aber keine freien Parkplätze geschaffen. Monatliche Belastung liegt da zwischen 40 und 80 Euro, und reden mit den "Zettelpuppen" bringt irgendwie garnichts. Bei solch einem Zettel in der Windschutzscheibe sollte man sich bei seinem Auto garnicht erst blicken lassen – es könnte sein, dass da nämlich dann schon die Polizisten auf einem warten, welche dann gerne "die nächste Runde" einleuten…
hmmm, fehlt da nicht ein Komma?
Mal zum Thema: Die Knöllchenversicherung, die vor 15 Jahren mal durch die Presse ging, erfüllte den Tatbestand der Strafvereitelung.
Ist das hier nicht ähnlich, wenn (ich unterstelle mal) durch hinreichenden Umsatz am Tattag das Bußgeld wieder rausgeholt wird?
Rechtlich bedenklich ist die Aktion ganz bestimmt.
Googelt doch einfach mal nach 'Supergau Consulting AG' …
Beste Grüße
ThomasWlner
Ist doch toll. Da renne man hinter den Zettelpuppen her und zupfe von jedem Auto die Schecks von der Windschutzscheibe.
Das mti der Strafvereitelung würde ich doch bezweifeln wollen – jedenfalls bei nachträglicher Übernahme der Kosten ist lt. BGH keine Strafvereitelung gegeben.
Warum die Lage anders aussehen soll, bereits vorher bekannt ist, daß man die Strafe nicht bezahlen muss, ist mir nicht ganz klar – die Strafwirkung mag verfehlt werden, die Strafe an sich ist aber vorhanden.
Allerdings könnte man über die Anstiftung bzw. den Aufruf zu Straftaten reden (zweifelhaft – die Leute sollen ja nicht häufiger Falschparken, sondern nur weniger unter den Strafen leiden) und v.a. über eine psychische Beihilfe reden. Die ist zwar weitgehend Unsinn (rechtlich), entspricht aber grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung – und es mag schon sein, daß die "Täter" jetzt etwas selbstsicherer falschparken….
so kann man es auch sehen :-)
Besonders erfreulich für die beteiligten Geschäfte sei, dass die „Gutscheine von Leuten verteilt werden, die wir selbst nicht bezahlen müssen.“
@12 Da Falschparken (noch) keine Straftat ist sondern nur eine Ordnungwidrigkeit, kommt das wohl kaum in Betracht.
Das ganze verstößt aber gegen die Generalklausel des §3 UWG und ist damit sittenwidrig. Denn es liegt ein Wettbewerbsvorteil durch Fördern rechtswidrigen Handelns anderer vor.
Jetzt muss sich nur noch ein anderer Gewerbetreibender in der Gegend finden, der das ganze vor Gericht bringt (oder zumindest abmahnt). Denn im Wettbewerbsrecht gilt ganz besonders:
Ohne Kläger, kein Richter.
Habe ich vor einer Woche bemerkt, als ich Jeans kaufen war. Und ich Depp hab in den Automat unterm Schanzl noch 50¢ reingeworfen.
Wäre doch ein Fall für das neue Antidiskriminierungsgesetz: diskriminiert werden die Richtigparker, sie kriegen keinen Rabatt in Höhe des Knöllchen-Wertes.
@Tom Hagen:
Mit UWG wäre ich sehr vorsichtig. Die Ausführungen klingen sehr nach § 4 Nr. 11 UWG – eine Marktverhaltensregel kann ich hier aber weit und breit nicht erblicken. Ein Rückgriff auf das allgemeine Unlauterkeitskriterium ist dann aber m.E. ausgeschlossen…
"diskriminiert werden die Richtigparker"
…und erst die Fußgänger und Radler, die können gar nicht falsch parken.
@Lurker
§ 4 UWG beschreibt Regelbeispiele, daher ist ein Rückgriff auf die Generalklausel natürlich immer möglich.
@Tom Hagen:
Ich kann aber dennoch nicht einfach ein klares Tatbestandsmerkmal (nun ja, Regelbeispielsmerkmal) umgehen und schnurstraks auf die Generalklausel zurückgreifen. Wenn § 4 Nr. 11 UWG eine Marktverhaltensregel zusätzlich zu § 3 UWG verlangt, dann kann ich diese Wertung nicht einfach per Rückgriff auf § 3 UWG umgehen.
Abgesehen davon:
Wir sind auch recht nah am ehemaligen Rabattgesetz bzw. an der Fallgruppe des "übertriebenen Anlockens" – das Rabattgesetz wurde ersatzlos aufgehoben, übertriebenes Anlocken sehe ich nicht. Unlauter könnte es allenfalls durch den genannten Rechtsbruch werden – den kann ich aber weder sehen noch in die Nähe einer Marktverhaltensregel rücken.
Insofern wird das mit § 3 UWG alleine verdammt eng, meine ich.
@Lurker Okay, nochmal langsam und ausführlich:
Der Rechtsbruch wird von den (potentiellen) Kunden begangen, nämlich durch das Falschparken wird die entsprechende Norm des Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt. Marktverhaltensregel ist die natürlich nicht. Mit § 4 Nr 11 UWG hat es also nix zu tun.
§ 3 UWG ist einschlägig, weil der Gewebetreibende im geschäftlichen Verkehr durch Bevorzugung des Falschparkers vorsätzlich zum Gesetzesbruch verleitet. (Genaugenommen durch das Anpreisen dieser Aktion.)
Das hat nichts mit dem RabattG oder übertriebenem Anlocken zu tun. Das ganze liegt wenn dann nahe an der Fallgruppe des Rechtsbruchs, Untergruppe: Verleiten zum Vertragsbruch.
Wenn aber schon das Verleiten zum Bruch des Vertrages zw. dem Kunden/Geschäftspartner und einem Dritten in st. Rspr. des BGH gegen § 3 UWG verstößt, dann doch sicher auch das Verleiten zum Gesetzesbruch.
So, besser kann ich nicht erklären, was ich meine.
Im übrigen ist es sehr wohl möglich, Regelbeispielsmerkmale "zu umgehen" und auf die Generalklausel zurückzugreifen, denn diese sind eben was sie sind: Merkmale eines Beispieles nicht eines Tatbestandes.
Aber wie gesagt mit § 4 Nr 11 UWG hat meine Ansicht nunmal garnichts zu tun.
@Tom Hagen:
So herum aufgezogen ist die Ansicht nicht nur zweifelhaft, sondern *falsch*.
Die Fallgruppe "Verleiten zum Rechtsbruch" bezog sich immer nur auf die Verletzung von Verträgen und Normen zugunsten eines Wettbewerbers, nie aber auf allgemeine Rechtsbrüche. Der Media-Markt, der seine Kunden darauf hinweist, daß man mit 180 durch die Spielstraße schneller zum Einkauf kommt, unterfiel *nie* dem UWG – das mag rechtswidrig sein, ist aber schlicht und einfach kein Problem des Marktverhaltens.
Das sehen wir deutlich – ich muß es noch einmal erwähnen – an § 4 Nr. 11 UWG: Schon hier genügt ein direkter Rechtsbruch *nicht* – warum sollte dann eine Verleitung zu einem Rechtsbruch oder ein Belohnen eines Rechtsbruchs darunter fallen?
§ 4 Nr. 11 UWG ist in diesem Bereich aber durchaus richtungsweisend – der Rückgriff auf § 3 UWG bleibt zwar möglich, ist aber im Regelfall im Umfeld von Regelbeispielen gesperrt.
Das UWG ist eben gerade keine Möglichkeit, jeden Vorteil eines Wettbewerbers, den der durch einen Rechtsbruch erlangt, zu untersagen – hierfür gibt es andere Mittel und Wege. Ein allgemeines Gesetzesvollziehungsinstrument für mißgünstige Mitbewerber ist es aber nicht.