Gefährlicher Kaffee
Weil er sich über einen anderen Autofahrer auf einer Schnellstraße ärgerte, schleuderte ein 46-jähriger Düsseldorfer einen vollen Kaffeebecher aus dem Seitenfenster – genau auf die Windschutzscheibe des anderen Autos. Das Amtsgericht Düsseldorf wertet das als “gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr” und bittet den Mann mit 1.800 € zur Kasse, berichtet die Rheinische Post (Printausgabe, 12. Juli 2006).
Das Opfer ist übrigens Beisitzer in einer Kammer für Handelssachen. Aber das hat beim Strafmaß selbstverständlich keine Rolle gespielt.
Und wo ist jetzt das Problem? Daß das ein gefährlicher Eingriff ist (auf einer Schnellstraße!) sollte doch wohl selbst einem Strafverteidiger klar sein.
was hätte Udo an Stelle des Opfers für eine Strafe gefordert?
Aus welchem Material war der Becher?
Leute, die derartig cholerisch sind sollten nicht auch noch Kaffee trinken.
@1 Wer sagt, dass es ein Problem ist?
Dieser Kaffeetassen-Attentäter hat ja wohl auch nicht die sittliche Reife, ein Fahrzeug zu führen. Also her mit dem Führerschein…
Da kann man ja noch froh sein das MD nurnoch lauwarmen Kaffee anbietet sonst hätt er vielleicht noch Leute auf der Strasse verbrüht ^^
"In der linken Hand den Kaffeebecher, in der rechten Hand das Mobiltelefon. Dann Straßenführungsbedingt eine Situation, in der die Knie zum Spurhalten nicht mehr ausreichten und ich mit einer Hand dringend das Steuer greifen mußte. Herr Richter, was hätten *Sie* aus dem Fenster geworfen?" ;-)
In diesem Sinne ist es ja gut, dass es keine Kaffeebar ihre 'to-go'-Spetialitäten in der Tasse oder Im Glas anbietet.
Ach ja… Es soll ja auch Leute geben, die ihren Cappucino (oder Latte Macchiato) im Pappbecher bestellen, um ihn dann bei perfektem Wetter auf der Terrasse der Kaffeebar zu sich nehmen; und wenn das Wetter dann doch nicht so perfekt ist, und ein heftiger Regenschauer kommt, geht man eben (sein Notebook schützend) wieder rein… *fg*
Grüße!
Beim nächsten Mal gebe ich gern einen aus!
Schnee von vorgestern, nicht auf Höge der aktuellen Rspr., jedenfalls der BGH sieht den Tatbestand zunehmend restriktiv, vgl. z.B. BGH 4 StR 228/02 vom 20.02.2003:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315b StGB erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen."
Eine Kaffetasse ist wohl eher kein Kfz. …
q11: Danke! Dann kann ich ja beruhigt weiterhin Steine von Autobahnbrücken schmeissen?
@ 12: ziemlich dämliche Frage, aber nur zur Information:
§ 315b StGB – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – bringt bis zu fünf Jahren Haft – muss es nicht unbedingt sein, wir haben ja noch:
§ 211 StGB – Mord – i.d.R. lebenslang,
§ 212 StGB – Totschlag – nicht unter fünf Jahren.
Falls das Opfer überlebt, gibt’s ggf. etwas „Rabatt" für den Versuch, vgl. § 23 Abs. II: „kann" …
@melchior:
Ziemlich dämliche Antwort, der Einwand war nämlich berechtigt.
Der BGH meinte wohl, dass man mit dem eigenen Auto nur dann eine Straftat nach § 315b StGB, einen "gefährlichen Eingriff" begehen kann, wenn man sich in der oben zitierten Weise verhält.
Trotzdem gibt es auch weitere Möglichkeiten, den Tatbestand zu verwirklichen, wie zum Beispiel das Pflastersteinwerfen von der Autobahnbrücke. Oder sehe ich das falsch? Ich denke nicht …
@ RA Melchior:
Sie unterliegen bei Ihrer fulminant vorgetragenen Grundsatzkritik einem dicken Missverständnis. Wie die schreibmaschine (Nr. 14) schon gesagt hat, bezieht sich ihr Zitat des BGH nur auf das verkehrswidrig eingesetzte eigene Auto. Also etwa das beliebte Überholen, kurz vor dem Überholten stattfindende Einscheren und die anschließende Vollbremsung zur Erziehung des anderen Verkehrsteilnehmers. Ich vermute, dass Sie in Ihrer Praxis noch nicht viel mit § 315 b StGB zu tun hatten, sonst wüssten Sie sicherlich, dass der hier diskutierte Fall geradezu klassisch für den Tatbestand ist (jedenfalls, was das Werfen von Gegenständen auf Fahrbahnen angeht – ob das aus dem eigenen Auto herausgeschieht oder vom Straßenrand, kann doch wohl für die Erfüllung des Tatbestands keinen Unterschied machen).
@ Allgemein:
Die Meldung mag ja Anlass dazu geben, über die Bestrafung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in diesem Fall überhaupt für richtig hält (ich finde übrigens verwunderlich, dass noch keiner auf den Umstand hingewiesen hat, dass es sich bei der Vorschrift um während der Nazizeit geschaffenes "Recht" handelt).
Für eine Empörung über das Strafmaß, wie sie in Absatz 2 des Beitrags wohl zum Ausdruck gebracht werden soll, bietet die Meldung überhaupt keinen Anlass. Solange wir nicht wissen, was der Täter im Monat verdient, ist die Information, die Strafe habe 1.800,- Euro betragen, absolut wertlos (Tagessatzsystem).
Sollte beispielsweise Herr Ackermann in einer Verhandlungspause am Landgericht der Kaffeebecher entglitten sein, dürfte die Strafe sogar unter der Mindestgrenze von 5 Tagessätzen liegen, vgl. § 40 StGB.
Ich finde, er ist noch zu gut weggekommen. Ich stelle mir gerade vor, sein (vermutlich heisser) Kaffee hätte mich getroffen. Als Motorradfahrer habe ich kein Verständniss für seine Handlung. Gibt es "fahrlässige Körperverletzung"?
Bevor jetzt einer der Juristen sich an den Kopf fasst von wegen "so schnell geht das nicht mit der Verbrühung"; ich habe beruflich am Rande mit der Thematik zu tun. Für eine ordentliche Verbrennung reichen bei 80 °C Sekunden. So schnell kann man nicht rechts ran fahren und sich der durchtränkten Kleidung entledigen.
SebAn
@15: Der BGH fordert für die Pervertierung des Autos einen Schädigungsvorsatz, den wird man aber selten annehmen können, wenn jemand vor ihnen bremst, das ist dann wohl eher ein "wird schon gut gehen" als ein "na wenn schon" ;)
An der Diskussion merkt man, in welchem Bereich die Rechtsschutzversicherung am häufigsten genutzt wird.
@16:
Auf einer Schnellstraße fahre ich regelmäßig mit einer Motorradjacke und geschlossenem Visier und nicht in T-Shirt und Shorts. Ich würde die Jacke sofort zurückbringen, wenn der Kaffee bis auf die Haut dringt :-) Oder halt die Herstellerfirma verklagen. Neben dem Werfer.
Natürlich sind da immer Stellen, wo der Kaffee wirken kann…und wütend würde mich so ein großer Wurf natürlich auch.
@16: jepp, wie ich am we selber feststellen mußte.
pappkaffeebecher, frisch gekochter kaffee, henkel knickt ab…
schwere brandwunden auf brust und bauch.
wäre das in usa passiert, hätte ich jetzt ausgesorgt. so hab ich nur tierische schmerzen und den preis für den unglücksraben des monats.
@19
Ich nicht. Zumindest nicht bei diesem Wetter. Da fahre ich Cross-Panzer und Hemd drüber. Wunderbar Luftdurchlässig aber Leider nicht Kaffeedicht.
Falls ich auf dem Weg zur Arbeit meine Barbour oder Bellstaff auftrage, sind immer die oberen Knöpfe offen. Wenn der Kaffee unten wieder abfließt hat er Körpertemperatur.
@20
nimm's leicht. Die Narben verblassen nach ein paar Monaten. Etwas.
SebAn
@21:
OK, ist ein Argument. Barbourjacken sind zwar wunderbar wasserdicht (wenn frisch gewachst), aber leider nicht so atmungsaktiv, wie ich mir das so vorstelle…und die aufen Knöppe oben tragen ja auch nicht zum Kaffee-/Regenabweisen bei.
Dass der gute Herr in seinem Auto mit vollen Kafeetassen herumfuhrwerkt halte ich für höchst bedenklich. Wenn man eine solche Tasse auf noch zielsicher aus dem Fenster wirft, ohne das Steuer zu verreissen oder Auffahrunfälle zu verursachen, hat man mehr Glück als Verstand.
strafmaß 1800€???
das können 20ts á 90€ sein, aber auch 180ts á 10€. 1800€ ist kein strafmaß.
und die mbs der entziehung der fe wird vermutlich auch noch verhängt worden sein. da wäre die frage nach der dauer der sperre für die wiedererteilung interessant. ohne entziehung der fe fände ich das urteil recht gnädig.
@ ra melchior
dieses kriterium ist nur für die abgrenzung § 315b ./. § 315c relevant. das werfen von gegenständen aus dem eigenen kfz auf andere kfz ist dagegen ein fall des § 315b abs. 1 nr. 3 stgb. die einzige frage die sich stellt ist hier bei einem pappbecher die der KONKRETEN gefährdung von menschen oder sachen von bedeutendem wert.
mir persönlich erscheint die strafe nicht unangemessen. wer auf der autobahn einen becher kaffee auf die windschutzscheibe bekommt, kann sicher so erschrecken, dass er einen unfall produziert. wer so etwas macht, hat sich nicht unter kontrolle. egal, wie sehr ich als autofahrer provoziert werde, die folgen meines handelns sollte ich schon überdenken.
Meine Oma sagte immer: " Man trifft sich immer zweimal."
Und das sollte man beim ersten Treffen immer berücksichtigen und sich dementsprechend auch in ärgenlichen Situationen sehr zurückhaltend verhalten.
das wäre allerdings eine abstrakte und keine konkrete gefahr. aber das können auch viele amtsrichter nicht auseinanderhalten.
;-)
@ 17:
Ja, da haben Sie natürlich recht. Ob hier Vorsatz vorlag oder nicht (bedingter reicht jedenfalls aus) hängt jedoch vom Sachverhalt ab, den wir eben nicht genau kennen. Das AG hat den Vorsatz aber angenommen, sonst wäre es zum Freispruch gekommen.
Da kann man ja froh sein, wenn man kein Cabrio hat …
Eine Norm wird doch nicht schon allein dadurch zu Naziunrecht weil sie in dieser Zeit entstanden ist. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe zu stellen scheint mir sehr vernünftig. Ich verstehe daher den Teil ihrer Anmerkung nicht ganz.
wie ich bereits schrieb: ich finde das strafmaß nicht unangemessen, ich hatte mich nicht dazu geäußert, dass die zugrunde liegende norm evtl. eine andere sein müsste.
@15 (Rida Matsu)
Kann es sein, dass Du § 315 b mit § 316 a verwechselst? Ich will nicht ausschließen, dass § 315 b auch auf nationalsozialistische Gesetzgebung zurückzuführen ist (obwohl es meines Wissens erst 1964 in StGB gelangt ist), aber die Diskussion wird doch beim räuberischen Angriff auf Kraftffahrer (§ 316 a) mit seiner problematisch hohen Strafandrohung geführt, da diese Norm extra auf Wunsch von Hitler ins StGB aufgenommen wurde, um den Räuber Max Götze (rückwirkend) zum Tode verurteilen können.
@31
ohne konkrete gefahr gäbe es keine andere (straf-)norm. das wäre dann höchstens eine owi.
@28
auch die fahrlässige begehung ist strafbar:
§ 315b abs. 4 vorsätzliches handeln und fahrlässiges herbeiführen der gefahr
§ 315b abs. 5 fahrlässiges handeln und fahrlässiges herbeiführen der gefahr
so, und nu lass ich es erstmal gut sein mit meinem liebsten hobby, der besserwisserei …
;-)
@ u.v.
das strafmaß kennen wir immer noch nicht …
da hab ich aber mal wieder einen bock geschossen….selber schuld, wenn man sich verteidigen möchte und nicht nachdenkt…