Ermittlungsbehörden dürfen eine Wohnungsdurchsuchung nicht als bequemsten Weg wählen, um einen vagen Verdacht zu erhärten. Das Bundesverfassungsgericht rügt deshalb die Haudurchsuchung bei einem Geschäftsmann. Die Ermittler hätten zunächst Auskünfte einholen bzw. Zeugen befragen müssen.