7.9.2006

Offenes WLAN: Betreiber haftet

Wer ein offenes WLAN betreibt, kann mächtig Ärger bekommen. Das Landgericht Hamburg bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse illegale Downloads gelaufen sein sollen. Den Einwand, das WLAN könne in einem gewissen Umkreis jeder nutzen, ließen die Richter nicht gelten:

Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Rechtlich und tatsächlich sind die Antragsgegner in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen.

Link zum Urteil

58 Kommentare zu “Offenes WLAN: Betreiber haftet”

  1. Dr. von Quack meint: (7.9.2006 um 20:41) AntwortenReply to this comment

    Ich hoffe ehrlich, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. Weiss jemand nähreres?

  2. fox meint: (7.9.2006 um 20:42) AntwortenReply to this comment

    Klingt ja schwer nach "Pressekammer" ;-)

  3. Kräuterpaul meint: (7.9.2006 um 20:45) AntwortenReply to this comment

    Oha, interessant wird es erst dann, wenn der erste Gaststättenbesitzer wegen Morddrohungen, welche über das auf seinen Namen angemeldete Telefon ausgesprochen wurden, belangt wird.

  4. Yves meint: (7.9.2006 um 20:46) AntwortenReply to this comment

    Mal sehen ob sich jemand von Freifunk.net dazu äußert, wenn das die Runde macht…

  5. holgi meint: (7.9.2006 um 21:30) AntwortenReply to this comment

    IMHO kollidiert das aber mit der Rechtsprechung anderenorts. Wenn ich ein offenes WLAN zur Verfügung stelle, bin ich Provider. Und der kann nun mal nicht für Inhalte haftbar gemacht werden. (Ich hatte da auch mal nen Link zu…nur wo?)

  6. holgi meint: (7.9.2006 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    hier isser, der Link:http://www.recht-im-internet.de/themen/wlan.htm

  7. Philipp meint: (7.9.2006 um 21:38) AntwortenReply to this comment

    Sie hätten vielmehr eine nicht durch ein Geheimwort geschüzte schnurlose Funkverbindung, eine so genannte „WLan“-Internetverbindung genutzt. Die streitgegenständliche Nutzung durch Dritte möglich sei. Sie hätten dann unverzüglich einen Password-Schutz einrichten lassen.

    Aus dem Urteil.

    Allein schon die Schreibweise "WLan"…

    Sagt mal, werden Urteile in dem Bereich immer so interessant verfasst, oder hatte da jemand nicht allzu viel Ahnung von der technischen Seite der Materie.

    Ich meine, wie hätte es ausgesehen, wäre das WLAN mit WEP geschützt worden.

  8. Philipp meint: (7.9.2006 um 21:41) AntwortenReply to this comment

    "Die Verwendung einer ungeschützten WLan-Verbingung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannt – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. "

    Das Wirts-Beispiel finde ich ganz gut. Öffentliche Fernsprecher bitte ab 22 Uhr abschalten. Es könnte sonst von Betrunkenen Telefonterror ausgeübt werden. Bis 22 Uhr auch. So lange sind Kinder wach, (bis sie alt genug sind, sich zu betrinken).

  9. Hannes meint: (7.9.2006 um 21:47) AntwortenReply to this comment

    Warum eigentlich nicht?

    Warum soll jemand nicht Verantwortung für seine Gerätschaften übernehmen müssen?

  10. Bernd meint: (7.9.2006 um 21:49) AntwortenReply to this comment

    Da sieht man, wie unterschiedlich das Verständnis für die heutigen Möglichkeiten im Netz sind: intern.de/neue_meldungen/...offenes_w-lan_273_17.html

  11. holgi meint: (7.9.2006 um 21:54) AntwortenReply to this comment

    In diesem Zusammenhang sicher auch interessant:
    http://www.aufrecht.de/250.html

    Aber das war ja das Landgericht München, bzw. die dortige Staatsanwaltschaft…

  12. Frittenverkäufer meint: (7.9.2006 um 22:15) AntwortenReply to this comment

    Wenn ich das Urteil richtig verstehe, haben die betroffenen falsch argumentiert.

    Motto war: Wir sind klein und hilflos und haben nichts gemacht.

    Besser wäre vermutlich gewesen, wenn die Betroffenen gesagt hätten, sie seien Diensteanbieter im Sinne des TDG und für sie würde § 9 TDG gelten.

    Dieser Gedanke ist in der Entscheidung überhaupt nicht erwähnt.

  13. Yerodin meint: (7.9.2006 um 22:22) AntwortenReply to this comment

    Ich fordere, dass der Staat für jeden Banküberfall haftbar gemacht wird. Die Räuber haben vermutlich das Transportmedium Straße zur Bankanfahrt genutzt.

  14. Sven Wallmann (Link) meint: (7.9.2006 um 22:22) AntwortenReply to this comment

    Wer sein drahtloses Netzwerk nicht schützt, handelt in der Tat fahrlässig. Wenn er es aber dann sichert, kann man nicht von einer Wiederholungsgefahr sprechen.

  15. Lurker meint: (7.9.2006 um 22:31) AntwortenReply to this comment

    Ich sage es ungern, aber das Urteil ist vermutlich (gemessen an der BGH-Rechtsprechung) richtig.

    Die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider gilt nach gefestigter Rechtsprechung für Unterlassungansprüche nicht, so daß wir uns in einer gewöhnlichen Störerhaftung befinden.

    Diese wird durch den willentlich-kausalen Tatbeitrag und die Zumutbarkeit von Überprüfungspflichten ausgemacht – da auch der BGH an dieser Stelle die entscheidende Passage des TDG überliest (keine proaktiven Prüfpflichten) bzw. bis zur Unkenntlichkeit reduziert, ist diese Entscheidung also möglicherweise sogar in dieser Hinsicht revisionsfest.

    Jedenfalls aber wäre – Unzumutbarkeit der Prüfpflicht vorausgesetzt (die ergibt sich wohl aus TKG – ein TK-Provider darf Inhaltsdaten nicht "prüfen") – eine Pflicht zur Sperrung der "offenen" Zugänge denkbar. Während dies bei gewöhnlichen Providern regelmäßig unzumutbar sein dürfte (Art. 12 GG), greift dieses Argument bei "aus Spaß an der Freude" oder reiner Nettigkeit offen gelassenen W-LANs leider nicht.

    Das Wirts-Beispiel krankt an der mangelnden Vergleichbarkeit – einerseits kann sich der Wirt eben gerade auf Art. 12 berufen, andererseits ist ein öffentliches Telefon wohl kaum in gleicher Art "gefahrgeneigt".

    Wohlgemerkt: Ich bin mit dieser Rechtsprechung ganz und gar nicht glücklich und halte sie im Falle des BGH auch für schlicht falsch – dem o.g. Richter kann man aber m.E. nur den Vorwurf machen, daß er übersieht, daß es nach gegenwärtiger Rechtslage (und entgegen den Behauptungen der Musik- und Filmindustrie) nahezu keine illegalen Downloads (höchstens Uploads bzw. "öffentliche Zugänglichmachungen") gibt und solche daher vermutlich (dazu müsste man das Urteil im Detail kennen) hier gar nicht vorlagen.

  16. Lurker meint: (7.9.2006 um 22:32) AntwortenReply to this comment

    *öhm* *hüstel*

    Ganz am Rande: Es ist kein Urteil und daher natürlich auch nicht der Revision zugänglich – eine simple einstweilige Verfügung. Daß der Richter in einem EILVERFAHREN nicht mal schnell die gesamte Rechtsprechung des BGH aus dem Fenster wirft und selbst nur kursorisch prüft, ist ihm wohl kaum vorzuwerfen. Spannend könnte es höchstens in der Hauptsache werden.

  17. Holgi meint: (7.9.2006 um 22:41) AntwortenReply to this comment

    @16 " Während dies bei gewöhnlichen Providern regelmäßig unzumutbar sein dürfte (Art. 12 GG), greift dieses Argument bei “aus Spaß an der Freude” oder reiner Nettigkeit offen gelassenen W-LANs leider nicht."

    Ach ja? Das ist völlig willkürlich unterschieden: Geld verdienen mit Gesetzesverstössen ist OK, eine Teilhabe gewähren aus "reiner Nettigkeit" wird geahndet?

    Das kann es ja nun wirklich nicht sein.

  18. Herr T. meint: (7.9.2006 um 22:47) AntwortenReply to this comment

    @17:
    Es ist ein Urteil.

    Zitat: "Das Landgericht Hamburg bestätigte eine einstweilige Verfügung …"

    Auch der "Link zum Urteil" führt zu einem Urteil.

  19. Dietrich meint: (7.9.2006 um 22:48) AntwortenReply to this comment

    Da haben Richter mal wieder bewiesen, dass sie über die nötige Kompetenz nicht verfügen: wird ein Drahtnetzbetreiber (Telekom und Derivate) belangt, wenn unrechtmäßig deren Leitungen angezapft werden, um Gespräche zu belauschen bzw. um zu Lasten des Anschlussinhabers zu telefonieren?
    Auf der anderen Seite sei angemerkt, dass viele WLAN-Betreiber eben dieses wireless-LAN offen wie ein Scheunentor lassen – das eigene Fahrzeug mit Wegfahrsperre jedoch zusätzlich mit einer Alarmanlage ausstaffiert wird.

  20. Dominik Boecker (Link) meint: (7.9.2006 um 22:57) AntwortenReply to this comment

    @Lurker: Es ist ein "normales" Urteil (vgl. §§ 924 ZPO iVm § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO), aber in der Tat nicht der Revision zugänglich (vgl. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

    Berufung geht und ebenso ist der Weg in die Hauptsache offen (wo es dann eine Revision geben könnte, wenn nicht das Berufungsgericht einen Beschluss nach § 522 ZPO macht).

    Grüße

  21. Christian (Link) meint: (7.9.2006 um 23:01) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil ist inhaltlich nachvollziehbar, das Verhalten anonymer Nutzer in offenen WLANs dagegen nicht. Ich bin immer froh, wenn ich unterwegs auf ein offenes WLAN treffe, über das ich Mails abrufen oder ein bißchen surfen kann. Dabei käme ich aber nicht im Traum auf die Idee, die Freundlichkeit des WLAN-Betreibers auszunutzen und große Datenmengen herunterzuladen – geschweige denn, urheberrechtlich geschützte Inhalte o.ä. Wenn einzelne Nutzer die Netzkultur derart beschädigen, muß man sich über entsprechende Urteile leider nicht wundern.

  22. Arno meint: (7.9.2006 um 23:47) AntwortenReply to this comment

    Wenn das rechtskräftig wird, ist das der Todesstoß für alle Foneros und Konsorten.

  23. Herr K. (Link) meint: (8.9.2006 um 01:06) AntwortenReply to this comment

    Wie ist es denn wenn der Betreiber des offenen WLAN-Netztes als "Provider" auftritt? Ich mein die Telekom gibt ja auch die Benutzerdaten weiter wenn eine Straftat vorliegt, dass kann der WLAN-Betreiber doch meistens nicht oder?

  24. Tobias (Link) meint: (8.9.2006 um 01:09) AntwortenReply to this comment

    @23.

    Das ist Fraglich.
    Wenn mit der FON-Firmware die Nutzer eindeutig
    zu identifizieren sind (und das müssen sie ja,
    zwecks Abrechnung), warum sollte dann der (in dem
    Fall wohl "einder der vielen") FON-AP-Besitzer
    haften?

  25. Bernd meint: (8.9.2006 um 01:27) AntwortenReply to this comment

    Vielleicht sollten die Hersteller von WLAN-Routern einfach darüber nachdenken, ob man nicht bei der Konfiguration selbiger per "Häkchen" einen Proxy wie http://anon.inf.tu-dresden.de/ als Standard-Proxy zwischenschalten kann. Zumindest in Deutschland dürfte das dann ein unschlagbares Verkaufsargument sein …

  26. Ein Anonymus meint: (8.9.2006 um 02:53) AntwortenReply to this comment

    @10 nach der selben Logik könnte ich gegen jeden vorgehen, dessen PC sich einen schönen Wurm (der neuesten Generation, der natürlich eine weitgehend unbekannte, ungepatchte Sicherheitlücke nutzt) vorgehen …

    Wie ist es eigentlich mit (mangels Sachkenntniss) unzureichend geschützten Systemen (z.B. Wörterbuchpasswort, veraltetes System, WEP o.ä.) aus ? Haftet der Betreiber auch, weil sein System nicht auf einem sicherheitstechnisch unbedenklichen Stand ist ?

  27. Hannes meint: (8.9.2006 um 02:53) AntwortenReply to this comment

    Sich selbst zum Provider zu erklären ist doch auch mit Pflichten verbunden, oder? Müssen Diensteanbieter nicht gewisse Informationen veröffentlichen? Geeignete Datenschutzmaßnahmen treffen? Automatisch Auskünfte an Sicherheitsbehörden liefern? Na, da würde ich gerne mal sehen, wie das die Damen und Herren Diensteanbieter auf Spielzeugrouter-Basis das hinbekommen.

    In Wirklichkeit geht es doch nur um eins: Für die eigenen Gerätschaften keine Verantwortung übernehmen zu wollen. Grundsätzlich sind immer die anderen Schuld. Milliarden von Spam-Mails werden täglich über gehackte Rechner verteilt, weil es deren Besitzern am Arsch vorbeigeht was mit ihren Büchsen geschieht. Nichts anderes auch hier. Wer sich um seinen Kram nicht kümmern will, braucht was auf die Finger.

  28. Harald meint: (8.9.2006 um 08:22) AntwortenReply to this comment

    das sind hier schon seltsame Vergleiche und Argumentationen. Aber wenn man schon Vergleiche so sehr liebt, wie wäre es dann mit diesem: ich lasse mein Auto einfach unverschlossen und für alle nutzbar auf der Straße stehen und hänge womöglich noch einen Zettel mit einer Einladung zur freien Nutzung dran. Wer wird wohl zur (Mit-)Verantwortung gezogen, wenn damit Straftaten begangen werden?

    Und nebenbei bemerkt – es zeugt schon von einer schier bodenlosen Naivität, seinen Internetzugang unkontrolliert für alle offen zu halten, gerade auch vor dem Hintergrund möglicher strafbarer Handlungen, die ja dem Großteil der Internetgemende so unbekannt nicht sein dürften.

  29. MaxR meint: (8.9.2006 um 08:42) AntwortenReply to this comment

    @29: Auto offen stehen lassen, ist verboten!
    Hat ein Polizeibeamter jedenfalls vor Jahren einem Bekannten in Pirmasens zu erklären versucht. Dieser hat dem Beamten versucht zu erklären, daß er sein Auto (Ente, also auch verschlossen ziemlich ungesichert) bewußt unverschlossen stehenlasse, eben DAMIT ein unbestimmter Anderer bei dringendem Bedarf das Auto auch benutzen könne.

    Die beiden konnten sich nicht einigen, Resultat: Verfahren wegen Beamtenbeleidigung, aber das wird dann eine ganz andere Geschichte, die noch viel erzählenswerter wäre, aber gar nicht mehr zum Thema paßt.

  30. Alexander (Link) meint: (8.9.2006 um 08:51) AntwortenReply to this comment

    Bezüglich der Fon.com Geschichte macht mir das natürlich schon sorgen. Ich bin gespannt ob etwas zu diesem Thema von Fon.com kommt…

  31. mk (Link) meint: (8.9.2006 um 09:44) AntwortenReply to this comment

    Bin gespannt wie sich das entwickelt. Ein paar Gedanken dazu auf meiner Seite…

  32. melle (Link) meint: (8.9.2006 um 09:46) AntwortenReply to this comment

    Ich habe seit fast zwei Jahren ein bewusst offenes WLAN. Anfangs nur für meinen Nachbarn, inzwischen <a href="http://www.freifunk-potsdam.de/" rel="nofollow">surft die halbe Innenstadt (nicht nur) über meinen DSL-Anschluss</a>. Ich sehe das Projekt aus der Sicht eines Providers, würde also im Ernstfall auch in diese Richtung argumentieren. Der <a href="http://blog.mellenthin.de/archives/2005/12/29/22c3-anonymitat-im-internet/" rel="nofollow">CCC hat als Betreiber eines Anonymisierungsdienstes übrigends sehr ähnliche Probleme</a>.

  33. dwk (Link) meint: (8.9.2006 um 09:55) AntwortenReply to this comment

    @29
    Der Vergleich hinkt auch ;-) Das Auto kommt nicht auf Dich zugefahren, wedelt mit den offenen Türen und Du sitzt plötzlich drin. Genau das passiert aber mit einem unbedarften Nutzer mit aktiviertem WLAN, der über einen ungesicherten AP stolpert, der per DHCP Nutzer nur so einsammelt.

    Schließlich gibt es eine Menge Leute, die Ihren Internetzugang sharen möchten. Sie möchten natürlich nicht, daß jemand damit Straftaten begeht. Das war bisher möglich, weil die Störerhaftung erst dann griff, wenn die Rechtsverstöße dem Anschlußinhaber zumindest bekannt waren. Dann konnte er bspw. diesen Nutzer per MAC-Filter aussperren (oder andere, vlt. etwas geeignetere Maßnahmen finden). Nach Ansicht des LG Hamburg gibt es eine solche Möglichkeit der friedlichen, gemeinesamen und anonymen Nutzung eines WLAN-Zugangs nicht (auch wenn die AG in diesem Fall noch nicht einmal gewußt haben wollen, daß ihr WLAN ungeschützt ist).

  34. Xorphitius meint: (8.9.2006 um 10:04) AntwortenReply to this comment

    Wieder mal ein typisches Beispiel von uneinheitlicher Rechtssprechung. Anonymisierungsdienste wie JAP sind ok aber das Bereitstellen freier Access Points hingegen nicht?

    Bei beiden Systemen ist per Default der Nutzer nicht mehr im nachhinein festzustellen, wieso dann diese unlogische Unterscheidung?

    Der Vergleich mit gewerblichen Telcos ist IMHO nicht zutreffend, da diese durch die Abrechnung zumindest den Anschluss von dem die Rechtsverletzung begangen wurde, feststellen können.

    Selbstverständlich sollte der von einer Rechtsverletzung betroffene, die Möglichkeit haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Mensch kommt dabei nicht umhin anzuerkennen, dass, im Vergleich zu Straftaten auf der Straße, bei Straftaten im Internet die 100% Möglichkeit zur Verschleierung des Täters besteht, sofern nicht präventiv Maßnahmen ergriffen wurden.

    Hier sieht man mal wieder, wie einzelne Individuen ganze Bereiche der Gesellschaft beeinflussen können und freiheitlichen Ideen wie Freifunk damit enge Grenzen setzen.

    Sollte diese Rechtssprechung Bestand haben – woran ich nur wenig zweifle auch mit Hinblick auf den Verlauf zur Forenhaftung – wird dies für Freifunker erheblichen zusätzlichen technischen und organisatorischen Aufwand bedeuten, um entsprechende Zugriffe einer Person zuordnen zu können bzw. den Zugang zum Internet erheblich einschränken zu müssen.

    Ergo sum – die Menschheit ist noch nicht wirklich in der Lage mit echter Freiheit umzugehen.

  35. NEO meint: (8.9.2006 um 10:50) AntwortenReply to this comment

    Wußten Sie, daß die erste Matrix als perfekte Welt geplant war, in der kein Mensch hätte leiden müssen? Ein rundum glückliches Leben. Es war ein Desaster. Die Menschen haben das Programm nicht angenommen. (…) Ich glaube, daß die Spezies Mensch ihre Wirklichkeit durch Kummer und Leid definiert. Die perfekte Welt war also nur ein Traum, aus dem euer primitives Gehirn aufzuwachen versuchte. Die Matrix wurde neu designed zu dem, was sie heute ist: Der Höhepunkt eurer Zivilisation.

  36. Martin meint: (8.9.2006 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    Wenn jemand sein WALN offen lässt und nicht gemeldet ist, dann ist er kein Provider (§ 6 TKG).
    Aber dennoch ist er ein provider und hat nach TKG § 149, Abs. 2 mit Geldbuße bis zu 10.000 EUR zu rechnen.

  37. holgi meint: (8.9.2006 um 12:00) AntwortenReply to this comment

    @39: Wo gemeldet? Wo ist diese Meldepflicht dokumentiert? Hast du da einen Link?

  38. M. meint: (8.9.2006 um 12:16) AntwortenReply to this comment

    @39: Dann macht sich also jeder Betreiber eines Hotspots strafbar? Muss jetzt jeder Kaffeebesitzer die Personalienm der surfenden Personen aufnehmen, weil diese strafrechtlich relevante Dinge tun könnten?

  39. Martin meint: (8.9.2006 um 12:20) AntwortenReply to this comment
  40. Martin meint: (8.9.2006 um 12:24) AntwortenReply to this comment

    @41:
    Jeder Betreiber eines Hotspots für die "Öffentlichkeit", der nicht gemeldet ist, ja. Ein Hotspot im Vereinsheim für Vereinsmitglieder oder in der Firma für die Mitarbeiter ist nicht für die Öffentlichkeit.
    Jeder Hospitant (der also nur einem anderen Betreiber die Montage eines Hotspots gestattet), nein.

  41. Herr Jan meint: (8.9.2006 um 13:36) AntwortenReply to this comment

    was mich wieder auf FON bringt.. ist man da nicht auch Hospitant?
    Ist FON nicht vielmehr der Provider, für den man tätig wird?
    Schließlich ist FON nicht jedem zugänglich soweit ich weiß.. man muss schon die entsprechende Software haben… (und sich registrieren)

  42. Mark meint: (8.9.2006 um 13:40) AntwortenReply to this comment

    Vieleicht sollten, sich diese "Freifunk" Organisationen, zusammentun und ne art Rechtschutzversicherung für ihre Teilnehmer anbieten. ;-)

  43. jan (Link) meint: (8.9.2006 um 14:43) AntwortenReply to this comment

    @35 und @45 solange es um p2pgeschichten müsste es eigentlich reichen am übergabepunkt ins inet alle p2p-pakete umweltfreundlich per iptables zu entsorgen.

  44. Mark meint: (8.9.2006 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    @46: Man kann aber z.B. auch per HTTP Rechtsverstöse begehen. Ausserdem gibt es inzwischen P2P-Software die Traffic-shaping mittels Header-Obscurification umgeht.

  45. Falk meint: (8.9.2006 um 16:45) AntwortenReply to this comment

    Hallo, könnte man den nicht den Verkehr den man per WLAN anbietet, per TOR zu verschlüsseln? Die Daten der eigenen IP kommen nicht raus und man kann beruhigt seine Dienste anbieten? Ausserdem könnten dadurch die Nutzerzahlen von TOR erhöht werden. MfG

  46. erbfeind meint: (8.9.2006 um 17:01) AntwortenReply to this comment

    Ich verstehe die ganze Diskussion nicht so ganz. Die Risiken bei einem offenen WLAN sind ja nun hinreichend bekannt. Wer sein WLAN dennoch bewußt offen lässt kann ja für detailierte Logs oder ggf. bestimmte begriffe/seiten/dienste filtern.

    Warum sollten die aktuellen Gesetze auf einmal nicht gelten?

  47. Gigl meint: (8.9.2006 um 17:52) AntwortenReply to this comment

    @41: Wieso nicht? Hier in Italien ist das seit 2005 gesetzlich vorgeschrieben, auch für Internet-Cafés usw. Jeder Benutzer muss sich mit seinem Personalausweis identifizieren und wird in ein Nutzungsregister eingetragen.

  48. Samoth meint: (19.9.2006 um 12:10) AntwortenReply to this comment

    Und dann sagte da ein befreundeter Amtsgerichtspräsident: "Du glaubst doch nicht, daß ein Gericht dazu da ist, Recht zu finden und Recht zu sprechen – es fällt Urteile! Basta!"

  49. Helmut Hirtz meint: (19.9.2006 um 14:58) AntwortenReply to this comment

    Bei Gericht gibt es drei Sorten Menschen: 1. Die Leute, die alles ganz genau gesehen haben, aber keine Ahnung haben, worum es geht – das sind die Zeugen. 2. Die Leute, die ganz genau wissen worum es geht, aber keine Ahnung haben, was passiert ist – das sind die Sachverständigen. Und 3. diejenigen, die von beidem keine Ahnung haben, aber die Urteile sprechen – das sind die Richter!

  50. Digitalrecht meint: (2.10.2006 um 18:45) AntwortenReply to this comment

    Die "Halterhaftung" im www scheint ja ausgedehnt zu werden. Ich erinnere an das Heise-Forenurteil, die Haftung für die Überlassung von ebay-accounts und eben das gehackte WLan, Anschlussinhaber sollen auch für von Fremden begangene Urheberrechtsverletzungen per P2P haften. . . Nun sind die Verletzten auch kaum in der Lage ihre "Verletzer" zu finden und mancher Anschlussinhaber verschanzt sich hinter der kaum überprüfbaren Schutzbehauptung des ominösen Fremden, der hier zugange gewesen sein soll.

    Wie kann man dieses Spannungsverhältnis lösen?

  51. unbekannt meint: (5.10.2006 um 15:53) AntwortenReply to this comment

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wie ich gerade herausgefunden habe.

  52. Samoth meint: (28.11.2006 um 11:44) AntwortenReply to this comment

    Die Stadt Solingen, die die Gewerbeerlaubnisse vergeben hat, sowie sämtliche Messerfabrikanten und deren Groß- und Einzelhändler sollen vorsorglich der Beihilfe zu Morden und Körperverletzungen angeklagt werden. Als nächstes sind die Autohersteller dann dran!

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