Geschützte Räume
Erstmals habe ich es mit dem neuen Paparazzi-Paragrafen zu tun. Promis und ausgebuffte Fotografen spielen allerdings keine Rolle, sondern eine nette Familie und ein kleingeistiger Nachbar, der gerne mal das Geschehen im Garten filmt.
Stichwort Garten: Auch der kann ein “besonders geschützter Raum” im Sinne der Vorschrift sein. Allerdings muss dann ein besonderer Schutz vorhanden sein, der sich gegen den Einblick richtet (Tröndle/Fischer, StGB, 201a Rdnr. 8). Ist eine Hecke jetzt eine Zier oder ein Sichtschutz? Wie dicht muss die Hecke sein? Macht man die Schutzfunktion an der objektiven Tauglichkeit fest? Oder am Willen dessen, der die Hecke gepflanzt hat? Und was ist, wenn nicht durch die Hecke gefilmt wird, sondern zum Beispiel aus einem oberen Stockwerk des zum Garten gehörenden Hauses?
Alles klar? Auch der Kommentar versteht die Logik des Gesetzes nicht so recht:
Die Wände eines ärztlichen Behandlungszimmers dienen zwar auch dem Sichtschutz; sie tun dies aber nicht mehr oder vorrangiger als die Wände eines Büros, eines Kassenraums oder einer Polizeistation. Der Umkleideraum eines Fußballvereins dient gewiss nicht mehr dem Sichtschutz als die Stellwände in einem Großraumbüro oder die Vorhänge in einem Bahnabteil.
die vorhänge vom bahnabteil sind doch kein sichtschutz sondern damit man in ruhe pennen kann??? es gibt auch bürowände aus glas, die sollen jetzt genauso ein sichtschutz sein wie das behandlungszimmer des arztes???
Und ich dachte, die Wände in Arztpraxen dienen auch als Schallschutz, so kann man sich täuschen ;-)
Ob die Familie nett oder asozial und der Nachbar kleingeistig oder ruhebedürftig ist, hängt wohl auch davon ab, wer die Rechnung bezahlt :)
Gilt das Gesetz auch für Umkleidekabinen? So im Schwimmbad oder bei H&M? (Bei H&M kann man nämlich ganz gut drüber gucken zur Nachbarkabine ;-)
Das klingt ja so wie bei der Diskussion um "technisch wirksamen Kopierschutz".
Objektiv untauglich bis unspürbar, aber trotzdem darf er nicht umgangen werden.
@5: War er dann wirksam?
@6: Naja, dem Gesunden Menschenverstand nach nicht. Du darfst einen Kopierschutz trotzdem nicht umgehen.
Siehe z.B.: http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz#Rechtslage
Umformuliert:
Ist eine durchsichtige, löchrige Hecke die als Sichtschutz gedacht ist ein technisch wirksamer ähem… ich meine ein "besonderer Schutz" gegen Spanner?
Geschehen im Garten? Inkl. Nutzer des Gartens? Vermute ich mal, sonst ist die chance auf "Geschehen" relativ gering, abgesehen von etwaigen Haustieren usw.
Was ist mit dem Recht auf das Bild der eigenen Person? Ich kann doch imho der Abbildung meiner Person widersprechen. Warum zieht das nicht?
Manchmal werfen Kommentare auch mehr Fragen auf, als sie beantworten.
Das Gesetz selbst bietet für seine Auslegung gleich drei Anhaltspunkte, mit denen sich m.E. argumentativ schon sehr viel anfangen lässt:
Das Gesetz stellt den "besonders geschützten Raum" mit einer Wohnung gleich. Die Anforderungen an den Einblicksschutz müssen also bei ihm mit dem Sichtschutzniveau einer Wohnung vergleichbar sein.
Schutzgut des § 201a StGB sind Art. 13 GG (Wohnung) und die Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG (Allg. Persönlichkeitsrecht = APR). Damit ergibt sich für die verfassungskonforme Auslegung, dass es sich bei dem "besonders geschützten Raum" zunächst überhaupt um einen räumlich-persönlichen Rückzugsbereich handeln muss. Außerdem sind dann auch die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur Sphärentheorie (Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre) entsprechend zu berücksichtigen.
Und schließlich beinhaltet § 203a StGB auch noch ein weiteres tatbestandseinschränkendes Kriterium: Die Aufnahme muss nicht nur in einen "gegen Einblick besonders geschützten" Raum eingreifen, sondern zusätzlich dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Im Umkehrschluss bedeutet das also für den Raum, dass dieser nicht schon per se mit dem höchstpersönlichen Lebensbereich i.S.d. APR gleichzusetzen ist. Die tatbestandlichen Anforderungen verteilen sich also auf die Schutzqualität des Raumes und die tatsächlich eingetretene Persönlichkeitsverletzung, die sich ggf. auch nach der auf der Bildaufnahme abgebildeten Handlung bemisst.
@ 9
das ist nicht zwingend. der gesetzgeber spricht nur von einem (irgendeinem) "besonders geschützten raum" und nicht von einem "anderen ähnlich geschützten raum". insofern muss der "besonders geschützte raum" nicht im hinblick auf die wohnung definiert werden.
@ 10: Richtig. Ich habe auch etwas anderes geschrieben.
@8: Das bezieht sich soweit ich weiß nur auf die Veröffentlichung von Bildern. Solange das Bild nicht veröffentlicht wird, greift kein "Schutz am eigenen Bild", außer eben der besondere Schutz der Privatsphäre in bestimmten Fällen, der hier ja gerade diskutiert wird.
Ich sehe das Problem eher auf der Beweisebene. Wenn der Nachbar behauptet er würde nur seine Kamera ausprobieren, er fotografiert nur Vögel etc. oder es sei kein Film in der Kamera (digital jetzt mal ausgenommen), hat man m.E. schlechte Karten. Ich glaube nicht , dass ein Amtsrichter einen Durchsuchungsbeschluss erlässt um Beweis zu sichern. Mich verfolgt das Problem gleichfalls. Der Nachbar filmt mit der Videokamera angeblich nur sein Auto. Die Mandanten glauben sich gefilmt. Was tun? Anzeigen werden verschleppt, der Polizei öffnet der Nachbar die Tür nicht. Alle ziehen unverrichteter Dinge ab. Meine Mandanten fühlen sich von allen staatlichen Institutionen verlassen. Verständlich, wenn das AG eine e.A. nicht erläßt, weil ein Filmen ja nicht nachgewiesen werden kann. Ich danke Gott jeden Tag, dass ich keine bekloppten Nachbarn habe.
@8 und 13: Der BGH sieht das differenzierter: So kann man nicht den Film verlangen, wenn man irgendeinem Touristen beim Abfotografieren der örtlichen Kirche durchs Bild latscht. Wenn hingegen der private Bereich betroffen ist, muß abgewogen werden. So wird unter Bezugnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bspw. untersagt, eine Überwachungskamera zu verwenden, die den Eingangsbereich eines betroffenen Dritten mit im Bildbereich haben könnte. Dies stellt nämlich eine Verletzung von dessen Rechten dar, da dieser keinerlei Kontrolle darüber hat, ob, wann und wie oft er gefilmt (überwacht) wird.
kann man net einfach ein foto von dem der gefilmt hat machen?