Erstmals habe ich es mit dem neuen Paparazzi-Paragrafen zu tun. Promis und ausgebuffte Fotografen spielen allerdings keine Rolle, sondern eine nette Familie und ein kleingeistiger Nachbar, der gerne mal das Geschehen im Garten filmt.
Stichwort Garten: Auch der kann ein „besonders geschützter Raum“ im Sinne der Vorschrift sein. Allerdings muss dann ein besonderer Schutz vorhanden sein, der sich gegen den Einblick richtet (Tröndle/Fischer, StGB, 201a Rdnr. 8). Ist eine Hecke jetzt eine Zier oder ein Sichtschutz? Wie dicht muss die Hecke sein? Macht man die Schutzfunktion an der objektiven Tauglichkeit fest? Oder am Willen dessen, der die Hecke gepflanzt hat? Und was ist, wenn nicht durch die Hecke gefilmt wird, sondern zum Beispiel aus einem oberen Stockwerk des zum Garten gehörenden Hauses?
Alles klar? Auch der Kommentar versteht die Logik des Gesetzes nicht so recht:
Die Wände eines ärztlichen Behandlungszimmers dienen zwar auch dem Sichtschutz; sie tun dies aber nicht mehr oder vorrangiger als die Wände eines Büros, eines Kassenraums oder einer Polizeistation. Der Umkleideraum eines Fußballvereins dient gewiss nicht mehr dem Sichtschutz als die Stellwände in einem Großraumbüro oder die Vorhänge in einem Bahnabteil.