WLAN-Kriminelle
Kaum zu glauben, aber wahr:
06.10.2006 – 10:09 Uhr
Wolfsburg (ots) – Am 27. September, gegen 16.25 Uhr, meldete ein Anwohner im Immermannhof eine verdächtige Person. Auf einer Bank vor der Hausnummer 10 saß ein junger Mann mit einem Laptop und schien im Internet zu surfen. Der Zeuge informierte die Polizei. Die Beamten
trafen am besagten Ort einen 22-jährigen Wolfsburger an, der zugab sich seit Mitte September mit seinem Computer über eine drahtlose Verbindung im World Wide Web getummelt zu haben. Der 22-Jährige war der Meinung, dies sei nicht verboten.Die Polizei Wolfsburg sucht nun aus der Umgebung des Immermannhof mögliche Geschädigte. Wer über einen WLAN-Anschluss verfügt wird gebeten, diesen und die Protokolle des WLAN Modems zu überprüfen. Wer Zugriffe von außen und außergewöhnliche Kosten feststellt, wird gebeten, sich mit der Polizei unter Telefon 05361/46460 in Verbindung zu setzen.
Hiermit erkläre ich für das Haus Golzheimer Straße 128 in 40476 Düsseldorf vorsorglich, dass jeder, der innerhalb des dortigen WLAN-Radius ein Notebook benutzt und sich im Word Wide Web tummelt, dies gegebenfalls mit meinem Einverständnis über meinen drahtlosen Internetanschluss tut.
Das wäre dann keinesfalls kriminell. Ich verzichte schon hier und jetzt auf eventuell erforderliche Strafanträge und bitte darum, computerisierte Menschen wenigstens an diesem kleinen Fleckchen Erde nicht als potenzielle Straftäter zu betrachten.
(Quelle des Links)
Wer sein WLan derart schlecht schützt, wird wohl kaum in der Lage sein, die Logs des Routers zu überprüfen.
@1: Das habe ich mir auch sofort gedacht.
@Udo Vetter: Ganz sicher, dass das so gemeint ist wie im Blogpost geschrieben? Wenn es also jemand schafft, sich Zugang zum WLAN zu verschaffen (das in diesem Fall wohl verschlüsselt sein dürfte) und dann eine wie auch immer geartete Straftat begeht – gäbe das nicht im schlimmsten Fall arge Probleme nachzuweisen, dass nicht Herr Udo Vetter der Täter war?
Wurde der Übeltäter wenigstens erkennungsdienstlich erfasst und sein Notebook eingeszogen? Die Polizei scheint wohl langeweile zu haben.
Mark
Eines natürlich noch:
Dem stimme ich natürlich völlig zu.
Schon mal über den Vertrieb von UMTS-Karten-Attrappen nachgedacht? So was sollte bald jeder Notebooknutzer haben, damit er sich vor Ort wenigstens plausibel rausreden kann.
Der gewöhnliche Polizist ist doch sowieso überfordert.
* Kann er zweifelsfrei erkennen, ob ich online oder offline bin?
* Kann er erkennen, über welches "Medium" (WLAN, GSM, GPRS, EDGE, UMTS, Bluetooth, VSAT etc.) och online bin?
* Muss ich ihm zeigen, was ich da gerade auf meinem Notebook mache?
Dreimal mit Nein geantwortet: Also somit den Notebook-Benutzer erst mal vorsoglich vorläufig erschießen! Dann kann man ja immer noch den Sachverständigen fragen…
Die Polizei rückt an, weil jemand jemanden gesehen hat, der anscheinend im Internet surft? Hallo? Morgen setze ich mich mit Laptop in die Innenstadt und seh' mir eine auf der Festplatte gespeicherte HTML-Datei an. Mal sehen was passiert ;)
Sollen sich ned so haben. Ich denke mal, dass 99% der mit WLAN ausgestatteten User / Firmen gleichzeitig ne Flat haben… Das einzige Problem wäre vllt, wenn er P2P auf seinem Notebook laufen hat o.ä. z.b. wenn der PIng beim Cs zocken auf 400 geht… :D
Also, so weit ich gelesen habe, ist es nicht illegal über ein nichtgeschütztes WLAN ins Internet zu gehen. (Just my 5 cent.)
@ Nr.2: In dem Beispiel müsste Udo Vetter ja nicht seine Unschuld beweisen, sondern die StA seine Schuld. Dies dürfte wohl umso schwerer werden, desto mehr Personen dieses W-LAN genutzt haben könnten, was iE dann dazu führt, dass in dubio pro reo freizusprechen wäre.
Also würde es zu einem Prozess kommen (Zivil gegen den "Geschädigten"), würde ich mich auf sein kunkludentes Einverständnis berufen, welches er mir mit einem offenen W-Lan gegeben hat ^^
Die eigentliche Überraschung lag für mich in der Tatsache, daß die Polizei überhaupt ausgerückt ist, statt den "Zeugen" zu fragen, ob er nicht vielleicht noch andere Sorgen hat.
(Und danke für den Link. Mein Weg auf die A-Liste ist nun nur noch Formsache.)
@10: Sicher? http://www.lampmannbehn.de/wlan.html
(Das ist ja eine schöne Neuerung. Meinetwegen löse ich Kopfrechenaufgaben, aber bitte ein Text-Captcha für Textbrowser!)
Alles legal: Komplett verschlüsseltes Betriebssystem, eine gefakte MAC_Adresse und die Einstellung "Shutdown if Lid is closed".
Daraufhin wird aller Vorraussicht nach der Laptop beschlagnahmt und muss nach anwaltlicher Intervention direkt wieder rausgerückt werden, da die Benutzung eines Laptops in der Öffentlichkeit noch keinen Straftatbestand erfüllt.
;) SCNR
Jeremy
Manchmal muss man sich echt an den Kopf fassen.
Aber interessant ist ja dass sich "Geschädigte" bei der Polizei melden sollen. Was soll denn das bringen? Wenn jemand einen volumenbasierten Zugang hat, muss er ja wohl selbst Sorge dafür tragen, dass niemand mitsurft. Ungesicherte Netze darf man ja mitnutzen.
Übrigens: Jeder der gerne sein WLAN teilen will, kann mal bei fon.com vorbeischauen. Da gibts schicke subventionierte Router die ein verschlüsseltes und ein unverschlüsseltes Signal senden. Nutzen kann das dann jedes Fon-Mitglied und man kann per Log gegenenfalls auch den Zugriff nachweisen.
@ Herr Vetter: Je nach Art und Weise der Tatbegehung spielt Ihr wohlgemeintes tatbestandsauschließendes Einverständis keine Rolle. Dies trifft vorallem für die Delikte aus dem Nebenstrafrecht zu. Es soll i.ü. ja auch WLAN-Gäste geben, die sich nicht allein mit eine kleine Surfsession zufrieden geben, sondern ganz gern mal ihr Ethereal "anwerfen". Darüber hinaus: Betreiben Sie in Ihrer Kanzlei tatsächlich in offenes Netz? Oder war haben Sie den potentiellen "Schwarzsurfern" nur die Schutzbehauptung in den Mund gelegt ;-))
Mist – es muss natürlich heißen: "… sich nicht allein mit einer kleinen …".
@10: Ich hätte dann nur gerne mal gewusst, wie sich folgende beiden Sachverhalte in ein und dasselbe Rechtssystem (das deutsche nämlich) integrieren lassen:
- Wenn ich ein offenes WLAN betreibe und War Driver (oder pausierende Strafverteidiger :-D) darüber Illegales machen, dann gilt "in dubio pro reo", weil dem WLAN-Eigner nicht nachgewiesen werden kann, dass er es selbst war. Finde ich OK.
- Wenn mein Auto mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wird und auf dem Foto (z.B. wegen fehlender Qualität oder wegen getragener Maske – ja, ich weiß, das darf man nicht) der *Führer* des Fahrzeugs nicht erkennbar ist, dann hafte ich trotzdem, denn es ist ja mein Kfz. Finde ich prinzipiell auch OK.
Wie aber bringt man diese beiden Dinge zusammen.
Noch eines: heise.de berichtet über ein Urteil des LG Hamburg zu genau diesem Sachverhalt:
heise.de: <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/77921" rel="nofollow">Unverschlüsseltes WLAN hat Folgen</a>
Ich wäre für eine Aufklärung in dieser Frage sehr dankbar!
@ mascha
könntest du dich vielleicht ein wenig konkreter ausdrücken, welche delikte aus dem nebenstrafrecht nicht von einem einverständnis erfasst werden!?
oder war das nur eine missglückte anspielung auf 106 urhg und ähnliches?
@18, Martin Eisenhardt:
Wenn Dein Auto geblitzt wurde, der Fahrer aber nicht erkennbar ist, kann man meines Wissens nach nur für die Verfahrenskosten auf Dich abwälzen – bestraft wirst Du nicht. Allenfalls kann man (wenn das öfter vorkommt) Dich dazu verdonnern, ein Fahrtenbuch zu führen. Sollte ich jetzt Quatsch geschrieben haben, bitte ich einen Juristen um eine Korrektur – müsste aber stimmen.
Grüße!
Die Halterhaftung gilt nur bei Parkverstößen. Wenn der Fahrer bei Tempomessungen nicht erkennbar ist, wird das Verfahren eingestellt – ohne Kosten für den Halter. Allerdings kann eine Fahrtenbuchauflage drohen.
In unmittelbarer Nähe meines Schreibtisches befindet sich auch ein offenes W-Lan, über das wir kürzlich bei der Neuinstallation eines Notebooks gestolpert sind. Selbstverständlich waren die Notebook-Besitzerin und ich neugierig, wer denn da ein Scheunentor offengelassen hat.
Wir haben davon abgesehen, die auf den Festplatten gespeicherten Daten zu verändern. Aber ein dummes Gefühl über solche Freigiebigkeit bleibt doch.
Aber noch hat wohl niemand auf dem Parkplatz vor dem Hause diesen "honeypod" entdeckt.
Zu #21: Noch besser :-)
@ Udo Vetter: Wow! Schnelle Antwort!
Grüße!
@ 19: § 148 TKG – soweit ich das noch in Erinnerung habe ….
Die ebenfalls als nebenstrafrechtlichen Normen ausgestalteten Sanktionen des BDSG sind dagegen m.E. auch Antragsdelikte – auch wenn hier der Antrag das DS-Beauftragten ausreichen würden. Mir ist allerdings noch kein Fall bekannt, wo solch' ein Antrag mal gestellt wurde.
ich weiß auch nicht, was heute los ist :-): "… nebenstrafrechtliche …"
… und weitere unbenannte Fehler. Wie dem auch sei: Ich schreib' heute nichts mehr … ;-)
@ mascha
ohne mich in dem bereich wirklich auszukennen: unter abhören der nachricht einer funkanlage würde ich das unbefugte nutzen eines w-lans nicht unbedingt subsumieren. und auch unter das strafbare besitzen einer wanze fällt ein w-lan fähiger laptop garantiert nicht.
und auch beim bdsg fällt mir spontan nix einschlägiges ein.
@28: Tatbestandlich ist 148 TKG zumindest dann einschlägig, wenn Du einen Sniffer einsetzt, um den Netzwerkverkehr anderer Clients abzugreifen. Auch "man-in-the-middle" Angriffe, "DNS-Poisoning" und ähnlich Spielereien unterfallen diesem TB.
BDSG: 43, 44 BDSG. Ist aber formell subsidiär gegenüber jeglicher spezialgesetzlicher Norm.
Zu der Materie gibt es m.E. von Bär in 2005 einen MMR-Beitrag. Falls Du eine konkrete Fundstelle brauchst, kann ich morgen mal suchen :-) …
tsts… irgendwo beneide ich den WLAN Nutzer im Immermannhof. Neighbourhoodwatch gratis. Wo ich wohne, werden Wohnungen am hellichten Tag aufgebrochen ohne das einer was merkt.
Aber vielleicht sollte ich einfach mal die Haustür offen lassen…
Nun dann werden sich viele Tauschbörsennutzer freuen, dass sie jetzt Notebook-WLAN-Parties in der Golzheimer Straße 128 in 40476 Düsseldorf vor dem Haus von RA Vetter veranstalten dürfen.
Da fragt man sich natürlich, ob ein Vetter nie schlafen muss. Diese Frage kann man nur stellen, wenn man weiss, wie es auf einer (W)LAN-Partie zugeht.
Kehren wir zum Thema zurück, dazu zitiere ich den Beitrag 358 von http://www.e-recht24.de !
Zitatanfang:
"Jedoch gibt es auch unzählige Orte, wo WLANs unverschlüsselt zu empfangen sind. Sei es aus Gründen des Service für Kunden oder Gäste, aus politischen Motiven oder schlicht aus Unwissenheit oder mangelnder technischer Begabung. Äußerst problematisch ist hier die Frage, wer in einem offenen WLAN – Netz für Rechtsverletzungen haftet.
Das Landgericht Hamburg (Entscheidung v. 26.07.2006, Az.: 308 O 407 / 06) hatte diesbezüglich zu entscheiden ob der Anschlussinhaber eines unverschlüsselten drahtlosen Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen durch Uploads in einer P2P-Tauschbörse haftet, auch wenn diese durch einen unbekannten Dritten begangen wurden.
Da es dem Beklagten technisch unproblematisch möglich gewesen wäre, geeignete Schutzvorrichtungen (Verschlüsselung und Passwort) einzurichten, haftet er rechtlich als Störer. Unkenntnis oder technische Unwissenheit wirkt hierbei nicht entlastend, da man jederzeit fachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Da zudem von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, liegt auch der notwendige Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch der Klägerin vor."
Zitatende.
Letztlich läuft das ganze doch auf eine Grundsatzentscheidung hinaus, nämlich in was für einer Gesellschaft wir überhaupt leben wollen. Ich persönlich möchte in einer freien Gesellschaft leben und halte es für mein selbstverständliches Recht, mein WLAN auch für andere offen zu halten. Und genau das mache ich auch, und zwar mit einer leistungsstarken Antenne.
Die Leute, die eine "Mitstörerhaftung" beim Betrieb eines offenen WLANS bejahen, haben meines Erachtens einfach nicht weitergedacht.
Das ist wie beim Fotografieren auf der Straße: viele Leute scheinen davon auszugehen, daß alles, was nicht explizit erlaubt ist, automatisch verboten ist – "Ja darf man das denn?", "Ja ist das denn erlaubt?", "Haben Sie denn eine Genehmigung?", "Das ist aber bestimmt verboten!" kommt über kurz oder lang vor allem in Wohngebieten so sicher wie das Amen in der Kirche. Daß da die öffentliche Nutzung eines Notebooks nicht erlaubt sein kann, erstaunt nicht.
interessant, durch was man heutzutage shcon als verdächtig gilt.
@31
Ans ich kein Problem, U.V. wird sich ja nicht in Tauschbörsen tummeln. Ich würde mein WLAN auch offen lassen. Aber die Beweissicherung macht mir Sorgen. Wenn die Polizei anrückt und erst mal alle meine Computer zur Beweissicherung mitnimmt. Als Freiberufler kann dies das wirtschafliche Ende bedeuten.
Wie sieht denn — derzeit *hust* — die Rechtslage, äh, Rechtsprechung aus?
Ich erinnere mich, mal gelesen zu haben, daß das keine Erschleichung sei. Könnte man ja denken, wegen der Worte im Gesetz. Aber wäre nur Erschleichung, wenn da ein Schild stünde "1 h WLAN 5 EURO", also tatsächlich ein Service angeboten würde, den man dann nicht bezahlt.
@ mascha
bei den strafvorschriften des bdsg sehe ich das problem, dass dort ja stets ein zusammenhang mit "personenbezogenen daten" gefordert wird. und solange man nur das fremde w-lan nutzt (und nicht etwa spioniert), bekommt man ja keine einsicht in daten, die personenbezogen sind.
dass 148 tkg bei diversen schnüffelmethoden anwendbar sein mag, das will ich nicht in abrede stellen (dazu kenne ich mich auch zu wenig aus). aber bei schlichter w-lan-nutzung sehe ich das doch ein wenig anders. der mmr-aufsatz klingt nicht uninteressant. ist die mmr eigentlich im großen beck-online enthalten?
by the way:
habe ich es eigentlich mit dem webmaster von RH zu tun?
Habt ihr schon von diesem W-Lan Netz in Berlin gehört? Wo sie versuchen ein großes Netzwerk aufzubauen, indem jeder Privat den Internetanschluss eines Anderen nutzen kann, wenn er sichs net leisten kann? Nette Idee, würde mich aber nerven, wenn meine Bandbreite an Nachbarn draufgeht ^^
http://www.freundeskreis-chiller.de
@ 37:
In Hinsicht auf die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften: Unbestritten – die schlichte WLAN-Mitbenutzung (insbesondere die eines offenen Netzes) wird wohl nach allgemeiner Lesart nicht unter den benannten TB subsumierbar sein. Obgleich ein paar krude Gestalten sicher auf den Gedanken kommen könnten, dass das IP-Lease des DHCP-Servers auch schon eine Nachricht i.S.d. 89 TKG und damit ein taugliches Tatobjekt darstellt. Der Techniker hätte damit nicht mal ein Problem – der Jurist sollte allerdings bei hinreichender Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Auslegung und hier insbesondere der teleologischen die Grenzen schnell erkennen. Soweit allerdings Daten "mitgesnifft" werden, gestaltet sich die Feststellung der Erfüllung der obj. TBM m.E. recht zwanglos.
Bzgl. des BDSG: Ich habe noch mal ins Gesetz geschaut – eine Sanktion i.S. der Strafsanktion wäre so und so erst verwirklicht, wenn der Täter entweder gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht bzw. Schädigungsabsicht handelt. Ansonsten bewegen wir uns im Bereich der OWiG. Die Erfüllung des obj. TB setzt – wie Sie schon angemerkt haben – die Verarbeitung oder den Abruf (43 II Nr. 2 und 3 BDSG) personenbezogener Daten voraus. Beim Mitsniffen kein Problem (obgleich hier i.d.R. immer die formelle Subsidiarität wegen 263a, 202a, 303a/b StGB zu beachten wäre). Die bloße Mitbenutzung eines offenen Netzes sollte dagegen datenschutzrechtlich kein Problem sein. Man könnte sich allerdings wiederum seltsame Fallgestaltungen ausdenken, in denen eine Obliegenheitsverletzung des Netzwerkbetreibers zu einem "aufgedrängten" Datenverarbeitungsvorgang beim unberechtigten Mitbenutzer führen würde. Auch hier wieder das an den Haaren herbeigezogene Beispiel mit dem IP-Lease: Soweit der DHCP-Server jedem Client automatisch eine IP zuweist und man in der zugewiesenen IP eine personenbezogene Information (gibt bspw. Aufschluss über die private Netzstruktur) erblickt, könnte man hier in Ansätzen zur Erfüllung des obj. TB kommen. Rein rechtspraktisch sind diese Überlegungen allerdings …. na ja … eben krude :-)
by the way: Nicht Webmaster – lt. Funktionsbeschreibung "Kooperationspartner" oder auch "Berater" oder what ever. Webmaster ist ein Student aus Freiburg …
@ mascha
naja, der eigentliche anlass unserer kleinen erörterung war doch eigentlich, in welche rechtsgutsverletzungen durch ein tatbestandsausschließendes einverständnis von udo vetter straffrei wären. und da muss ich zum einen sagen, dass ich diese delikte samt und und sonders für einwilligungsfähig halte, da man jedermann zugang zu seinen daten gewähren darf. zum anderen würde u.v. aber wohl auch kaum sein einverständnis in diverse spitzelmaßnahmen geben.
tschuldigung, aber ich bin ein fürchterlicher besserwisser und kann mir nur selten das nachtreten verkneifen.
;-)
@ Sie haben ohne Zweifel Recht. Die objektiv betrachtete Mitbenutzung würde auf den ersten Blick zu keinerlei Rechtsfolgen führen. Hierbei wird allerdings der subjektive Faktor der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsbehörden vernachlässigt … sprich "in-the-wild" wird es bei solchen Lapalien immer einen eifrigen Ermittlungsbeamten geben, der die Voraussetzungen eines Offizialdeliktes bejaht und erste Ermittlungen anstellt. Dass diesem eben durch 148 TKG in gewissem Maße jene Freiheit eröffnet und insoweit der schlichte Einwand eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses kaum "ziehen wird", wollte ich an dieser Stelle nur aufzeigen. (Zu Mal nach meinen nur noch rudimentär vorhandenen StPO-Kenntnisse jene Entscheidung der Bedarfsträger ja auch nicht unmittelbar justiziabel ist.)
… bzgl. Ihres Nachsatzes: ;-)) .. wie Sie sehen, leide auch ich an dieser Schwäche …
BTW: Der Aufsatz von Bär findet sich in der MMR 2005, S. 434 ff.; und ja – MMR ist im Leistungsangebot von beck-online eingeschlossen.
Ich vergaß …
@ 41 bezieht sich selbstredend auf @ 40 …
Über kurz oder lang wäre es sicher eine Überlegung wert, eine Editierfunktion für Kommentare anzubieten …
Der Nutzer fragt an, ob er den Internetzugang mitnutzen darf. Der Router stimmt im Auftrag des Eigentümers zu. Was soll daran illegal sein? Es wäre schließlich problemlos möglich, den Zugriff zu verhindern.
das hat man davon wenn man nicht mal mit den einfachsten mitteln sein netztwerk absichert… *g*
@ 41, 42
danke für den link!
und weitermeckern werd ich auch nicht.
(muss arbeiten …)
Hallo,
das C-Radar (http://c-radar.ccc.de), eine regelmäßige Radiosendung des Chaos Computer Clubs, sucht den Wolfsburger Wardriver, der am 6.10.2006 wie unter presseportal.de/polizeipr...#8230;56520&keygroup= beschrieben von der Polizei "erwischt" wurde.
Man würde ihn/sie gerne im Rahmen der Livesendung interviewen und mit den Verantwortlichen Polizisten telefonieren und sich die Rechtslage von diesen erläutern lassen.
Das ganze schlägt nämlich mittlerweile etwas höhere Wellen, wie unter lawblog.de/index.php/arch...ves…lan-kriminelle/ und rabe.supersized.org/archi...73-…-unterwegs.html und http://mellowbox.de/blog/archives/205 zu sehen, da die rechtliche Lage nicht wirklich klar ist.
Der-/Diejenige kann sich an den Verantwortlichen der Sendung mc.fly (Elmar Lecher) wenden. Seine E-Mailadresse lauter: mc.fly AT ramdrive.org
Bitte verbreitet diese Nachricht auch an interne Mailinglisten-/Foren wenn ihr denkt, das der/diejenige dort mitlesen könnte.
Danke,
Khark
Args.. Sorry die Links sind kaputt. Das passiert wenn man aus Bulletin Boards kopiert die die Links abschneiden…
Sie lauten wie folgt:
– presseportal.de/polizeipr...rmaid=56520&keygroup=
– lawblog.de/index.php/arch...06/10/13/wlan-kriminelle/
– rabe.supersized.org/archi...dem-Laptop-unterwegs.html
– http://mellowbox.de/blog/archives/205
Khark
Hallo Udo,
danke fuer Dein Angebot, ich werde es bei Bedarf
Inanspruchnehmen.
Gruss,
Mete
moin
das lan war unverschlüsselt -falls- ihr das gelesen habt
damit ist nach momentaner Rechtsprechung das Surfen legal… (Mit genehmigung)
ohne genehmigung, ists eine stille duldung, bis höchstens zum wertersatz durch unnötige verbindung -> wenn flat kann netmal da kosten verlangt werden lol
mfg
Es ist erschreckend für welche Banalitäten sich der Staat so einsetzt. Ende September vergangenen Jahres habe ich auch einmal die Polizei gerufen – um einen Fall von Tierquälerei anzuzeigen. Die werten Beamten hielten ein zeitnahes Handeln scheinbar für unnötig und kamen erst nach einem Zweiten Anruf mehr als vier Stunden später.
Vielleicht hätte ich besser "Misshandlung eines Hundes und potentiell unerlaubte Onlineverbindung…" sagen sollen.
Bayerns Polizei ist da auch sehr aktiv: Fall in Hof/Saale im Januar 2006 (beendet mit Strafbefehl!) und vor kurzem ein Fall in München (ohne Strafbefehl!).
Schöne Nacht!
JD