Weiter keine Links zu Slysoft & Co.
Wenn Anwälte abends zusammensitzen, dann wird – vor allem, wenn sie einen sehr ähnlichen Tätigkeitsbereich haben – auch mal über das ein oder andere Verfahren geredet. Als ich vor kurzem mit einem Kollegen beim Kölsch zusammensaß, kamen wir auf das Urteil des Oberlandesgerichts München mit dem Aktenzeichen 29 U 2887/05 zu sprechen: das Verfahren der Musikindustrie gegen den Heise Verlag wegen der Verlinkung der Webseite eines Softwareherstellers.
Das OLG München hat diesen Link wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Software zur Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken untersagt.
Gegen dieses Urteil hat der Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, die das Aktenzeichen 1 BvR 1936/05 trägt. Der Inhalt dieses Gespräches hat mich veranlasst, Anfang dieser Woche ein bisschen weiter nachzuforschen. Telefonisch wurde mir am Montag beim Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es in diesem Verfahren eine Entscheidung gibt. Sie stammt von Anfang Januar und wurde Anfang Februar an die Beteiligten und den Dokumentationsdienst verschickt.
Beim Dokumentationsdienst erhielt ich am Dienstag die Auskunft, dass die Entscheidung eingegangen sei und ich damit rechnen könne, dass der Beschluss “in den nächsten 14 Tagen” veröffentlich werden dürfte. Nun ist das Urteil auch online verfügbar.
Die Verfassungsbeschwerde von Heise wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Heise hat – obschon die Entscheidung dort länger bekannt ist – (noch) nicht darüber berichtet.
Nachtrag: heise online berichtet nun Einzelheiten.
Ich vermute, den Herren Richtern ist der Unterschied zwischen "Werbung" und "Information" nicht geläufig.
So, und jetzt aber mal fix Google verknacken. Die setzen nämlich ungerührt Links auf die ungenannt bleibende Firma.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthält übrigens keine Aussage zur Sache. Heise hat nämlich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den Fehler gemacht, gegen die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzugehen. Es hätte erst das Hauptsacheverfahren durchgeführt werden müssen. So war die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts lassen vielmehr sogar darauf schließen, dass in der Sache selbst Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des OLG München bestehen.
Wieder mal den falschen Anwalt gehabt :-)
Hilfreicher als diese Entscheidung kann das BVG doch gar nicht mehr sein. Sie sagen doch genau, was ihrer Meinung nach getan werden muß, damit sie die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annehmen können.
Ich sehe nicht, daß der Heise Verlag schon alle rechtlichen Möglichkeiten, die ihm angetragen wurden, erschöpft hat.
Irgendwie zeigt das doch nur wie "lebensfern" manche Richter urteilen, man muß nur den Namen des Herstellers in eine x-beliebige Suchmaschine eingeben und schon hat man den Link.
Um noch ein paar Korinthen zu spalten: natürlich handelt es sich nicht um ein Urteil des BVerfG, sondern um einen Beschluss.
Aber in der Sache selbst kann ich UV nur beipflichten. Die Begründung lässt schon Zweifel der Kammer an der Rechtmäßigkeit der Urteile aus München durchschimmern. Tja, hätte sich ein Hauptsacheverfahren wohl doch gelohnt.
@ 3
nö, nicht falscher anwalt. man kann durchaus das verfahren des einstweiligen rechtsschutzes schon mal zum bverg treiben, während man zeitgleich das hauptsacheverfahren durchführt. man verliert dadurch nix. und ich geh mal schwer davon aus, dass heise und taylor wessing das auch machen.
@n.n.: Ich hoffe wirklich, dass Heise was zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens schreiben wird, nachdem die Beschlussgründe des BVerfG nunmehr veröffentlicht sind und auch schon ein Konkurrent von Heise über den Beschluss berichtet.
Wahrscheinlich hat Heise ganz bewußt nichts von der Ablehnung berichtet. Wie hier ja einige Kommentare zeigen, ist es vielen nicht klar, daß es nicht an der Sache gelegen hat, sondern am nicht ausgeschöpften Rechtsweg (der ja wie schon bemerkt, nicht aussichtlos scheint).
Eine Pressemeldung vom Heise-Verlag würde so nur bedingt informativ sein, da die meisten Leser den Hintergrund einer Nichtzulassung einer Verfassungsbeschwerde nicht bekannt ist. Vielmehr würde das wahrscheinlich in den Newsticker unnötige Kommentarthreads ergeben.
Ich frage mich schon lange, wieso so oft Verfassungsbeschwerden angestrebt werden, deren Zulassung relativ leicht geprüft werden kann und somit eigentlich schon im voraus klar sein sollte, ob die Beschwerde zugelassen werden könnte.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/86136
@9:
Medienwirksamkeit? Klingt immer gut wenn man Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Vor allem bei Heiseforumjuengern.
Mittlerweile hat <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/86136" rel="nofollow">heise berichtet</a>.
Wenn bei den Vertretern der Musikindustrie auch nur ein bißchen Hirn vorhanden ist, lassen sie die Klageerhebung bleiben. Die Firma kennt ohnehin jeder, jeglicher weiterer Aufruhr um die "Firma, auf die man nicht verlinken darf" erhöht diese Bekanntheit nur. Das ist wie der Versuch, Zahnpasta in die Tube zurückzudrücken, indem man kräftig auf die Tube draufkloppt.
Manchmal frage ich mich, wer die Entscheidungsträger dort strategisch berät. Wahrscheinlich die gleiche Abteilung, die für die Koordination von Britney Spears Aussendarstellung zuständig ist…
Das "Urteil" ist ein Beschluss, Herr Boecker. Mal Prozessrecht lernen?