26.3.2007

Zwei Zeugen

Zeuge 1: “Ich erkenne auf dem Foto mit Sicherheit nicht die Person wieder, die für den Diebstahl verantwortlich sein könnte.”

Zeuge 2: “Auf dem Bild handelt es sich mit absoluter Sicherheit nicht um die Person, die als Täter in Betracht kommt.”

Person auf dem Foto: “Ich gebe zu, dass ich mich am fraglichen Tag in dem Geschäft aufgehalten habe. Ich habe mich auch nach einem Multimediasystem erkundigt.”

Mal wieder ein Beispiel dafür, wie man sich durch Aussagen bei der Polizei (“Ich habe ja nichts zu verbergen”) Ärger machen kann. Das Ganze ließ sich zwar erklären. Aber das war aufwendiger und auch deutlich teurer als der simple Rat, den ich zu einem früheren Zeitpunkt hätte geben können.

11 Kommentare zu “Zwei Zeugen”

  1. Mantla meint: (26.3.2007 um 15:01) AntwortenReply to this comment

    "Aber das war aufwendiger und auch deutlich teurer als der simple Rat, den ich zu einem früheren Zeitpunkt hätte geben können."

    Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern?

  2. Haf meint: (26.3.2007 um 15:03) AntwortenReply to this comment

    Ich raffs nicht ganz, auch nach dem dritten Mal lesen.

    Kann mich jemand aufklären? :)

  3. ben meint: (26.3.2007 um 15:07) AntwortenReply to this comment

    durch "das Geständis" der Person auf dem Foto musste mehr klargestellt werden, als es allein durch die Aussagen der Personen wurde?
    Hätte er nichts gesagt, die Zeugen ihre Aussagen gemacht wäre die Sachen schnell zuende gewesen…
    "sie geben also zu, dort gewesen zu sein? sie könnten also doch…?"

  4. Hilfe,brauche anwalt meint: (26.3.2007 um 15:18) AntwortenReply to this comment

    LOL

    Erinnert mich so etwas an:

    Zeuge: "Ich habe nicht gesehen, dass er das Ohr abgebissen hat".

    Und anstatt nun Stille walten zu lassen, fragte der (übereifrige) Anwalt: "Was haben sie denn gesehen?"

    Zeuge: "Dass er das Ohr ausgespuckt hat!"

    So kann man einen Freispruch auch vermeiden :-)

  5. Raoul meint: (26.3.2007 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    Ich finde ein "Ich werde mich dazu nicht äußern" verdächtiger als jede andere Aussage, die man in solch einem Fall tätigen kann – ausgenommen eines Geständnisses natürlich.

  6. Udo Vetter meint: (26.3.2007 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    Wenn man sich durch eine verweigerte Aussage tatsächlich verdächtig machen könnte, wären Polizisten nicht um einen hohen Preis dahinter her, dass ein Beschuldigter aussagt, bevor er sich juristisch beraten lässt.

    Das passiert nämlich nur aus der Erfahrung heraus, dass man jemanden wegen eines unguten Gefühls nicht verurteilt bekommt. Das machen deutsche Richter nämlich nicht mit. Weil es zu den bislang unumstößlichen Grundsätzen des Strafverfahrens gehört, dass man aus dem Schweigen eines Beschuldigten keine negativen Schlüsse ziehen kann.

  7. Justus meint: (26.3.2007 um 16:34) AntwortenReply to this comment

    @ 5 Raoul

    Eine "verdächtige" Nichtäußerung reicht niemals für eine Verurteilung, während jede voreilige und/oder mißverständliche Äußerung einem später vorgehalten wird und die eigene Glaubwürdigkeit untergräbt …

  8. Raoul meint: (26.3.2007 um 16:54) AntwortenReply to this comment

    Ich will mal ganz offen und ehrlich sein: Als Jugendlicher habe ich mal Mist gebaut. Es ging um ein Moped.
    Die Polizei ist daraufhin bei jedem jugendlichen Mopedhalter bei mir im Dorf zuhause vorbeigefahren und hat ihn befragt, was man dann und wann gemacht hat und ob man etwas wisse, jemanden kenne, etwas gehört habe usw.

    Hätte ich damals gesagt "Ich möchte mich dazu nicht äußern" wären sie nicht wieder abgezogen und alles wäre im Sande verlaufen, dann wäre klar gewesen, dass _ich_ etwas zu verbergen habe und dass vorrangig bei _mir_ ermittelt werden muss.

  9. Anonymous meint: (26.3.2007 um 18:49) AntwortenReply to this comment

    Man wird festhalten können, dass die Chance die Wahrheit zu ermitteln schlagartig abnimmt, sobald der Beschuldigte mit einem Anwalt gesprochen hat. Das wird um so unerfreulicher, je weniger sich der Anwalt selber als Organ der Rechtspflege fühlt das ans Gesetz gebunden ist und etwa für den Beschuldigten eine "gute Geschichte" erfindet, Zeugen manipuliert usw.

    Erfreulich für alle ist es natürlich, wenn ein Anwalt schon im Vorverfahren mithelfen kann Verfahren nach 170 II, 153, 153a StPO oder 45 JGG einzustellen, wenn da jemand ist, der einem nicht vorbestraften jugen Mann sagen kann, dass er wegen eines Diebstahls einer CD nun wirklich nix zu befürchten hat.

  10. Helmut K. meint: (26.3.2007 um 19:01) AntwortenReply to this comment

    Die Zeugen- und seine Aussage passen doch zusammen. Es ist nunmal so, dass Leute die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, auch gerne und bereitwillig mit Informationen rausrücken. Aus welchen Gründen auch immer). Das wiederum macht es leicht für einen Herrn Schäuble, mit abstrusen Forderungen bei weiten Teilen der Bevölkerung auch Gehör zu finden.

  11. Thomas meint: (27.3.2007 um 11:22) AntwortenReply to this comment

    ich sag dazu nichts!!!1

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