Nicht zu verhindern

„An Karnevalstagen ist im Rheinland von Gastwirten schlechterdings nicht zu verhindern, dass sich ihre Kunden rhythmisch oder gar tanzend bewegen.“

Mit dieser Feststellung wies, so berichtet der Express, das Amtsgericht Köln eine Klage der GEMA ab. Die GEMA wollte von einem Wirt 117,34 €, weil an Weiberfastnacht und Rosenmontag in dessen Kneipe zu jecker Musik kräftig geschunkelt wurde. Dies war nach Auffassung der GEMA eine „besondere Einzelveranstaltung“, für die Extragebühren anfallen.