15.4.2007

Unfreie Rücksendung erlaubt

“Unfrei zurückgesandte Waren werden nicht angenommen”, ist eine beliebte Formulierung in Widerrufsbelehrungen. Sie findet sich bei Online-Händlern ebenso wie bei ebay-Verkäufern. Das Oberlandesgericht Hamburg hält die Regelung für unzulässig:

Der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild (…) nicht entspricht.

Der Verkäufer kann die Rückabwicklung des Vertrages also nicht davon abhängig machen, dass der Kunde die Ware ordnungsgemäß frankiert zurücksendet. Das macht auch Sinn, denn beim Widerruf trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung. Zum Ausnahmefall, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt, Näheres bei RA Dr. Martin Bahr.

37 Kommentare zu “Unfreie Rücksendung erlaubt”

  1. Dominik Boecker meint: (15.4.2007 um 12:02) AntwortenReply to this comment
  2. flx meint: (15.4.2007 um 12:07) AntwortenReply to this comment

    "Das macht auch Sinn" – Stop making sense!
    Ergibt Sinn, wenn ich mir diese Klugscheisserei erlauben darf :)

  3. MaxR meint: (15.4.2007 um 12:23) AntwortenReply to this comment

    Ob es Sinn "macht" oder "ergibt", ist eigentlich egal – beides ist kein wirkliches Deutsch.
    Näheres beim Deutschpapst Bastian I., vulgo Bastian Sick.
    Warum nicht ganz einfach: "Das ist auch sinnvoll" oder, hier wohl noch besser: "das ist auch sinnig".

  4. Bauer vom Dreigestirn meint: (15.4.2007 um 12:44) AntwortenReply to this comment

    @4 Ist es denn sinnig, ob der gebrauchssprachlichen Sinnmacherei von unwirklichem Deutsch zu reden? ;)

  5. BV meint: (15.4.2007 um 12:52) AntwortenReply to this comment

    Trotzdem sollte man den Beschluss wohl nicht so verstehen, dass man jetzt bestellte Ware unfrei zurücksenden darf. Sicherlich hängt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht davon ab. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass der Verbraucher nicht so bequem sein darf und ggf. so entstehendes "Strafporto" zu ersetzen hat.

  6. Felix meint: (15.4.2007 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    und wie ist das, wenn der Händler Paketgutscheine wie Freewaymarken anbietet? Dann muss der Kunde ja nicht in Vorleistung treten. Schließlich sind die Kosten für unfreie Sendungen ziemlich hoch und das Missbrauchsrisiko ist sicherlich nicht unerheblich, da der Händler ja nicht vorher in's Paket reingucken darf um zu sehen, ob es sich um eine Rücksendung handelt oder ob nur jemand seinen Hausmüll bei der Post abgegeben hat.

  7. Gerhard meint: (15.4.2007 um 13:15) AntwortenReply to this comment

    Als Verkäufer muss man also jedes Paket annehmen und das bei einigen Paketdiensten enorm hohe Strafporto bezahlen ohne überhaupt zu wissen was sich im Paket befindet?

  8. Kai meint: (15.4.2007 um 13:24) AntwortenReply to this comment

    @7: Ich schätze: ja. Soviel zu der Umsicht der Politiker, die sich sowas ausgedacht haben. Ich bin zwar Kunde, aber finde das gegenüber den Firmen auch unfair.

    Kannst ja "irrtümlicherweise" nicht annehmen, aber Kunde könnte dann wohl sofort einen Anwalt beauftragen wegen Abelhnung oder nochmal schicken, natürlich alles auf des Händlers kosten.

    Es gibt leider dennoch welche, die Rückporto nicht erstatten, trotz Falsch- oder Defektlieferung.

  9. evilboy meint: (15.4.2007 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    Bei Falschlieferungen halte ich so etwas durchaus für sinnvoll, bei "normalem" Widerruf nicht unbedingt…

  10. Jens meint: (15.4.2007 um 13:39) AntwortenReply to this comment

    Einerseits kann ich schon nachvollziehen dass Kunden nicht in Vorleistung gehen wollen. Die Frage ist nun wie sich das ganze Verhält wenn man dem Kunden eine Freewaymarke oder eine Abholung durch den Paketdienst anbietet und er trotzdem die Ware unfrei zurücksendet. Kann man sich dann den Differenzbetrag zurückholen?

    Schließlich kostet eine unfrei Rücksendung 12 EUR Strafporto, insgesamt macht das einen Verlust von ca. 18 EUR den der Händler inklusive Hinsendung zu tragen hat. Kosten für Verpackung und Handling noch nicht eingerechnet.

    Und die 40 EUR Regelung kann man sich als Händler sowieso in die Haare schmieren, die ist nämlich hinfällig sobald der Kunde die Ware schon bezahlt hat. In der Realität ist das in 99% der Fälle der Fall, da entweder per Vorkasse bezahlt wird oder die Lastschrift vor Ablauf der 14 Tage eingezogen wird. Wer im Internetversandhandel Rechnungskauf anbietet kann sich sowieso schon gleich nach einem Insolvenzverwalter umschauen.

    Meiner Meinung nach sollten Verbraucher alle Versandkosten tragen. Das ist ein schwachsinn ohne gleichen den sich der Gesetzgeber da ausgedacht hat. Wenn man was bestellt und es stellt sich als Fehlkauf raus sollte man auch die Konsequenzen tragen. So muss der Händler die Kosten auf alle Kunden umlegen.

  11. Kai meint: (15.4.2007 um 13:43) AntwortenReply to this comment

    @10: auf welcher Grundlage sollte der Händler auch bei

  12. evilboy meint: (15.4.2007 um 14:32) AntwortenReply to this comment

    So einfach ist das nicht.
    Wenn der Händler falsch liefert (ob wissentlich oder nicht, ist jetzt ne andere Sache), macht das schon Sinn.

  13. Hausarbeiter meint: (15.4.2007 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    Uh?
    War das nicht schon immer so?
    Ich erinnere mich düster an eine Hausarbeit im kleinen BGB vor ein paar Jahren, wo das schon in der Lösungsskizze enthalten war.

    Ist das nun nur ein Urteil, was ohnehin schon einmal so ergangen ist – oder war da manch ein Kommentar der Rechtsprechung vorgreifend?

    Gruß,
    Hausarbeiter

  14. Lifeguard meint: (15.4.2007 um 17:33) AntwortenReply to this comment

    mich würde auch interessieren, ob ich als Händler verpflichtet bin, jeden Unfreien Misst anzunehmen, oder ob ich auf meiner HP auch ein Rücksende Portal betreiben darf, auf welchem ich per Stampit Marken verteile, und vor allem Rücksendenummern, welche deutlich auf dem Packet vermerkt werden müßen.

    Fällt sowas unter die Mitwirkungspflichten?

  15. Otaku meint: (15.4.2007 um 17:45) AntwortenReply to this comment

    "Wer im Internetversandhandel Rechnungskauf anbietet kann sich sowieso schon gleich nach einem Insolvenzverwalter umschauen."

    Das ist, mit Verlaub mein Herr, dummes Gewäsch. Man sollte gelegentlich seinen deutschen Horizont erweitern. Wir versenden uber 90 % unserer Waren EU weit auf Rechnung, sogar bis Uebersee. Und haben nur in Ausnahmefällen Probleme. Dann allerdings gehäuft in D. Was mich dann angesichts des Zustand dieses Landes auch nicht wundert. Da aber ist ein anderes Thema.

    Mfg
    Otaku

  16. T meint: (15.4.2007 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    Wenn der Händler der Lieferung eine freigemachte Paketmarke beilegt oder explizit die Vorab-Erstattung der Rücksendekosten anbietet und auf die deutlich höheren Kosten des unfreien Versands aufmerksam macht, kann ich mir kaum vorstellen, dass der Händler dann vom Kunden bewusst erzeugte Mehrkosten für eine über 100% teurere Versandart übernehmen muss.

    (Kostenminimierungspflicht des Kunden?)

  17. evilboy meint: (15.4.2007 um 19:41) AntwortenReply to this comment

    Soweit ich weiß, sind RMA-Nummern sozusagen "verboten".

  18. Woo meint: (15.4.2007 um 20:16) AntwortenReply to this comment

    Der unfreie Rueckversand von defekter Ware ruehrt bei vielen Kunden wohl daher, dass viele Haendler sich oft monatelang betteln lassen bis sie die vorgeleisteten Versandkosten erstatten. Die Zahlungsmoral die hier so gern den Kunden unterstellt wird, ist bei den Geschaeftsleuten oft genauso schlecht. Oft genug erlebt man es auch, dass sogar fuer die gesandte Austauschware nochmal Versandkosten berechnet werden – und viele Kunden zahlen lieber als sich wegen 10 Euro auf einen Rechtsstreit einzulassen.

  19. Anonymous meint: (15.4.2007 um 20:27) AntwortenReply to this comment

    und wieder ein phieses, konkurrenzschädigendes Verhalten.

    abmahnung!!1! kostenrechnung!!1!

  20. Marc meint: (15.4.2007 um 21:24) AntwortenReply to this comment

    @18
    Bei defekter Ware liegt der Sachverhalt wieder anders. Hier gehts aber um das gesetzliche Rückgaberecht. D.h. kaufen, es sich anders überlegen zurückschicken. Oder dreimal bestellen, was am schnellsten geliefert wird behalten, die anderen zwei zurückschicken. Oder Kleidergröße 46 bestellen, feststellen das man doch Größe 53 hat – zurückschicken.

  21. Wolf meint: (15.4.2007 um 21:47) AntwortenReply to this comment

    @6 — Das Missbrauchspotential ist überschaubar. Wenn die unfreie Sendung keine Rücksendung ist, kann der Unternehmer die Kosten in Rechnung stellen.

  22. Anonymous meint: (15.4.2007 um 21:59) AntwortenReply to this comment

    @21 – na toll, in Rechnung stellen und dann? Das geld sieht man wohl nie wieder.

  23. Rene Kriest meint: (15.4.2007 um 22:52) AntwortenReply to this comment

    Im Ergebnis ist das Urteil ok. Der Online-Vertrag wird wohl noch ein Weilchen der beliebteste Zankapfel vor deutschen Gerichten bleiben.

    Grüße + gute Nacht,

    René
    ProBloggerWorld

  24. Fix meint: (16.4.2007 um 08:38) AntwortenReply to this comment

    Was ich schlecht finde im Urteil ist die Pauschalität mit der der unfreie Versand zurückgewiesen wird. Vom Wortlaut her könnte man den Eindruck gewinnen der unfreie Versand sei die einzig existente Möglichkeit der Rücksendung bei der der Kunde nicht in Vorleistung treten muss. Wie das ganze aussieht wenn ein Versender die kostenlose Abholung oder einen Retourenschein anbietet muss dann wohl wieder das nächste Gericht klären.

  25. xx meint: (16.4.2007 um 10:04) AntwortenReply to this comment

    Bin jetzt etwas erstaunt, daß das auch für e-bay Verkäufer gilt.
    Ich dachte das fällt unter Privatverkauf und würde deshalb anders behandelt.
    Ich shoppe ab und zu Klamotten im Internet und würde das aber niemals tun, wenn ich nicht ein kostenfreies Rückgaberecht hätte, denn Beschreibung und Realität können manchmal schon sehr weit voneinander entfernt liegen.
    Man kann die Sachen halt nicht wie im Laden begutachten und anprobieren.
    Dafür hat der Anbieter die Ladenmiete und evtl. Personal gespart und hat einen wesentlich größeren Vertriebskreis als ein ortsansässiger Einzelhändler.
    Ich weiß nicht ob es solche Leute gibt wie Marc (20) sie hier beschreibt, ich (und bestimmt auch viele Andere) gehören nicht dazu und möchten hier nicht über einen Kamm geschert werden.

    Ich nehme an wenn der Versender im Ausland sitzt gilt das Recht des Versenderlandes ?

  26. -thh meint: (16.4.2007 um 12:08) AntwortenReply to this comment

    Angesichts der Tatsache, daß beim unfreien Versand in der Regel – teilweise sogar erhebliche – Zusatzkosten anfallen, halte ich die Entscheidung für falsch.

  27. Anonymous meint: (16.4.2007 um 13:10) AntwortenReply to this comment

    @ 26

    Wenn ich das richtig überblicke, ging es in dem Urteil nur darum, ob durch einen unfreien Versand wirksam widerrufen werden kann. Das heißt aber nicht, daß der Händler in jeder erdenklichen Konstellation auf dem Strafporto sitzenbleibt.

  28. Ref meint: (17.4.2007 um 09:37) AntwortenReply to this comment

    Hab ich schon immer so gemacht… gab zwar Diskussionen mit den Verkäufern aber es ging dann doch…
    War das eigentlich nciht offensichtlich? Musste das der BGH entscheiden oder hätte nicht einfache Gesetzeslektüre gereicht?

  29. egal meint: (17.4.2007 um 19:00) AntwortenReply to this comment

    Wo ist das Problem. Kann der Händler die Strafportokosten nicht einfach von der Rückerstattung abziehen. Oder ist das auch wieder nicht rechtens. Manchmal frag ich mich echt was das soll und es muss doch für die Kunden Zumutbar sein ein paar Euro für Porto auszulegen, solange es nicht nen Plasmafernseher oder so ist, der ja auch gerne mal dann per Spedition abgehohlt wird.

  30. Superversender meint: (18.4.2007 um 16:12) AntwortenReply to this comment

    Andererseits kann keiner, auch kein Unternehmen gezwungen werden, alle unfreien Sendungen, die so ankommen anzunehmen, oder doch? Bis zur Öffnung des Paketes weiß man ja gar nicht, ob es sich um eine Rücksendung handelt.

    Ausserdem ist die Regelung praxisfern – der DHL Fahrer, der zu Amazon die Ladung mit den tausenden unfreien Paketen bringt, kriegt dann erstmal 50000 Euro in bar in die Hand gedrückt?

    Das wäre demnach eine sehr preiswerte Variante um Konkurrenten aus dem Feld zu drücken – einfach ein DDOS mit unfreien Sendungen auf ihn starten; bis er angefangen hat, irgendjemand von den Absendern auf die Strafgebühren anzumahnen, ist jedes normale Unternehmen schon dreimal insolvent.

    Jeder der schon mal einen Versand angefangen hat, weiß was für ein Ärgernis unfreie Rücksendungen sind, vor allem wenn man fertig ausgefüllte Rückportoscheine und kostenfreie Rücksendeservices anbietet und die schon im Paket drinliegen und immer noch irgendwelche Spinner Pakete unfrei zurückschicken (was ja dann effektiv auch noch für den Rücksender einen Mehraufwand bedeutet)! Natürlich kann man den Kunden theoretisch in Regress nehmen, aber da man ja auch nur die Differenz zum Normalversand anmahnen könnte, macht man das für 5 oder 6 Euro nicht bei jedem einzelnen Fall – die Summe des Ganzen ist trotzdem schwindelerregend.

    Mich würde da auch mal interessieren, wie die Kennzeichnunspflicht für Verbraucher bei Rücksendungen aussieht.

    Um nicht missverständlich zu sein – die generelle Regelung ist ja in Ordnung. Ich kaufe auch viel online ein und der Verbraucherschutz hat auch Vorrang, weil es ja für den Kunden wichtig ist, Sicherheit beim Kauf zu haben. Aber manchmal habe ich mir auch schon überlegt, wenn ich Sachen gekauft habe, die hier nirgendwo zu bekommen waren, was der Versandhändler eigentlich dafür kann, daß ich 500 km von ihm weg wohne und den Service in Anspruch nehme, nicht mal meinen Hintern vom Sofa heben zu müssen, um an mein Zeug zu kommen. Daß das für mich als Kunde vollkommen risikolos ist (also auch ohne Versandkostenrisiko) ist manchmal schon komisch.

  31. Günther meint: (16.7.2007 um 05:07) AntwortenReply to this comment

    Es ist manchmal schon merkwürdig welche Blüten unsere Rechtsprechung hervorzubringen in der Lage ist.
    Dieses Urteil geht absolut an der Praxis vorbei und ist geradezu grotesk. Der Richter, der dieses Urteil unterschreiben hat kauft wohl nie bei Versandhändlern ein und hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, auch selbst nie seinen Lebensunterhalt mit dem Versand von Waren verdienen müssen, was seinen seltsam anmutenden Urteilsspruch entschuldigen mag. Derart weltfremd fiel sein, dem Verbraucher gegenüber wohl gemeintes, Urteil aus.
    Gerade kleine Versandhändler würden sehr schnell bankrott gehen wenn das Zurücksenden von Waren in dieser Art und Weise
    üblich werden sollte.
    Bei fast allen Händlern werden kostenlose Rücksendeformulare oder Abholung angeboten, es ist also unverständlich wieso nun der Kunde die Versandkosten willkürlich in die Höhe treiben darf.
    So gesehen kann es nur darauf hinauslaufen, daß es weitere Prozesse geben wird. Mit etwas praxisbezogenem Sachverstand sollte man einen vernünftigen Richter von der Richtigkeit, der bei allen Versandhändlern üblichen Praxis, überzeugen können.
    Diese Urteil ist auch überhaupt nicht verbraucherfreundlich,
    da die Händler gezwungen sind diese zusätzlichen Kosten, welche durch eine Minderheit der Kunden verursacht werden,
    auf die Versandkosten umzulegen, was wieder mal alles teurer machen wird. Für besser Verdienende wird dies allerdings nicht relevant sein.

  32. Rechnungskauf Blogger meint: (18.8.2007 um 22:47) AntwortenReply to this comment

    Nicht jeder Shop, der im Internet Rechnungskauf anbietet macht damit schlechte Erfahrungen. Durch diese Zahlungsoption wird vielen Usern eine Bestellung näher gebracht, die eigentlich eher unsicher sind und dann am Ende fast immer doch bezahlen und nicht zurücksenden.

  33. Schlimm meint: (19.9.2007 um 20:26) AntwortenReply to this comment

    Mich hat es jetzt auch erwischt. Ich bin Verkäufer bei ebay. Mir haben zwei Anwälte (Köln und Bonn) vom gleichen Ankläger (Mandanten) einmal eine Zahlungsaufforderung von 1400.- und einmal ein Gerichtsurteil (ohne das ich etwas davon wusste) von 2120.- Euro auferlegt. Grund: Meine Wiederrufsbelehrung : Bitte im Falle eines Wiederrufes die Ware nicht unfrei versenden, wird dem Käufer aber erstattet. Na dann mal los….gegründete Ich AG ist damit pleite …willkommen Hartz 4….merci Gesetze

  34. Alex meint: (21.12.2007 um 13:09) AntwortenReply to this comment

    Mir gehts als Kunde wirklich in dem Moment am Allerwertesten vorbei, sobald mir der Händler (ein sehr großer bei eBay übrigens) mehrmals um die Ohren haut, dass ich ja nur 14 Tage Widerrufsrecht habe, und die Portokosten für die offensichtlich absichtlich falsch gelieferte Ware vorlegen soll, weil unfreie Sendungen nicht angenommen würden. ICH als Kunde habe dem Händler bereits angeboten, mir entweder vorab das Porto oder einen Üaketschein zur Rücksendung zukommen zu lassen, und ich habe sowieso den ganzen Aufwand zu tragen, eine Kopie der Rechnung zu erstellen (muss ich zum Copyshop, und auch bezahlen), die Ware in einen Karton packen, einen Paketschein ausfüllen, zur Post fahren, mich bei der Post eine halbe Stunde in die Reihe stellen…

    Ich hätte nicht übel Lust, den auch noch abmahnen zu lassen, für die Frechheit, die dort an den Tag gelegt wird.

    Aber nett wie ich bin, sende ich ihm seinen Ramsch noch unfrei zurück und verzichte auf meine Kopier-, Fahr- und Zeitkosten, die ich wegen der Frechheit, dem Kunden etwas ganz anderes unterjubeln zu wollen, tragen muss. Bei seriöseren und fairen/freundlichen Händlern habe ich kein Problem damit, die Portokosten eben vorzulegen, wenn etwas defekt oder aus anderem Grund zurückzusenden ist – aber so NICHT!

  35. Chris meint: (23.12.2008 um 11:45) AntwortenReply to this comment

    Das gibt es mal wieder nur in Deutschland. In Europa haben die Käufer die Versandkosten zu tragen.

  36. Online Händler meint: (14.5.2009 um 16:25) AntwortenReply to this comment

    Unfreie Sendungen annehmen, da habe ich schlimmste Erfahrung von allem was man sich vorstellen könnte: jemand, anscheint Konkurrenz, schickte mir 5 – 10 Pakete mit verschiedenen Absenderadressen und viel Müll drin. Dabei hatten die keine kosten, und ich musste in eine Woche Annahme verweigern. Und nach Gesetz muss ich weiter immer wieder Unfrei annehmen.
    Gibts so ein Unternehmen das sich ein paar Tausend Euro einfach zu verschenken hat?

  37. Oktay Kara meint: (23.5.2009 um 14:05) AntwortenReply to this comment

    Ich finde es wirklich eine Frechheit der Deutschen Post für unfreie Pakete 12€ zu verlangen, das ist in meinen Augen eindeutig Wucher und gehört verboten .

    (übrigens kostet der tatsächliche Versand für ein Paket bis 5 kg 3,5 € <– und hier ist schon Gewinn für die Deutsche Post enthalten )

    Hier verdient sich ein großes Unternehmen eine Goldene Nase und die kleinen Firmen dürfen das ausbanden und das beste an der ganzen Geschichte ist das dies von unserem lieben Staat auch noch gefördert wird.

    Ich versende auch Paletten bis zu einmen Gewischt von 200 Kg für 35 € , zu welchem Verhältnis steht den das ganze ???

    Ich werde hierzu noch ein Forum eröffnen und alle Händler bitten gegen solche Preise der Deutschen Post zusammen vor das höchste Gericht zu ziehen um so eine frechheit abzuschaffen.

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