24.4.2007

Frist bei Amazon-Gutscheinen ungültig

Geschenk-Gutscheine von Amazon Deutschland sind bislang nach einem Jahr verfallen. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das Landgericht München I für unwirksam erklärt (Az: 12 O 22084/06, noch nicht rechtskräftig). Der Grund: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt mindestens drei Jahre (§ 195 BGB). Eine derart erhebliche Abweichung durch die AGB sei unangemessen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Aus der Pressemitteilung des Landgerichtes:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.

Mit diesem Urteil entspricht das Landgericht München I der Rechtsprechung zu sonstigen Geschenk-Gutscheinen, die etwa zu Weihnachten verschenkt werden.

(Autor: AK)

13 Kommentare zu “Frist bei Amazon-Gutscheinen ungültig”

  1. Hootch meint: (24.4.2007 um 20:36) AntwortenReply to this comment

    Mal ganz doof gefragt:
    Was bedeutet dies für einen Warengutschein einer Bekleidungskette, der laut Aufdruck sechs Monate gültig ist (mal davon abgesehen, dass mir das Servicepersonal – leider nur mündlich – versicherte, dass der Gutschein zeitlich unbegrenzt eingelöst werden könne)?

    Grüße!

  2. AK meint: (24.4.2007 um 20:43) AntwortenReply to this comment

    @Hootch: Gibt es solche Gutscheine immer noch? Suche einfach nach "Az: 7 O 2109/95", ebenfalls vom Landgericht München, dann müsste Deine Frage beantwortet sein.

  3. Hootch meint: (24.4.2007 um 21:23) AntwortenReply to this comment

    @2, Andreas Kunze:
    Vielen Dank!
    Das drucke ich meiner Frau dann mal aus und bitte sie, erst ab dem 25. Juni den Gutschein bei Marc O'Polo einzulösen (und vor allem: mich mitzunehmen – das wird ein Spaß!) :-))

    Grüße!

  4. Mark meint: (24.4.2007 um 21:35) AntwortenReply to this comment

    Aber bei Amazon geht es doch sicher um sowas wie Geschenkgutscheine. So Gutscheine wie im ersten Monat 300 Freiminuten sind davon nicht betroffen, oder?

  5. Sascha meint: (24.4.2007 um 22:52) AntwortenReply to this comment

    @3:

    Naja, klingt für mich irgendwie nicht gut den Streit zu suchen. Gerade die Verkäuferinnen tragen ja eher die Pflichten.

    Ingesamt ist es meist so, dass die "Rechtskeule" jede normale Lösung auf sozialer Ebene totschlägt. Die alte Leier eben, von Recht haben und Recht auch durchsetzen/bekommen.

  6. f l a m e meint: (24.4.2007 um 23:20) AntwortenReply to this comment

    seriöse unternehmen binden nicht die frist zur einlösung eines gutscheins
    sicherlich ist es eine gute einnahmequelle da so manches vergessen wird, siehe sonderaulosungen im deutschen lotto die auf diese art zustande kommen aber m.e. unserioes
    meine frau hatte mir vor jahren einen gutschein für die flugschule geschenkt, den habe ich bis dato noch nicht abgeflogen, kein thema die freuen sich immer mich ab und zu zu sehen
    jemand bock darauf mal mit mir mitzufliegen ..
    http://www.gordemitz.de/luftbildaufnahme.htm

    ..auf eigene gefahr…

    f l a m e

    .. heute ist anti capslock day…

  7. Sascha meint: (24.4.2007 um 23:45) AntwortenReply to this comment

    "jemand bock darauf mal mit mir mitzufliegen .."

    @6: Oh jaaa! Bin dabei!!! Tauche ist doch bei Leipzig, oder?!

  8. f l a m e meint: (25.4.2007 um 00:19) AntwortenReply to this comment

    jepp taucha liegt nördlich von leipzig an der b 87 richtung torgau eilenburg
    wenn du in der ecke bist sag bescheid
    thomas @ gordemitz.de

    wie gesagt auf eigene gefahr

    grüße
    f l a m e

  9. Hootch meint: (25.4.2007 um 07:38) AntwortenReply to this comment

    @5, Sascha:
    Du hast ja prinzipiell recht. Ich weiß ja auch, dass die Verkäuferinnen rein gar nichts dafür können, wenn unsinnige Fristen auf den Gutscheinen vorgedruckt sind.
    (Jetzt folgt das unvermeindliche) Aber:
    Wenn man in einem Geschäft von einer Verkäuferin a) falsch, b) arrogant und c) unfreundlich "beraten" wird, darf man sich wohl noch darauf freuen, es eben _dieser_ Verkäuferin mit gleicher Münze zurückzuzahlen, oder?

    Grüße!

  10. Sascha meint: (25.4.2007 um 10:15) AntwortenReply to this comment

    @9:

    falsche arrogante und unfreuliche Beratung?!

    Mh, in dem Fall muss ich wohl meine Zustimmung geben. *G* Zumal alle drei Eigenschaften oft auf eine zusammengefasst werden könnte: "deutsche Beratung"?

  11. danielj meint: (25.4.2007 um 10:26) AntwortenReply to this comment

    Tja, wenn ich falsch, arrogant und unfreundlich beraten werde sollte ich evtl. in Betracht ziehen, mein Geld woanders auszugeben.

  12. Peter M: meint: (25.4.2007 um 11:18) AntwortenReply to this comment

    @9: Ich kann nur hoffen, daß Dich die Verkäuferinnen darauf hinweisen, daß etwaige Urteile, die Du da anschleppst nur inter pares gelten und Du doch bitte den Rechtsweg bestreiten möchtest.

    Schlimmer als gelgentlich genervte und unfreundliche Verkäuferinnen sind fast noch rechthaberische und streitsüchtige Kunden. Auch hier gilt: Wie man in den Wald ruft… – ich jedenfalls habe höchst selten Anlass, mich über bestimmtes Verkaufspersonal zu beschweren. Das Problem scheint mir eher ein Mangel an Servicepersonal sein.

  13. Florian meint: (25.4.2007 um 12:09) AntwortenReply to this comment

    Es ist ohnehin betriebswirtschaftlich blödsinnig, den Gutschein zu befristen (sofern es sich um einen Geschenkgutschein o.ä. handelt, für den der Kunde auch bezahlt hat).

    Erstens:
    Wenn es keine Befristung gibt, erhöht sich die Chance, dass der Gutschein nie eingelöst wird. Aus Sicht des Unternehmens die Optimallösung: Man bekommt Geld, ohne leisten zu müssen.

    Zweitens:
    Man kann eine steuerlich wirksame Rückstellung bilden, die man aber wieder auflösen müsste, wenn der Gutschein abgelaufen ist.

    Im Endeffekt bekomme ich ohne Gutscheinbefristung das Geld des Kunden zinslos und ohne Gegenleistung – und mus diesen Gewinn nicht einmal versteuern. Gibt es was besseres?

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