In die Waagschale
Unser Mandant verklagt eine Unternehmerin. Es geht um knapp 10.000 Euro. Der Prozess ist praktisch nicht zu verlieren, denn für jeden Teilbetrag hat die Dame Gutschriften erteilt.
Verteidigen kann sie sich lediglich mit Gegenforderungen über knapp 2.000 Euro. Die wirken sehr gekünstelt, stehen aber nun mal im Raum. Mit den Gegenforderungen erklärt sie im Prozess auch die Aufrechnung.
Kurz darauf erhebt die Frau dann eine Klage vor dem Amtsgericht. Mit der Klage macht sie jetzt genau die Forderungen geltend, mit denen sie im Verfahren unseres Mandanten aufgerechnet hat.
Eigentlich sollte einem der gesunde Menschenverstand doch sagen, dass man die gleichen Forderungen nicht doppelt in die Waagschale werfen kann. Oder der Firmenjurist. Aber wer weiß, warum ich schon länger nichts von dem gehört habe.
Und da waren wieder die 3 Probleme:
1. Keine Ahnung
2. Keine Ahnung
3. Eine Frau. ;-)
Also eigentlich hätt ich bei sowas eher auf einen Mann getippt ;)
Man kann sie nicht doppelt in die Wagschale werfen, aber man kann es versuchen.
Ein Versuch ist es ja wert, vielleicht haben die zu viele Gerichtshows gesehen und denken, das geht auch im Real-Life :D
Solange der erste Prozess noch nicht abgeschlossen ist, ist die "gekünstelte" Forderung ja auch noch offen. Vielleicht hilft es ja, den jeweiligen Richter/die jeweilige Richterin davon in Kenntnis zu setzen? Seriös wirkt es m. E. nach nicht.
Das ist aber ein Klassiker (und wurde uns in der Zivilstation mit als erstes eingebimmst): Die Aufrechnungsforderung wird NICHT rechtshängig. Weiteres bspw. im Thomas/Putzo § 145 Rn. 20. Nach h.M. konnte der Firmenjurist vollkommen unproblematisch die aufzurechnende Gegenforderung in einem anderen Prozess einklagen. Dieser kleine Rechtstipp macht dann einen virtuellen Kaffee :D
Schon klar, dass die Aufrechungsforderung eingeklagt werden kann. Die Frage ist nur, welchen Sinn die Klage macht, wenn die Aufrechnung gegen unstreitige Forderungen erklärt wird. Entweder geht die Aufrechnung durch, dann sind die Forderugen weg. Oder sie geht nicht durch, weil das Gericht die zur Aufrechnung gestellten Forderungen für unbegründet hält. Unwahrscheinlich, dass das zweite Gericht dies dann noch anders sieht.
Wenn das erste Gericht über die Aufrechnung entscheidet, dürfte doch gemäß § 322 ZPO eine anderweitige entgegenstehende Rechtskraft die zweite Klage unzulässig machen.
Das zweite Gericht darf sich dann gar nicht mehr anders entscheiden – vgl. § 322 Abs. 2 ZPO.
Hmm, ok, sie hat eure Forderungen nichtmals bestritten und wendet nur die Gegenforderung ein, die sie dann noch (zeitnah?) eingeklagt hat? Seltsam, klingt wirklich nach einem sinnfreiem Manöver. Gehen wir mal von der ersten Variante aus.
Evtl. hofft sie dann im zweiten Prozess auf Fehler bzgl. der Erledigung, die sie sofort erklären wird und versucht, euch über die Kosten zu ärgern? Wäre aber auch durchsichtig.
Na gut, ist sie halt schlecht beraten worden. In Bremen würde jetzt nur noch die bremische ZPO helfen, nach der ältere Damen immer schützenswert sind und völliges Unterliegen, so möglich, zu vermeiden ist. Habt ihr sowas auch und du weisst es nicht (Unternehmerin = Tennispartnerin der Frau des Vorsitzenden?)…?
Das ganze macht nur Sinn, wenn die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt wurde und die Bedingung nicht eintritt. Nur wenn die Aufrechnung nicht wirkt, der Anspruch aber besteht, wäre sie noch einklagbar.
@10: Welche Erledigung? Wenn sie selbst vor Klageerhebung aufrechnet, kann sie kaum anschließend die Erledigung erklären. Dann trat das erledigende Ereignis nunmal vor Klageerhebung ein (bei der Aufrechnung übrigens schon beim ersten bestehen der Aufrechnungslage…).
Ok, ich bin (noch) kein Praktiker, deshalb schwingt bei meinen Ideen natürlich immer Unsicherheit/Teilahnungslosigkeit mit, aber nach Kommentar irrst du, Dirk.
@ 11: nach h.M. klar einklagbar (s.o.). Zu S.1: Von hilfsweiser Aufrechnung hat Uwe nichts geschrieben. Zu S.2: Das ist unlogisch!
Die Aurechnungsforderung ist im Erstprozess prozessual vom Bestand der Hauptforderung abhängig; es ist ja eine Aufrechnung und keine Widerklage!
Endweder besteht die Hauptforderung und die Aufrechnung wirkt (davon gehen wir hier ja alle aus), dann ist die Aufrechung für den Zweitprozess "verbraucht", aber bis dass rechtskräftig feststeht, kann man sie natürlich noch im Zweitprozess geltend machen.
Oder die Hauptforderung besteht schon nicht, dann interessiert die Aufrechnung nicht mehr (man kann sie natürlich im Zweitprozess geltend machen).
Dass die Hauptforderung besteht und die Aufrechung nicht wirkt, aber der Anspruch besteht, gibt es nicht. Denn wenn der Anspruch besteht, wirkt die Aufrechnung, wenn die Hauptforderung durchgeht.
@ 12: Erledigung im zweiten Prozess unproblematisch mögl., falls Aufrechnung im ersten Prozess erfolgreich. Das erledigende Ereignis ist NICHT die Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung! Die wurde im Erstprozess aber unter der prozessualen Bedingung des durchgreifenden Anspruchs des Klägers erklärt. Folge ist, dass das Schicksal der Aufrechnungsforderung im Zweitprozess sich erst nach Klärung im Erstprozess (eben prozessual bedingt) klären wird. Sollte die Aufrechnung dann "verbraucht" sein, kann natürlich der Zweitprozess erledigt erklärt werden. Da sehe ich kein Problem…
@13: Das ist leider falsch. Für die Erledigung zählt nach BGH-Rechtsprechung das erste Bestehen der Aufrechnungslage, nicht die Aufrechnungserklärung (in der Literatur wird die Gegenauffassung vertreten, mit dieser wird man aber vor Gericht keine Chance haben).
Wenn die Aufrechnung nicht hilfsweise erklärt wurde, ist der Anspruch bereits untergegangen. Dies hat materiell-rechtliche eine Abweisung der Klage zu Folge. Die Frage, die im Thomas/Putzo kommentiert ist, ist die Frage der Zulässigkeit der Klage. Eine (Wider-)Klage kommt nur im Falle der Hilfsaufrechnung in Betracht, dann muss sie aber zulässig sein, dies ist klar. Insofern steht dann natürlich die anderweitige Rechtshängigkeit nicht entgegen.
Tjo, nu´ dreht´s sich im Kreis. Spaßeshalber hier die BGH-Rspr. die meine Sichtweise stützt: BGH NJW ´03, 3134.(Aufrechnungserklärung ist maßgeblich. Vermutlich wird man damit vor Gericht also gute Chancen haben.)
Zu deinem Abs.2: Der Anspruch geht in der Tat mit wirksamer, rechtskräftiger Aufrechung unter, deshalb lässt sich der Zweitprozess ja auch erledigt erklären, bevor die Klage abgewiesen wird. Die Abweisung erfolgt ja auch erst, nachdem das (andere) Gericht vom Untergang der Aufrechungsforderung Kenntnis erlangt hat. Da erklärt man doch vorher fix die Erledigung.
Ich sehe das Problem nicht? Aber ich mag mich auch nicht weiter drum streiten.
@15: Der Fall liegt anders, dort rechnet der Beklagte, nicht der Kläger auf. Hier hat aber der Kläger aufgerechnet und bringt damit seine Klage zu Fall, das aber hätte er aber auch schon vorher gekonnt und darum stellt man hier auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ab und es liegt kein Fall der Erledigung vor.
@15: Wobei es hier auf den Streit gar nicht ankommt, weil man selbst nach billigem Ermessen dazu käme, das im Falle der Erledigung hier der Kläger die Kosten zu tragen hätte.
Ils sont fous ces ..
Ach, der gesunde Menschenverstand sagt uns doch auch das die Erde eine Scheibe ist, sonst würden wir ja runterfallen. And so… ;)
ich weiß gar nicht wa ihr habt… Auf den Kosten für den zweiten Prozess bleibt sie sitzen, wenn nicht die Hauptfoderung im ersten Prozess durchfällt. Aber das scheint wohl nicht zu passieren…
Deshalb darf sie wohl entweder gegen die Hauptforderung aufrechnen oder nicht.. hängt ja davon ab ob ihr Anspruch besteht… in beiden Fällen aber ist das Ende des anderen Prozesses abzusehen.
Oder seh ich das falsch mit den Kosten?
@19: Nein, die Erde ist eine Schale. Eine Waagschale.