Fairer Vorschlag

Die Staatsanwaltschaft ist bereit, das Verfahren gegen meinen Mandanten einzustellen. Einzige Bedingungen: Er stimmt der Einziehung seines beschlagnahmten Rechners und eines Monitors zu.

Bei 400 GB urheberrechtlichen geschützten Materials aus Tauschbörsen liegt es auf der Hand, wozu ich dem Auftraggeber rate. Zumal der Computer ohnehin schon seine besten Tage hinter sich haben soll.

Nebenverdienste: Verordnung ohne Grundlage

Irgendwer muss das ja machen, und mit Gefühlen hat es nichts tun. Sagt Peter Söhnchen, der 1. Beigeordnete der Stadt Neuss. Er tritt im Namen der Stadt Neuss vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen seinen Freund und Chef an. Gegen den Neusser Bürgermeister Herbert Napp. Denn Napp hat gegen die Stadt Neuss geklagt, die ihm per Bescheide bislang 13.116,22 Euro abgeknöpft hatte. Das Geld bekam Napp für seine Arbeit im Regionalbeirat der RWE Energy AG.

Da wurde dann schon mal über die Effizienz von Straßenbeleuchtung diskutiert, über die Liberalisierung der Märkte. Weil das eine Nebentätigkeit ist, die angeblich „einer im öffentlichen Dienst gleichgestellt ist“, sollte er das Geld an die Stadt abführen, bekam einen entsprechenden Forderungsbescheid. Er hat „unter Vorbehalt“ gezahlt, soll es aber nun doch zurückbekommen.

Der Hintergrund des Streits hat mit den Bemühungen der Landesregierung zu tun, Korruption durch Transparenz zu bekämpfen. Deshalb wurde vor zwei Jahren die Nebentätigkeitsverordnung für den öffentlichen Dienst verschärft. Allerdings so kompliziert, dass Meinungen schnell auseiander gingen: Das Innenministerium und die Stadt Neuss sagen, Napp sei im RWE-Beirat, weil er als Bürgermeister dort hin berufen wurde.

Nein, sagt, Napp, aufgrund meiner beruflichen Erfahrung und meiner besonderen Erkenntnisse. Danach fragt aber Norbert Chumchal erst gar nicht. Der Vorsitzende der 26. Kammer hat sich mit den beiden anderen Berufsrichtern die entsprechende Vorschrift der Verordnung angesehen und sinniert jetzt darüber, dass jede Verordnung eine Ermächtigungsgrundlage im dazugehörigen Gesetz haben muss. Hat sie nicht, heißt schließlich das Urteil.

Das Landesbeamtengesetz decke die Nebentätigkeitsverordnung nur gefühlt ab. Damit ist der Bescheid nicht auf eine gültige Rechtsgrundlage gestützt, also rechtswidrig. Das Innenministerium weiß noch nicht, ob es in die Berufung geht oder das Gesetz ändern lassen will: „Wir müssen das schriftliche Urteil abwarten“, sagt Ministeriumssprecherin Dagmar Pelzer. Und Norbert Napp wollte eh nur, sagt er, eine Rechtslage klären: „Ich werde in kein Indianergeheul der Freude ausbrechen“. Aber das Gefühl sei prima. (pbd)

Knapp gewonnen

Im Raum R 213 des Landgerichts Düsseldorf findet montags ein kleines Rattenrennen statt. Jedenfalls in der Sommerzeit. Gegen die Wärme müsste man die Fenster aufmachen. Aber dann kommt gegen halb zehn die Stadtreinigung und entsorgt den Müll der Altstadtkneipen auf der anderen Straßenseite. Knallt gut. Riecht noch besser.

Heute morgen haben der gegnerische Anwalt und ich das Rennen knapp gewonnen. Die Richterin musste, glaube ich, noch bleiben. Beileid.

Pünktlich geschrottet

Meine Kollegin hat heute versehentlich ihr Walkman-Handy in der großen Eingangshalle des Amtsgerichts Düsseldorf aus der Tasche geschleudert. Sie war oben auf der Balustrade, im zweiten Stock. Dürften gut 15, 20 Meter Falltiefe sein. Das Gerät schepperte auf den Steinboden; getötet wurde glücklicherweise niemand.

Nicht mal das Mobiltelefon. Es zersprang zwar in diverse Einzelteile und hat einige Dötschen. Außer der Kamera und dem Display, das oben links einen blinden Flecken hat, ist aber nichts kaputt. Schon mal was, das eigentlich kaum zu glauben ist.

Als Technikbauftragter der Kanzlei habe ich dann online nachgeschaut, wann es bei Vodafone ein neues verbilligtes Handy gibt:

Vertragsverlängerung mit vergünstigtem Handy ab 24.08.2007

Äh, ist das wirklich – heute? Falls der Tag noch weitere Merkwürdigkeiten bringt, werde ich berichten.

Ermessensausübung

Kostenrechnung für einen Mandanten. Fragt sich nur, nach welchem Gegenstandswert. Mal schauen, was das Gebührenprogramm auswirft.

4000 Euro? Deutlich überbezahlt.

1000 Euro? Deutlich unterbezahlt.

2500 Euro? Passt.

So viel zum anwaltlichen Ermessen.

GEZ regelt die Sprache

Die GEZ ist offenbar fest entschlossen, sich lächerlich zu machen. Sie mahnt akademie.de ab, weil die Informationsseite angeblich falsche bzw. nicht existente Begriffe verwendet. So beanstandet die GEZ, dass bei akademie.de von GEZ-Gebühren statt beamtendeutsch korrekt von gesetzlichen Rundfunkgebühren die Rede ist.

Außerdem soll akademie.de zum Beispiel nicht mehr von GEZ-Fahndern sprechen dürfen. Nein, diese müssen nach Auffassung der GEZ als „Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten“ oder „Rundfunkgebührenbeauftragter“ bezeichnet werden. Statt GEZ-Anmeldung soll akademie.de nur noch „gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte“ schreiben dürfen.

Begründet wird das Unterlassungsbegehren mit der Behauptung, akademie.de wolle mit den Begriffen ein negatives Image der GEZ hervorrufen. Mit dieser Begründung könnte man künftig jedwede Kritik verbieten, weil Kritik ja möglicherweise für ein schlechtes Image sorgt. Manche Wirtschaftsunternehmen, Prominente und Politiker würden sich vermutlich bedanken, wenn die GEZ mit ihrem Ansinnen durchkäme.

Nicht nur lächerlich, sondern unerträglich wird die Abmahnaktion aber, wenn man bedenkt, dass hinter der GEZ die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen. Was sind deren höchste Güter: die Presse- und Meinungsfreiheit.

Hoffentlich merken die Intendanten was.

Sie kennen die Regeln

Ein Beamter vom Staatsschutz möchte mit meinem Mandanten sprechen. Wegen „eines Sachverhalts“, im Rahmen der Gefahrenabwehr. Ich sage zu, kündige aber an, dass ich an dem Termin teilnehme. „Kein Problem“, sagt der Beamte. „Sie kennen ja die Regeln für Anwälte. Zuhören und nicht stören.“

Ich fürchte, wir werden keine Freunde.