17.12.2007

Ein Jahr später

Ein guter Tag, bisher. Jetzt nimmt auch noch ein Staatsanwalt seinen Antrag auf einen Strafbefehl zurück. Unter anderem hatte er meinen Mandanten wegen versuchten Prozessbetrugs beschuldigt. Das Gericht hatte auch einen Strafbefehl erlassen. Der Sohn meines Auftraggebers war verklagt worden. Mein Mandant reichte im Namen seines Sohnes einen Befangenheitsantrag gegen den Richter ein und bestritt den Sachverhalt. Dabei war nicht erkennbar, dass er und nicht sein Sohn den Schriftsatz verfasst hatte.

Worin der Prozessbetrug liegen sollte, war für mich nicht mal ansatzweise zu erkennen. Ich zitiere aus meiner Verteidigungsschrift:

Der Vorwurf des Betrugs ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unbegründet.

1. Da mein Mandant ordnungsgemäß von seinem Sohn bevollmächtigt war, durfte er Prozesserklärungen abgeben. Vertretung durch Dritte ist im Zivilverfahren möglich, so lange es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Auch eine verdeckte Stellvertretung ist im Zivilverfahren zulässig, das ist einhellige Auffassung.

Da sämtliche Prozesserklärungen von der Vollmacht gedeckt waren, handelte mein Mandant rechtmäßig.

2. Eine Täuschung liegt aus den Gründen zu 1) deshalb nicht vor. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, fehlte es an der notwendigen Kausalität zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, überdies an der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils.

a) Der Umstand, dass ein Nichtbevollmächtigter einen Prozess führt und dies Gericht und die Gegenpartei nicht wissen, führt zwar zu einem Irrtum. Dieser Irrtum wäre aber nicht kausal für die Vermögensverfügung.

Die Vermögensverfügung erfolgte lediglich auf Grund des zusprechenden Urteils zu Gunsten des Klägers, weil die betreffende Partei in der Sache Recht hat. Hierüber hat das Gericht nach eigenständiger materieller Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu entscheiden. Wer diese Tatsachen vorgetragen hat, spielt letztlich keine Rolle. Insoweit hatte mein Mandant keine andere Funktion als ein Rechtsbeistand, zum Beispiel ein Anwalt.

Eine relevante Täuschung könnte nur dann vorliegen, wenn mein Mandant für seinen Sohn vorsätzlich falsch vorgetragen hätte. Dies wird aber im Strafbefehl nicht einmal behauptet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte. Alleine das „Bestreiten“ ist kein falscher Sachvortrag. Vielmehr steht es jedem Beklagten frei, den klägerischen Vortrag zu bestreiten; auch dies ist einhellige Auffassung.

Wollte man einen falschen Vortrag annehmen, würde sich letztlich die Frage nach der Tätereigenschaft stellen, da mein Mandant gar nicht Prozesspartei war.

b) Verfahrenserklärungen wie ein Befangenheitsantrag sind überhaupt keine tauglichen Täuschungshandlungen. Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag hätte lediglich zur Auswechslung des Richters geführt. Der inhaltliche Ausgang des Prozesses bleibe hiervon jedoch völlig unbeeinflusst.

Die Verteidigungsschrift ist vom 14. Dezember 2006. Es hat also nur ein gutes Jahr gedauert, bis man sich meiner Rechtsauffassung nicht mehr verschließen wollte. Oder konnte.

14 Kommentare zu “Ein Jahr später”

  1. Neuling meint: (17.12.2007 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    "Ein erfolgreicher Befangenheitsantrag hätte lediglich zur Auswechslung des Richters geführt. Der inhaltliche Ausgang des Prozesses bleibe hiervon jedoch völlig unbeeinflusst."

    Ich wundere mich jeden Tag auf das Neue über die Juristerei…

  2. @1 meint: (17.12.2007 um 13:41) AntwortenReply to this comment

    Wenn du dich über Juristen wundern magst, guck doch mal hier: http://www.nytimes.com/2007/12/16/opinion/16freedman.html?ex=1355461200&en=d4eb37f0081018eb&ei=5124&partner=permalink&exprod=permalink

    Da wird seitenlang über Kommata debattiert und darüber, wie die Gründungsväter den zweiten Verfassungszusatz wohl gemeint haben könnten. Nein, natürlich diskutiert niemand darüber, was man in Washington eigentlich will. Es denkt auch keiner darüber nach, ob man vielleicht per Volksentscheid klären sollte, was vernünftig ist. Überhaupt diskutiert niemand, welche Entscheidung die vernünftige wäre. Stattdessen wird die Funktion von Kommata zu Lebzeiten Washingtons diskutiert! DAS ist Juristerei.

  3. Auch Kommas sind wichtig meint: (17.12.2007 um 13:49) AntwortenReply to this comment

    Ein Komma kann über Leben und Tod entscheiden:
    Wartet, nicht hängen.
    Wartet nicht, hängen.

  4. Koma meint: (17.12.2007 um 15:08) AntwortenReply to this comment

    Berühmtes Beispiel aus dem Englischen zur Kommasetzung: "Panda eats, shoots and leaves" vs. "Panda eats shoots and leaves".

  5. paulo meint: (17.12.2007 um 15:10) AntwortenReply to this comment

    Jetzt ist es ja interessant, wie Dein Mandant dagegen angehen wird. Was wirst Du ihm empfehlen? Es hat ja durch dieses Gebahren der Justiz Kosten(RA…) gehabt, die ihm sonst nicht entstanden wären.

  6. Will Kür meint: (17.12.2007 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    Gibt es denn jetzt wenigstens die Möglichkeit, gegen den Staatsanwalt eine Anzeige wegen versuchter Rechtsbeugung bzw. Verfolgung eines Unschuldigen zu erstatten? Nicht dass es die Illusion gäbe, dass die deutsche Justiz so eines Anwurf eines Justizangehörigen nicht umgehend abbügeln würde.

  7. Consultant meint: (17.12.2007 um 15:50) AntwortenReply to this comment

    Was heißt hier schlüssige Argumentationskette?
    Das hat bei Gericht sowieso keiner gelesen.

    Vermutlich wollten die vor Jahresbeginn nur etwas aufräumen und haben die Akten aus dem Stapel gezogen, die man loswerden wollte. :P

  8. Udo Vetter meint: (17.12.2007 um 15:57) AntwortenReply to this comment

    Immerhin muss die Staatskasse in diesem Fall die Anwaltskosten tragen.

  9. Gerechter meint: (17.12.2007 um 16:27) AntwortenReply to this comment

    Wahscheinlich hat Dein Mandant aber auch Schlafstörungen, Rufschädigungen, ev. Arbeitsplatzverlust und was sonst noch alles passieren kann,erlitten. Wie wird der Staat ihm das entschädigen und ist es da nicht wenigstens gerecht, wenn Anzeigen gem. 6. erstattet werden? Gibt es wenigstens eine private Entschuldigung o.ä.?

  10. igel meint: (17.12.2007 um 18:23) AntwortenReply to this comment

    @9

    In der Juristerei ist nichts absolut. Ich wollte lange Jura studieren und hätte auch gekonnt; ich hatte viel Beratung dazu und einmal sagte mir ein Jurist: Schau mal, in der Juristerei gibt es keine klaren Entscheidungen. Allein die Tatsache, dass es zu einem Prozess kommt, sagt doch schon, dass es nicht klar ist, wer hier überhaupt Recht hat. Im Jurastudium passiert es nicht selten, dass konträre Entscheidungen, so sie gut begründet sind, gleich gut bepunktet werden. Es gibt haufenweise Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen eine Mehrheitsmeinung der Richter einer gut begründeten Minderheitsmeinung gegenübersteht. Und das liegt nicht daran, dass sich die Richter vorher nicht absprechen!

    Das soll heißen: Wenn je zugunsten eines Angeklagten entschieden wird, folgt daraus nicht jedesmal ein Verfahren gegen den Staatsanwalt wegen Verfolgung Unschuldiger. Denn alle Entscheidungen sind grau.

    Eine andere Seite ist: Selbst wegen der beklopptesten Forderungen lohnt es sich manchmal, einen Vergleich einzugehen, weil man eben doch nie sicher ist, welches Urteil man in wievielen Instanzen bekommt.

    Und die Pointe ist: Ich studiere jetzt Mathematik im 9. Semester.

  11. Lionel Hutz meint: (19.12.2007 um 11:59) AntwortenReply to this comment

    @10: Dass die Tatsache, dass es zu einem Verfahren kommt, ein Indiz dafür ist, dass man eine Sache so und so sehen kann, ist meist schon richtig.

    Das gesamte Strafrecht ist hiervon aber eine Ausnahme: Eine Bestrafung wegen einer Straftat setzt auch bei glasklarer Sach- und Rechtslage immer einen Prozess voraus. Und bei glasklarer Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Beschuldigten sollte ein Ermittlungsverfahren aber umgekehrt gleich eingestellt werden.

    Und – das sollte man als Mathematiker eigentlich wissen: Die Tatsache, dass man nicht aus jedem Freispruch folgern kann, dass der Staatsanwalt sich wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht hat, erlaubt nicht den Schluss, dass eine Verfolgung Unschuldiger in diesen Fällen ausscheidet. Selbst eine Verurteilung erlaubt übrigens nicht den Schluss, dass eine Verfolgung Unschuldiger vorliegt. Einmal könnte das Gericht ja selbst eine Rechtsbeugung begehen und zum anderen könnte das Gericht zu einer Überzeugung gelangt sein, von der die Staatsanwaltschaft weiß, dass sie falsch ist.

  12. Wahrheitsfinder meint: (19.12.2007 um 22:21) AntwortenReply to this comment

    @11:genau. Und wie Udo das geschildert hat, finde ich die Argumentationskette von Udo sehr gut. Gleichzeitig aber nicht so außergewöhnlich(rein die Sachlage gemeint), daß nicht exakt diese Sichtweise einerseits schon die StA und andererseits das Gericht hätte haben können, nein sogar müssen.Damit wäre doch der Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfüllt. Müßte nicht sogar jetzt die StA und/oder das Gericht selbst Strafanzeige diesbezüglich stellen?

  13. Lionel Hutz meint: (20.12.2007 um 20:47) AntwortenReply to this comment

    @12: Man muss natürlich im Hinterkopf haben, dass manche Staatsanwälte die Sachen offensichtlich so wenig durchblicken, dass es ihnen vielleicht am Vorsatz fehlen könnte!

  14. martino meint: (23.1.2008 um 01:33) AntwortenReply to this comment

    hab gerade den letzen beitrag gelesen, daß Staatsanwälte die Akten (angeblich) nicht durchblicken und es daher am Vorsatz mangeln könnnte; genau dies ist mir passiert, in einem Aktenvermerk hat ein OStA in Berlin genau dies vermerkt, um damit dem berechtigten Vorwurf der Rechtsbeugung zu entgehen…die Verfahren laufen noch (natürlich gegen mich wegen Beleidigung und neuerdings Verleumdung)…Details wären hier zu ausführlich…ich bin übrigens Rechtsanwalt…

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