6.3.2008

Handy am Steuer: Motor muss aus sein

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons liegt nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.

Der Fahrer hatte sich mit dem Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.09.2007 – 2 Ss OWi 190/07 –

17 Kommentare zu “Handy am Steuer: Motor muss aus sein”

  1. abc meint: (6.3.2008 um 17:38) AntwortenReply to this comment
  2. Udo Vetter meint: (6.3.2008 um 17:50) AntwortenReply to this comment

    Ja, stimmt. Wundert mich nur, wieso das plötzlich wieder als "aktuelle Pressemitteilung" kommt:

    http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/aktuell/intro.htm

  3. 6thmarch meint: (6.3.2008 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    Beschluss vom 06.09.2007
    Halbjahrestag

  4. BV meint: (6.3.2008 um 18:12) AntwortenReply to this comment

    Wirklich komisch, ein fünf Monate alter Beschluss ist ja irgendwie nicht so wahnsinnig aktuell.

  5. RA Feltus meint: (6.3.2008 um 18:36) AntwortenReply to this comment

    Auch wenn wir aus der 5 ne 6 machen, es bleibt komisch

  6. Vinz meint: (6.3.2008 um 18:56) AntwortenReply to this comment

    Und wie sieht es bei Start-Stopp-Automatik aus?
    Da geht der Motor an der Ampel von selbst aus und sobald man die Kupplung betätigt auch von selbst wieder an.

  7. RA JM meint: (6.3.2008 um 20:12) AntwortenReply to this comment

    Auch 'ne Wiederholung:

    Nach wie vor bedauerlich, dass erst wieder ein OLG die eigentlich eindeutige Rechtslage klarstellen musste.

  8. Matthias meint: (6.3.2008 um 20:35) AntwortenReply to this comment

    Was ist bei Hybrid-Autos? Die fahren zumindest zeitweise ohne (Verbrennungs-) Motor und bei Stillstand ist auch kein anderer Motor aktiv. Eine Gesetzes/Verordnungslücke?

  9. Jens meint: (6.3.2008 um 21:05) AntwortenReply to this comment

    Herr Vetter, ich finde es ja auch skurril, wenn ein Gericht entscheidet, daß das Gesetz gilt, und das dann Monate später als Pressemitteilung raushaut.

    Aber für Ihre Leser ist das zu subtil.

  10. Kron Korken meint: (7.3.2008 um 00:13) AntwortenReply to this comment

    Mich würds mal freuen wenn mehr von dieser Sorte Leute gepackt wird, die WIRKLICH BEIM FAHREN mit dem Handy am Ohr telefonieren…

  11. Harm meint: (7.3.2008 um 01:54) AntwortenReply to this comment

    Naja, ich fänd eher ein Ordnungsgeld wg. "Telefonieren an der Ampel bei ausgeschaltetem Motor" in Tateinheit mit "Anstrengung eines Gerichtsprozesses wegen 40 Euro, (inkl. anflunkern)" für gerechtfertigt.
    Solche Menschen tragen auch quergestreifte Pullover zu Cordhosen.

  12. BV meint: (7.3.2008 um 09:19) AntwortenReply to this comment

    @ 5: Mensch, wir haben ja schon März. Kinder, wie die Zeit vergeht… ;-)

    beck-online hat die Meldung natürlich auch gleich gebracht.

  13. Jens meint: (7.3.2008 um 10:14) AntwortenReply to this comment

    Wieso ist das überhaupt beim OLG gelandet? Wer legt denn bei so einer eindeutig vom Gesetz geregelten Frage Rechtsbeschwerde ein?

  14. Jens meint: (7.3.2008 um 10:16) AntwortenReply to this comment

    Args, habe es jetzt erst kapiert: Der trottelige Amtsrichter hat das Gesetz nicht verstanden, das ist also der Teil mit eigentlichem Nachrichtenwert. Das OLG hat diesen Unsinn dann einfach nur geradegebogen. Wenn das Nachrichtenwert haben soll, kann es ja um unsere Justiz nicht besonders gut stehen.

  15. Martin meint: (7.3.2008 um 10:24) AntwortenReply to this comment

    Zum Vergleich:

    Motor an, rote Ampel, Handy irgendwie benutzen:
    Böse!!

    Cabrio, offen, 140km/h auf der Autobahn, Zigarette anzünden:
    Lieb!!

    ^^

  16. ttr meint: (7.3.2008 um 19:27) AntwortenReply to this comment

    @15: Die Handynutzung ist kognitiv wahrscheinlich schon anspruchsvoller als der Zigarettenanzünder oder das Radio.

    Der gemeine Prius-Fahrer muss wahrscheinlich den Power-Schalter betätigen, um Betriebsunfähigkeit des Vehikels hinreichend demonstrieren zu können.

  17. Lawlita meint: (8.3.2008 um 11:46) AntwortenReply to this comment

    Ich bin anderthalb Jahre auf einem mit Funk ausgestattenen Fahrzeug gefahren. Über das Verbot von Handys am Steuer kann ich da nur lachen. Über die Gesetzesbegründung, warum funken erlaubt, telefonieren aber verboten ist noch mehr.

    Denn kognitiv liegen die Anforderungen beim funken weitaus höher, und das dauernd auch beim Nichtfunken. Man muss schließlich neben Motorlärm und Umgebungsgeräuschen auch noch darauf achten, ob das Funkgerät seinen Rufnamen krächzt.

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