Befindet Gericht über eigenen Fehler?
Wer trotzig ist, der beharrt eigensinnig und störrisch auf seiner Meinung. Selbst dann, wenn eigene Fehler zu dem Ergebnis geführt haben, das man für falsch hält. Demnach ist die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft geradezu ein mit dem Fuß aufstampfender kindischer Trotzbold.
Sie war es, die in einem heiklen Verfahren (Bericht im law blog) einen Strafantrag übersehen hatte, der nicht von der Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben worden war. Weil die Unterschrift aber zwingend dazu gehört, stellte der Amtsrichter das Verfahren ein. Und was tut nun die Staatsanwaltschaft?
Sie greift die Entscheidung an. Das macht sie, unter Umgehung des Landgerichts als nächster Instanz, sogar mit der Sprung-Revision. Und landet damit gleich beim Oberlandesgericht. Also dem, das vergessen hatte, den Strafantrag mit Unterschrift weiter zu geben. Das kann ja noch delikat werden.
Aber warum tut das die Staatsanwaltschaft? Wusste sie noch nicht, sie will es sich heute überlegen. Vielleicht handelt sie ja gar nicht aus Trotz. Sondern nur aus Prinzip. Denn die Staatsanwaltschaft ist, so heißt es ja, die Kavallerie der Justiz: Erst handeln, dann denken. Also Geduld, vielleicht kommt da ja noch was. Schlimm wäre nur diese gefährliche Mischung. Die aus Starrsinn und Voranpreschen. (pbd)
a) Der Link für zum WordPress-Login ;)
b) Vielleicht war das ja mit dem fehlerhaften Strafantrag von vornherein beabsichtigt, damit diese wichtige rechtliche Frage endlich mal obergerichtlich geklärt werden kann?!
War wohl http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/05/09/formfehler-bremst-beleidigte-richter/ gemeint.
den mit der kavallerie kenne ich anders: "schneidig, aber dumm"…
Sind denn die Senate identisch? Ansonsten sehe ich nicht das Problem.
Dann warten wir einmal was die "Kavallerie der Justiz" aus der Strafanzeige gegen die StA Wuppertal wegen Strafvereitelung http://board.gulli.com/thread/1057118-sta-wuppertal-will-nicht-gegen-filesharer-ermitteln-strafanzeige-wegen-strafvereitelung/ macht, ob sie da nicht plötzlich ein fußlahmer Gaul wird. ;-)
Die Anzeige ist seit ca. 6 Wochen bei denen. Eine 170II StPO-Verfügung habe ich noch nicht bekommen. Die "brüten" also noch.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Jetzt bitte kein lames GvG gebashe starten.
Bei solchen (!) Entscheidungen (OLG Düsseldorf, NJW 1982 2566)kann es die StA doch mal versuchen …
@ 3 görch
Vollständig heißt der Spruch: Staatsanwaltschaft, die Kavallerie der Justiz – Schneidig, verwegen und unheimlich dumm.
@5: Oder vielleicht warten die ja auch darauf, was man in Berlin demnächst von sich gibt … dann erledigt sich das Problem ja sowieso von alleine!
Hatte mich schon gewundert, dass es bei gulli.com so ruhig war …
Und landet damit gleich beim Oberlandesgericht. Also dem, das vergessen hatte, den Strafantrag mit Unterschrift weiter zu geben.
Ist das nicht eine Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag?
Vielleicht handelt sie ja gar nicht aus Trotz. Sondern nur aus Prinzip.
Behörden handeln zunächst immer aus Prinzip. Der Trotz kommt erst nach dem Einspruch / Widerspruch / Urteil.
@ 5: Eine 170II StPO-Verfügung habe ich noch nicht bekommen.
Ganz sicher? Soll die Polizei beim (durch)suchen helfen? :-)
@10 Axel John, Muhahaha sehr gut
@10 hehe .. vllt wurde die Verfügung auch versehentlich an Tanja Nolte-Berndel geschickt ;)
Das ist wieder mal sehr knapp dargestellt. Wäre schön, wenn man hier auch mal das Ergebnis erfahren würde, wenn es denn kommt.
Und im übrigen zu dem DauerthemaNr.5: dass das Verfahren eingestellt wird, dürfte doch jedem Strafrechtler klar sein, nicht nach § 170 II, sondern mangels Anfangsverdacht § 152 StPO, was sonst.
Nun ja, das Verfahren scheint ja in der Tag kurios. Aber so meschugge, wie Herr Vetter sie darstellt, ist die StA nun auch nicht. Denn: Zur Wirksamkeit eines Strafantrags ist es erforderlich, dass in ihm das Verlangen eines strafrechtlichen Einschreitens wegen einer bestimmten Handlung unzweideutig zum Ausdruck kommt (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1974, 13; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 77 Rdnr. 24 m.w.N.).
Es ist doch für jeden Beobachter eindeutig, dass der (durchaus sympathische und erst recht nicht blöde) Winkelzug des Amtsrichters grenzwertig ist. Dass ein -wohl versehentlich- nicht unterschriebener Antrag ausreicht, halte ich für denkbar, dann läge ein Verstoß gegen sachliches Recht vor. Dass zumindest die fehlende Einvernahme der OLG-Präsidentin zur Frage, ob sie sich des Antrags willentlich entäußert hat revisibel ist, halte ich für überwiegend wahrscheinlich.
"Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 77 Rdnr. 24 m.w.N.)."
Vorlesung Rechtsgeschichte?
@ 15: Ne, Herr Kollege. Habe bloß nicht so große Freizeitprobleme. Das ist das Ergebnis der Juris-Suche mit den einschlägigen Stichworten und dann copy paste.
Aber bitte, auf Ihren Einwand hin: Meyer-Goßner 50. (i.W.: fünfzigste) Aufl. § 158 Rn. 11. Die Schriftform verlangt die Unterschrift des Antragstellers (ebenso KG+Hamm, aM DüDo und Hamm). Dann lassen Sie uns raten, wie DüDo entscheidet – sei denn, die sind so konsequent wie Hamm.
@ 16 ;-)
so auch Pfeiffer, StPO, § 158 Rn. 7 (5. Aufl. 2007)
"Daher wird hier grundsätzlich eine Unterschrift verlangt."
etwas vager Karlsruhe Kommentar, StPO, § 158, Rn. 47
"Für die Wirksamkeit eines schriftlichen Strafantrags ist daher in aller Regel die Unterzeichnung durch den Antragsteller erforderlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstext, der den Verfolgungswillen des Antragstellers kundgibt, von ihm oder einem anderen geschrieben worden ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Berechtigte das Schriftstück, das auch ein Formular sein kann, schon mit dem Antragstext versehen oder blanko unterschreibt (Rieß RdNr. 31; EbSchmidt RdNr. 16). Ein nur mündlich gestellter Antrag genügt sonach nicht (BGH NJW 1971, 903; RG JW 1938, 174; Plöd KMR RdNr. 27). "
5. akt. Aufl, allerdings von 2003
und ansonsten nix für ungut!
15/Referendar
Richtig wäre natürlich Dreher/Tröndle. ;-)
@ 18
Falsch! Richtig wäre Dreher/Fischer!
scheint ja abgesehen von den Beteiligten noch mehr Juristen zu geben, die das Thema spannend finden…
@5: in dem von GvG verlinkten Board kann man auch schön nachlesen, wie sicher er in Rechtssachen ist. Falschparken ist eine Straftat, die vom Staatsanwalt verfolgt wird? Das ist ja ganz neu ;-)
@ 21: Falschparken ist eine Straftat, die vom Staatsanwalt verfolgt wird?
Wir wissen ja nicht wie GvG parkt…
…aber was wir wissen,ist das man GvG immer noch eine reinwuergen muss.
vor jahren war das mal mainstream,inzwischen ist es
a) weder cool
noch
b) witzig
und auch nicht
c)wirklich interessant.
schoenen tag,
marc.
@21: Da kann man noch mehr schönes nachlesen, so zum, Beispiel: .."den Rechteinhabern gehe es auch nicht um ein Strafverfahren, sondern nur um das Abgreifen von Userdaten, um zivilrechtliche Schritte einleiten zu können."
Aber auch:
"ein alter Bekannter erstattete bereits Strafanzeige gegen die StA Wuppertal, Grund: Strafvereitelung."
Was denn nu? Strafe ode Nicht Strafe?
Das Weglassen der Unterschrift ist eine Form der Demütigung.
@23: Es ging nicht ums Reinwürgen, sondern mehr um die Tatsache, dass sich GvG gerade als Anwalt mit der Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat auskennen sollte. Und wenn schon nicht als Anwalt, dann als Betroffener. Spätestens seit dem 20.09.2000, als sein Auto wegen genau so einer Ordnungswidrigkeit abgeschleppt wurde, und er deswegen ohne Robe vor Gericht erscheinen musste (als Klägeranwalt in einer anderen Sache, nicht wegen dem Falschparken).
@ 26
und wer vertritt den Staat, wenn es wegen einer Owi vor Gericht geht? Etwa weil aus dem Knöllchen ein Bußgeldbescheid wird und der angefochten wird?
@Martin Sp.: "Wegen des Falschparkens" Danke!
@ 26: In 99% der Fälle ein Vertreter der Bußgeldbehörde, Herr Kollege. Lies § 75 OWiG: Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
Das weiß man aber nur aus der Praxis, nicht wenn man den Fischer in der aktuellsten Auflage hat ;-)
Nichts für ungut, die Retourkutsche war noch fällig.
@29: Danke.
@28: I bin hald en Schwob, do schwätzt mer so :-)
@27: Es bleibt eine Owi, und wird auch durch einen angefochtenen Bußgeldbescheid eine Straftat.
Mist, muss nochmal. Es wird natürlich *keine* Straftat. Und jetzt bin ich ruhig.
Nun hat GvG aber nirgends gesagt, Falschparken sei eine Straftat…
Der Text:
"Dann kann man z.B. wohl auch die massenhaft verteilten Strafzettel wegen Falschparkens vergessen, damit die Staatsanwälte "die etwas delikateren Strafttaten abarbeiten können".
(Ich würde es allerdings nicht darauf ankommen lassen, denn wegen der nicht bezahlten € 10,- kommt es
a) mit Sicherheit und
b) schnell zu einer Anklage/einem Strafbefehl. )
Da verstehen deutsche Staatsanwälte keinen Spaß!"
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Also Martin Sp., wird Zeit für den Rückzug…
"Nichts für ungut, die Retourkutsche war noch fällig."
Schwelge ab sofort in Demut.
Also gut. Ich lese den Satz von GvG halt etwas anderes. Aber die Zahl der Strafzettel, die zu Verfahren führen wäre mal interessant, natürlich in Arbeitszeit berechnet. Und dann die Arbeitszeit, die durch die mißbräuchlichen Strafanzeigen gegen Filesharer verbraucht wird.
@Martin Sp.: Du hast schon kapiert, dass GvG im entscheidenden Satzanteil einen Vorredner zitiert?