Filesharer: Bagatellklausel in Kraft
Wie dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen ist, tritt am 1. September der neue § 97a Urheberrechtsgesetz in Kraft. Er schützt die “kleinen Fische” unter Filesharern vor überzogenen Anwaltskosten:
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vetragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Was ist ein einfacher Fall? Woran erkennt man eine nur unerhebliche Rechtsverletzung? Wann handelt jemand im geschäftlichen Verkehr? Auch wenn die Rechtsprechung diese Fragen erst noch beantworten muss, wird es für die Abmahnindustrie sicherlich schwieriger, ihre ruinösen Streitwerte durchzusetzen.
Gilt das auch Rückwirkend? Und auch für Bilder die man evtl bei eBay genutzt hat? Oder bezieht sich das wirklich nur auf Musik?
Grundsätzlich gilt das für jede Art von Urheberrechtsverletzung.
@1: Da steht überhaupt nix von Musik. Das gilt, wie ich denke, für jede Form von Abmahnung. Rückwirkend allerdings sicher nicht.
Eine Frage an die Juristen zu einem Punkt, den ich leider nie verstanden habe:
Diese kostenpflichtigen Abmahnungen waren doch – dies wird auch in diesem Eintrag angedeutet – oft überzogen und mit einem extrem hoch angesetzten Streitwert versehen. Warum hat sich eigentlich (offenbar) nie jemand der Betroffenen offensiv gegen eine solche Abmahnung gewehrt mit dem Argument der Rechtsmißbräuchlichkeit der konkreten kostenpflichtigen Abmahnung?
Warum soll das der Abmahnindustrie Grenzen setzen? Der Aufwand für die Anfertigung eines Schreibens als Teil einer Massenabmahnung ist so minimal, dass 100 Euro immer noch leicht verdientes Geld sind. Etliche der geforderten zusätzlichen Gebühren der letzten Wellen haben sich bereits schon in diesem Bereich bewegt.
Also wie immer … blanker Aktionismus der Politk, damit man sagen kann, man hätte was unternommen. Auswirkungen? So gering, dass kaum ein Unterschied zum vorherigen Zustand festzustellen ist.
@4: Rechtsmissbräuchlichkeit ist extrem schwer nachzuweisen. Nur weil der Streitwert zu hoch angesetzt ist ist das noch nicht rechtsmißbräuchlich. Es gab aber schon einige Fälle, in denen modifizierte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, in anderen Fällen haben Gerichte den Streitwert herabgesetzt als es dann zu einer Verhandlung kam.
Das ist ja ganz nett für die Filesharer, aber es werden ja nur die Rechtsverfolgungskosten begrenzt.
Den Schadenersatz werden die Rechteverletzer also auch weiterhin zahlen müssen, oder sehe ich als einfacher Bürger das falsch?
Es waren doch einst maximal 50 Euro im Gespräch, sogar Frau Zypries meinte das in einem Interview.
Wieso wurde es jetzt das doppelte, also 100 Euro?
für # 3:
Es geht -wenn ich richtig lese- um § 97a Urheberrechtsgesetz, nicht "um jede Art von Abmahnung"
@ 7: Beim Schadensersatz ist der Störer aber nicht beweispflichtig.
§ 97a UrhG gilt für Abmahnungen bei Rechtsverletzungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, die im UrhG festgeschrieben worden sind.
Natürlich bezieht es sich nicht auf Abmahnungen im Wettbewerbs- oder Arbeitsrecht.
@8/Stuntman Mike:
Große Koalition sag ich nur … Kennt man doch schon von der Mehrwertsteuerdiskussion.
7/Herr T.
Streit wird durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beigelegt bedeutet meinem Verständnis nach, dass der Anspruch auf Schadensersatz nicht geltend gemacht wird, weil eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.
Der Störer schuldet keinen Schadensersatz (BGH v. 18.10.2001 Az. I ZR 22/99).
Die rechtsverfolgungskosten sind kein Schadensersatz im Sinne des Gesetzes – dort gibt's durch § 97a UrhG eine Deckelung auf 100,00 €, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
@8
Das mit den 50 Euro ist schon lange vom Tisch. Die waren nur in den ersten Entwürfen im Gespräch, da haben aber die Interessenverbände interveniert und herumgejammert. Die 100 Euro sind schon seit einiger Zeit im Gespräch.
14/Dominik Boecker
Der Einwurf verwirrt mich. Ich ging bislang davon aus, dass der Filesharer (nicht der Anschlussinhaber) selbst auch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.
Wenn ich von Schutzrechten erfasste Daten per Filesharing anbiete, bin ich dann nicht deliktischer Täter, der Schadensersatz leisten muss?
Also wenn ich den §97, Abs. 2 lese, sehe ich darin eine Pflicht zum Schadenersatz durch den Filesharer. Mache ich da einen Denkfehler?
Hier der Text: §97(2): Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
@16
Genau, dann sind Sie deliktischer TÄTER und STÖRER und nicht nur STÖRER. Der TÄTER schuldet Schadenersatz (bei Vorsatz/Fahrlässigkeit), der nur-STÖRER nicht.
@17: Eine Abmahnung heisst so viel wie "Wir wissen dass du das warst, also unterschreib uns eine Unterlassungserklaerung und zahl unsere Anwaltskosten, sonst verklagen wir dich". Diese Anwaltskosten sind dann eben das, was jetzt nur noch 100 Euro sein darf. Ergo, man verzichtet auf den Schadensersatz um sich Gerichtsverfahren mit Beweisen (die man evtl. nicht hat) zu sparen.
Ich seh' das schon richtig, dass das ganze Ding erst ab September '08 gilt, oder?
@17: Das ist der Standardanspruch §823 aus Delikt Handlung:"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, [b]das Eigentum oder ein sonstiges Recht[/b] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. "
Ergo einfacher durchzusetzen…
@21: Es werden durchaus auch weiterhin SE-Ansprüche angemeldet. Vermutlich in noch weit größerer Höhe. Neben der Deckelung wurde nämlich auch die sog. Lizenzanalogie für den Schadensersatz in § 97 Abs. 2 UrhG kodifiziert. Bei einem Uploader kann man da durchaus an die Gebühren für einen Verleiher denken – und die sind recht hoch. Für einen Downloader kommen bei einer DVD dann halt zumindest 10-15€ zusammen.
Die Deckelung der Abmahnkosten führt nur dazu, dass die Kosten (ergo der Profit) auf anderer Ebene wieder reingeholt wird.
Nur – und das wird schnell übersehen – muss für den Schadensersatz tatsächlich nachgewiesen werden, dass derjenige selber gedownloadet / geuploadet hat. Das ist aber quasi nicht möglich, weshalb der SE-Anspruch i.d.R. wohl nicht gerichtlich durchsetzbar sein wird.
In Zukunft könnte es sich u.U. lohnen, eben mit einem nicht gesicherten WLan zu argumentieren – da hat man mehr Möglichkeiten, einen "unbekannten" Täter glaubhaft zu machen. Umgekehrt wird die Contentindustrie plötzlich zur Realisierung des SE-Anspruchs die Behauptung einer möglichen Fremdbegehung abstreiten müssen. Die Argumente werden sich mE daher umdrehen.
Zwischenfrage: Tritt der § 97a "jetzt" in Kraft, wie es in Udo Vetters Beitrag steht? Oder erst am 1. September, wie es in Artikel 10 im genannten und verlinkten Bundesgesetzblatt steht?
@24: dass mit dem offenen wlan würde ich doch besser sein lassen.
siehe:
heise.de/newsticker/Bushi...LAN–/meldung/112925
mittlerweile gab es schon 4 gerichtsentscheidungen, die trotz offen wlan für schuldig befanden.
und nur ein urteil das es nicht für schudlig befand
@25:
Ist das ernst gemeint? Die werden doch wohl wissen, ab wann ihr eigenes Gesetz gilt…
"dass mit dem offenen wlan würde ich doch besser sein lassen."
Wobei schon die schwächste Verschlüsselung mit dem Hersteller-Kennwort ausreichend sein sollte. Entsprechend halt dem "wirksamen Kopierschutz"…
Dazu noch ein Logfile mit ein, zwei Einbruchsversuchen bzw. einigen Fremdzugriffen und man sollte aus der Sache raus sein.
Verstehe ich das richtig, dass die Musikindustrie erst abmahnen muß, bevor sie Strafanzeige erstattet? Wenn dem so sei, dann hätten die Abmahnanwälte doch wohl Schwierigkeiten über die Akteneinsicht die persönlichen Daten der Filesharer zu bekommen, oder?
Das mit der Deckelung wird doch die Abmahnkosten auch nicht wirklich drücken. Da kommen dann ja noch die GErichtskosten drauf – wird der Abgemahnte zahlen dürfen – und die Kosten für die Auskunft des Providers, die bisher die StA trägt.
@29: die Abmahnung hat mit der neuen Regelung nichts mehr mit der Strafanzeige zu tun. Die Rechteinhaber haben dann einen eigneen Auskunftsanspruche gegen den Provider. Strafanzeige können sie stellen wenn sie wollen, strafbar ist es ja immer noch.
@26: Das ist ja eben das Widersinnige an dieser Geschichte. Habe ich ein perfekt abgesichertes WLAN (und keine Mitbewohner usw.) wird ein Gericht eher davon ausgehen, dass ich selbst heruntergeladen habe. Ist das WLAN dagegen ungesichert, kann jeder x-beliebige meinen Zugang genutzt haben. Die Folge ist dann, dass lediglich eine Störerhaftung angenommen werden kann. Da Störer – zumindest in Marken- und Wettbewerbssachen (s.o. Nr.14) – keinen Schadensersatz zu zahlen haben reduzieren sich die Kosten auf tatsächlich 100€ (§ 97a Abs. 2 UrhG) – insofern man die Unterlassungserklärung unterschreibt und direkt zahlt.
@30: Gerichtskosten kommen ja nur, wenn man nicht unmittelbar die Unterlassungserklärung unterzeichnet und die 100€ zahlt.
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Ich vermute mal, dass die Abmahner aber zumindest anfangs einfach behaupten werden, dass kein einfacher Fall vorliege. Da es keine Rechtssprechung dazu gibt, werden die ersten Prozesse in dieser Sache ziemlich nervenaufreibend sein.
@32: Gerichtskosten kommen auf jeden Fall, weil ich zum Gericht muss um die Adresse zu bekommen. Ich habe den Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider, aber muss erst zum Gericht. Eine Verlagerung der Überlastung von StA -> Richter. Aber es kommt Geld ins Haus.
Die Frage ist, ob derartige Gerichtskosten übergelagert werden können. Denn streng genommen könnten sie auch noch Kosten der Abmahnung sein und daher unter die Deckelungsgrenze fallen. Aber gut, das hatte ich tatsächlich übersehen.
Da stehen 200 Euro Gerichtskosten im Raum – bin aber nicht sicher ob das pro Provider ist oder pro IP (bei letzterem ist der Staatshaushalt fix saniert)….
Die 100 € Deckelung sind doch die Kosten des Anwalts – also sind da die Gerichtskosten IMHO nicht umfasst.
Problem: 100€ Kosten des Anwalts auf (angeblicher) GoA bzw. jetzt spezialgesetzlich in §§ 97ff UrhG. Die Kosten der Ermittlung via Gericht und Provider sind im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz geltend zu machen. Da aber im Regelfall nur die Störereigenschaft, nicht die Tätereigenschaft nachgewiesen werden kann, wird es auch (s.o.) keinen Schadensersatz geben können.
Damit bleibt man bei den 100€ für den Anwalt. Alle weiteren Kosten wären Schadensersatz.
Dann brecht zum Filesharen halt einfach in euer eigenes, WEP-gesichertes WLAN ein…
WEP sollte den Spagat zwischen gut genug gesichert, damit keine Störerhaftung eintritt, und schlecht genug gesichert, dass man von einem Außentäter ausgehen kann, schaffen.
Theoretisch.
Dann einfach von eurem "Einbruchsrechner" jeden Tag die WLAN-MAC ändern, und schon habt ihr jede Menge Einbrüche.
Mit viel Filesharing.
Man sollte sowas automatisieren.
Was ich aber nicht verstehe ist. Warum bin ich Störer wenn ich den Service eines offenes WLANs anbiete. Müssen Internet Cafes auch für ihre Kunden haften? Oder muss man sich neuerdings per Perso authentifizieren wenn man öffentlich im Internet Cafe surfen möchte?
Die Rechteinhaber bevorzugen Abmahnungen ja nicht ohne Grund: wenn die Abmahnung ins Schwarze trifft, wird sich der Abgemahnte fügen und zahlen, und das ohne gerichtsverwertbare Beweise.
Ich glaube nicht, dass ein Gerichtsverfahren gegen Gelegenheitsfilesharer bis zur letzten Instanz erfolgreich sein kann:
(1.) Die Beweise, meist Log-Dateien einschlägiger Screening-Unternehmen, sind nicht gerichtsverwertbar, weil sie einfach zu fälschen sind und das Screening-Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse am Herbeizerren von Beweisen hat.
(2.) Viele Screening-Unternehmen neigen dazu, Köder auszulegen, Dummy-Dateien mit verlockendem Namen. Nur begeht man keine Rechteverletzung, wenn man sich eine Dummy-Datei herunterlädt; das Screening-Unternehmen begeht alerdings eine Anstiftung zur Straftat.
Würde so einen Prozess gerne mal zu Ende durchgefochten sehen.
@40: Vor allem aber bevorzugen sie Abmahnungen, weil sie andernfalls in die Kostenfalle des § 93 ZPO laufen würden. Und natürlich aus den von Dir genannten Gründen.
Ein letztinstanzliches Urteil des BGH wäre allerdings in vielen Bereichen wünschenswert, u.a.:
* Verwertbarkeit der Logs / Screenshots
* Beweissicherheit hinsichtlich der angeblich heruntergeladenen Dateien
* Haftung bei WLAN
* Haftung bei internem Netzwerk (Familie, WG)
@40: Ich dachte es gäbe da schon ein paar einschlägige Urteile – in jede Richtung. Und so pauschal stimmt (1.) wohl nicht. Meistens geht es ja um Urheberrechtsverletzung durch anbieten.
Ja, bis zum BGH ists schon noch ein langer Weg. Da gibts noch nix.
Der einzige gangbare Weg: erste Abmahnung muss, wie im Rest der Welt, kostenfrei sein.
Ah, schön – und dann bleiben die Verletzten auf ihren Kosten sitzen. Ist wunderbar, wenn da jemand in krimineller Absicht n Millionenschaden anrichtet und man selbst die Rechnung des Anwalts bezahlen soll…
Nebenbei: Irgendwelche Belege, dass es "im Rest der Welt" nur kostenfreie Abmahnungen gibt?
@47: das ist doch kein argument. es gibt doch jetzt schon eine unterscheidung zwischen "einfachen fällen" und geschäftlichen interesse. insofern fallen "kriminelle absichten und millionenschaden" sicher nicht in den bereich "einfacher fälle"…
Ein einfacher Fall kann aber auch einen Millionenschaden bedeuten. Und der Anwalt will so oder so bezahlt werden – wer trägt die Kosten? Der Verletzte, richtig. Wenn Dir jemand eine reinhaut, willst Du dann (finanziell) dafür verantwortlich sein, dass er verurteilt wird? Gleiches Konzept, anderes Rechtsgut.
Nebenbei verursachen schon die "einfachen Fälle" mit Sicherheit mehr als ein oder zwei Millionen an Schaden. Nimm jeden "normalen" Downloader und rechne für ihn 2 DVDs und 5 Musikalben. Sind 30+50€ (dürfte wohl hinhauen) = 80€. Und jetzt die Anzahl dieser Downloader – eine Million? Zwei Million?
@49 Du gehst also davon aus, dass ich diese DVDs kaufen würde, wenn ich sie nicht illegal downloaden könnte? Ich kenne Jugendlche, die mehrere hundert CDs auf ihrem Rechner haben. Meinst Du, die hätten sie auch kaufen können? So kann man den Schaden nicht berechnen.
Betriebswirtschaftlich kann man das sehr klar. Und für die juristische Berechnung verweise ich gerne auf den § 97 Abs. 2 UrhG n.F.
Natürlich ist das fernab von der Realität. Es ändert aber auch nichts an der Sache, dass der Rechtsverletzer auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat. Selbst wenn der reale Schaden weit geringer ist, kann man nicht von einem "Opfer" einer Rechtverletzung erwarten, dass dieses noch mehr drauflegt.
Das Problem ist viel eher, dass der Einwand des Rechtsmißbrauchs viel zu harte Anforderungen hat…
@50: Stimmt, so kann man den Schaden nicht berechnen. Der wird per Lizenzanalogie berechnet. Was kostet die Lizenz, das angebotene Musikstück/die CD/den Film/das Spiel weltweit zum Download anzubieten. Da wären die Leute froh wenn da nur 80 € rauskämen. Da kann man getrost ein paar Nullen anhängen.
@ 50: Dieses Argument ist wirklich ausgelutscht. Etwa zweimal im Jahr erfahren wir in der Zeitung "Ladendiebstahl kostet jährlich XX Millionen" – und keiner widerspricht oder bringt Ihr Argument. Das Parfüm und die Klamotten, die gestohlen werden, hätten die Diebe auch nicht gekauft.
@sascha: Da die Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht unter Artikel 8a bzw. 8b fällt, ist es schon zutreffend, dass die oben besprochene Regelung erst zum 1. September 2008 in Kraft tritt. Insofern ist die Äußerung, es tritt "jetzt" in Kraft eben etwas großzügiger zu verstehen. Jetzt ist eben nicht gleich, sondern später :-).
@53 Wie gross wäre denn der Schaden, wenn ich das Parfüm einfach kopieren könnte und das Original im Laden bliebe? Man muss die Frage anders stellen: Wie viele Tonträger mehr würden verkauft, wenn man sie nicht downloaden könnte…?
@52 Das kommt darauf an, wieviel Marge die Industrie gern hätte.
@55: Die Industrie müsste im Wege der Lizenzanalogie durchaus nachweisen, wie hoch die üblicherweise von ihr geforderten Margen sind. Selbst bei positiven Annahmen kann das aber bei 1000 mp3s durchaus die Privatinsolvenz des Betroffenen bedeuten.
@ 55: Der Schaden wäre gerade bei Parfüm minimal. Schauen Sie sich doch die Herstellungskosten an. Das ist Wasser mit ein bisschen Plörre davon, etwas davon. Der Großteil der Kosten fällt in der Entwicklung an – wie bei Musik.
Hallo!
In der Hoffnung, dass mir das jemand beantworten kann: Ich habe für eine Firma eine Website erstellt und darauf Ausschnitte einer Straßenkarte verwendet. Damals als ich die Seite erstellt habe, machte ich mir da keine großen Gedanken ums Urheberrecht etc. Nun gut, aus Fehlern lernt man bekanntlich. Nun ist es so, dass die Firma abgemahnt wurde, da unerlaubter Weise Kartenmaterial veröffentlicht wurde. Ganz klar, mein Fehler. Laut Auskunft der Firma sollen rund 800 Euro gezahlt werden. Gilt die Gesetzesänderung auch in solchen Fällen (also bei Firmen).
habe wegen 2 signierter autogrammkarten einer tschechichen pornodarstellerin, die ich bei ebay eingestellt habe eine klage am hals. das lg köln hat der klage zugestimmt und das ganze soll mich mehr als 3500,00 € kosten.
100,00 € für eine hier vorliegende erstmalige abmahnung, sowie ein einfach gelagerter fall wollte keiner kommentieren, das wäre hier etwas anderes wurde gesagt. was anders war, konnte mir niemand erklären.
toller § 97a. den nimmt kein abmahnanwalt ernst.