Was man als “Exhibitionist” wissen sollte
Aus dem Aachener Polizeibericht:
Die Polizei hat heute Morgen einen 28-jährigen Mann aus dem Verkehr gezogen, weil er mit bis auf die Knie herunter gelassener Hose durch die Innenstadt spazierte.
Gleich mehrere Anruferinnen hatten sich erschrocken und erbost an die Polizei gewandt. Die Gehrichtung des Mannes war anhand der eingehenden Notrufe in der Polizeileitstelle zweifelsfrei festzustellen. So konnte der Exbitionist ein paar Straßen weiter ohne viel Aufwand angehalten werden. Flüchten erschien zwecklos, da die heruntergelassene Hose eine angestrebte Flucht sehr schnell zunichte gemacht hätte.
Auf die Frage, warum er so durch die Stadt spaziere, kam der Hinweis auf einen technischen Defekt seiner Hosen. So seien sowohl die Gummis der Unterhose als auch der Jogginghose derart ausgeleiert, dass sie herunter rutschten.
Dass dies offensichtlich eine Schutzbehauptung war, zeigte ein Funktionstest mit dem Einverständnis des Überführten. “Dieser ergab, dass sowohl das Gummi der Unterhose als auch der Jogginghose in einem einwandfreien technischen Zustand waren und die Hosen nicht selbstständig hätten rutschen können /müssen!”
Den Mann als Exhibitionisten zu bezeichnen, ist übrigens etwas voreilig. Um sich wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 Srafgesetzbuch strafbar zu machen, bedarf es nicht nur einer Entblößung. Diese muss auch sexuell motiviert sein. Davon steht nichts im Polizeibericht. Wer sich nicht sexuell erregen will, sei es durch seine eigene Handlung oder die Reaktion der Zuschauer, macht sich aber nicht strafbar.
Die Entblößung, um andere zu schockieren oder zu provozieren, ist nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Frage an Radio Eriwan: Ist meglich dass Frau wird vergewlatigt bei Laufen?
Antwort: Im Prinzip meglich nur Frau mit Rock obbn lauft schneller als Mann mit Hose unten.
Es gibt übrigens Anfänge einer "Nacktgeh"-Bewegung in Deutschland. Auf Spiegel-TV lief letztens eine Reportage darüber. Offenbar finden es wohl einige Menschen recht angenehm nicht nur in FKK-Gebieten nackt zu wandeln, sondern zB auch nackt Rad zu fahren. Außer Schuhwerk haben diese dann nur noch eine Socke dabei, um etwaiger Staatsgewalt entsprechend antworten zu dürfen. Scheint übrigens eher eine männlich geprägte Bewegung zu sein.
bericht schreiben muss auch mal spaß machen dürfen.
.~.
war da nicht schonmal ein Nacktjogger im Lawblog?
Da war wohl einer schneller. Kokosnuss' Frage an Radio Eriwan wollte ich auch stellen ;-)
Nein, der Jogger hatte eine Hose und verzichtete lediglich auf sein Oberteil. Die Polizei war in dem Fall etwas voreilig.
Schamverletzend, aber guter Dinge, zeigte er sich der Öffendlichkeit. :)
Verstößt der Absatz 1 des Paragraphen 183 nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot?
Fällt "Flitzen" als reine Mutprobe auch unter § 118 OWiG?
Ich hab' mich schon früher in der Uni immer gefragt, warum sich §183 nur gegen Männer richtet. Klar würden sich die meisten Männer bei nackten Frauen in der Stadt freuen, aber das kann ja wohl nicht die offizielle Begründung sein. Außerdem warum ist das kein Verstoß gegen Art. 3GG?
@9, Jens: Evtl. auch einfach "grober Unfug". Kann meines Wissens auch schnell 40€ Bußgeld kosten.
man kann auch einfach an der theke inna kneipe sitze und dann die hose runterziehn.ist schon lustig wenn die leute reinkommen und sehen das da fünf kerle in boxershorts sitzen, aber alles mögliche tun um einen zu ignorieren.
@11 "grober unfug" ist z.B. wenn du gegen ein polizeiauto pinkelst und dich dabei erwischen lässt (wie mein kollege).
ich würde mal sagen herr vetter hat da schon recht mit seinem tipp
Warum gibt es diesen Paragraphen §183 eigentlich nur für Männer?
Bekanntlich soll ja Verbotenes besonders reizen. In diesem Sinne fände ich es gut und ein Gebot der Gleichberechtigung (Wo bleibt hier eigentlich Alice?), wenn dieser § auch auf Frauen ausgedehnt wird.
Ist dann der Polizeibericht dann nicht eine Amtsbeschwerde oder Rüge wert? Denn die diffamieren den "Täter" ja als Exhibitionisten obwohl er keiner ist.
"Gummizugfunktionstest"
herrlich …
Habe auch schon mal einen Exhibitionisten erlebt. In einem Park. Etwa aus einer Entfernung von 20-30 Metern schaute eine Frau interessiert zu. War schon eine skurrile Situation. Mir wäre aber nicht im Traum eingefallen, deswegen gleich die Polizei zu rufen. Die Situation war in keiner Weise bedrohlich und man kann ja auch einfach wegschauen, wenns einen stört.
"Gleich mehrere Anruferinnen hatten sich erschrocken und erbost an die Polizei gewandt": das Handy und seine Wirkung auf die PKS (beim Suchen von Telefonzelle und Kleingeld hätte sich der Schreck wahrscheinlich verflüchtigt).
13 (gott): fast richtig – "grober Unfug" (wenn auch in gewisser Weise zum Schmunzeln) ist das dagegenpinkeln, das sich-erwischen-lassen ist eher "dumm gelaufen" :)
Mich würde auch interessieren, ob Absatz 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt.
StGB
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
…
"Mann"? tittenzeigen also erlaubt? auch, wenn die hängen?
mal ehrlich: auch, wenn der statistik nach… aber muss sowas sein?
Zum §183: Da hat das BVerfG in seiner unendlichen Weisheit (oder so ähnlich) schonmal entschieden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19990322_2bvr039899.html
Es wird darin u.a. Bezug auf das 1957-Urteil zum §175 (Schwulenparagraph) genommen …
Gruß,
Kristine
P.S: "Belästigung der Allgemeinheit" — klasse Spießerparagraph
@21 (n0ne): Nicht wenn es die Titten eines Mannes sind.
@17 (Hobbyjurist): "Die Situation war in keiner Weise bedrohlich und man kann ja auch einfach wegschauen, wenns einen stört."
ACK. Oder sagen: "Armer Kerl. Schonmal Viagra probiert?"
Gruß,
Kristine
@8, 10, 14 und der Rest:
Dass der §183 nur für Männer gilt, kommt wahrscheinlich daher, dass zu dem Zeitpunkt, als der § verfasst wurde, fast ausschließlich Männer das Sagen in der Politik hatten! :)
Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, als ich noch mit den Fotografieren von unbekleideten Damen mein Geld verdient habe – die älteren Polizisten schauten zu und wollten dann Abzüge der Bilder käuflich erwerben … und die jungen Beamten – besonders die Weiblichen – bekamen von mir jedes Mal eine Lehrstunde in Paragrafen lesen: "Im § 183 steht deutlich >Ein Mann< … wenn Sie jetzt behaupten, dass hier ein nackter Mann steht, rufe ich ihren ehemaligen Biologielehrer an und lasse ihnen nachträglich eine 6 verpassen!"
Einer war mal ganz schlau und meinte, das nackte Modell im Schaufenster eines Modegeschäftes wäre eine "Behinderung des Straßenverkehrs"! Auf meine Antwort "Die harten Fotos wollten wir eigentlich erst in einer Stunde im Schaufenster machen!" waren er und sein hochroter Kopf schnell verschwunden …
Ich hatte schon beim Koll. Klotz im Kommentar die schöne Geschichte aus der Märkischen Allgemeinen erwähnt. Da wollte der wegen exhibitionistischer Handlungen Angeklagte vor dem Amtsgericht Brandenburg "auspacken". Er war hinter seinem Auto rumgeturnt und hatte da irgendetwas gemacht. Er meinte, er habe nur uriniert und nicht wie die Dame in dem Auto hinter ihm meinte, "manipuliert". Dazu sei er auch gar nicht in der Lage. Sein bestes Stück sei im Laufe der Jahre nämlich geschrumpft. Zum Beweis soll er angeboten haben, zusammen mit dem Richter und der Staatsanwältin die Toilette aufzusuchen und dort das Corpus Delicti vorzuführen. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt und das Verfahren eingestellt, nicht ohne den bestimmt nur "nett" gemeinten Hinweis des Gerichts, man könne das ganze ja auch als Owi ahnden. (http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11104515/61009/)
@13/@19 – In Bayern kommt dann natürlich noch "öffentliches Urinieren" dazu!
nicht, dass ich finde, wir bräuchten mehr exhibtionisten (oder sonstige entblößer, um korrekt zu sein). aber dass sowas heute noch unter strafe steht. wer erschrickt sich denn da, außer vielleicht ein paar omis, die aber ja nun auch meist mit stock oder regenschirm bewaffnet sind und damit selbst einen platzverweis energisch durchsetzen können. die meisten kinder lachen sich mit sicherheit tot. ich habe das mit der scham verletzenden weise ohnehin nie verstanden – wer sich so zeigt, verletzt doch höchstens seine eigene. also ich schäme da nicht fremd. oder gibt es so etwas wie Kollektivscham ???
Ich [s]kaufe[/s] nehme ein "T" wie Theodor und löse "Strafgesetzbuch"
@15.
Weil es bei Frauen vermutlich, zumindest in einigen Fällen, eher begrüßt würde, wenn diese so rumlaufen…
*scnr
Frauen mit entblößtem Hintern laufen durch Berlin.
Steht heute mit Bild in der SUN:
http://www.thesun.co.uk/sol/homepage/news/article1559375.ece
Strafbar? Ordnungswidrigkeit? Erlaubte Werbeaktion?
(Sorry für die wenig seriöse Quelle)
[quote]
Die Entblößung, um andere zu schockieren oder zu provozieren, ist nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz).
[/quote]
Sowas kann auch leicht eine Erregung öffentlichen Ärgernisses sein (§ 183a StGB). Jedenfalls habe ich als Referendar bei der StA sowas mal so angeklagt, weil es an der "sexuellen Motivation" wohl gefehlt hat.
@27 (am_fischer) Die wenigsten Exhibitionisten sind gefährliche Sexualstraftäter, aber sehr viele gefährliche Sexualstraftäter sind zuvor durch exhitinistische Handlungen (oder Voyeurismus, Wäscheklau) aufgefallen.
Es stellt sich die Frage, ob die Strafverfolgung von Exhitionisten als Sexualstraftäter und der darauf möglichen DNA Abnahme nicht auch in Sinne der Opferprävention wirksam sein kann.
@31 (Neuling): Wie willst du angesichts der von dir selbst benannten unwahrscheinlichen Kausalität Exhibitionist => Vergewaltiger (o.ä.) den Eingriff in die Grundrechte des ersteren rechtfertigen?
Genausogut könntest du auch sagen:
"Die wenigsten Männer sind gefährliche Sexualstraftäter, aber sehr viele gefährliche Sexualstraftäter sind Männer."
Und damit die Abnahme einer DNS-Probe von jedem Mann verlangen (nicht daß es nicht schon Politiker gegeben hätte, die das gefordert hätten).
Gruß,
Kristine
@ 30:
Aber auch der § 183a StGB fordert eine "sexuelle Handlung" (s. zusätzlich § 184f StGB: von einiger Erheblichkeit). Diese im bloßen Nacktlaufen zu erblicken, dürfte wohl den Wortlaut überschreiten. Ohne weitere Kenntnis des Sachverhaltes dürfte man hier wenig sagen können.
§ 183a erfasst eben auch Frauen, die z.B. versuchen, sich selber zu befriedigen etc. Allerdings muss der Täter sicher davon ausgehen oder wollen, dass ein anderer die Handlung zumindest wahrnimmt.
# 31:
Mittelfristig wird ohnehin jeder Bürger ein vollständige DNA-Probe abgeben müssen. Daher erübrigt sich die Diskussion.
Aber die hier beschriebene Kausalität dürfte (wie sie ja auch Kristine ad absurdum erführt hat) sehr unwahrscheinlich sein. Da dürfen andere (Tierquäler als Kind –> Serienmörder als Erwachsener) Kausalitäten wahrscheinlicher sein. Irgendwann wird man (wie in England) die 100 gefährlichsten Bürger anhand empirsch-statistischer Merkmale erfassen und wohl (noch nicht in England) präventiv einsperren, auch wenn sie überhaupt nichts getan haben: "Naja, nach unserer Untersuchung wirst du zu 80 % zum Terroristen. Da müssen wir unsere Bürger schützen" (England ist ja schon weit: http://www.spiegel.de/netzwelt/tech/0,1518,433800,00.html)
Zum Thema:
Nacklaufen kann eben entweder nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (solange nicht sexuell motiviert [Erregung insbesondere durch die Reaktion der anderen] oder mit sexueller Handlung verbunden [öffentlichen Onanieren oder öffentlicher Beischlaf etc.]). Denkbar wäre höchstens – wenn die Tat gegen jemand bestimmtes gerichtet ist – eine Beleidigung (insbesondere beim Mondblitzen).
Die Vorschrift rechtfertigt sich dadurch, dass man Menschen vor einem Schrecken durch das plötzliche Aufzeigen des Gliedes schützen möchte; insbesondere wenn es erregt ist, können sich – nach Sicht des Gesetzes – Menschen fürchten. Jedoch ist die Praxis so, wie # 27 dargestellt hat. Lachen oder Weggehen sind die Reaktionen, insbesondere ohne Schockerlebnis.
Dennoch hat die Vorschrift zumindest im Kern ihren Sinn. Nicht tagsüber in der Fußgängerzone, sondern z.B. Nachts im Walde. Ist das Opfer jung und fühlt sich schutzlos, so kann dies schon zu einem Schockerlebnis führen; eine Strafe ist dann nur bei sexueller Motivation gerechtfertigt.
Die Vorschrift ist eng formuliert und wird auch mittlerweile enger ausgelegt, so dass sie schon ihre Berechtigung hat. Es geht nicht darum, Scherze oder Beleidigungen ("Ich zeig dir mal, was mein [schlaffer] Sack davon hält") zu unterbinden, sondern Schockerlebnisse von Jugendlichen in der Nacht zu verhindern. Denkbar wäre, die Vorschrift umzuformulieren und bei Erreichung bestimmter Opfergrenzen (unter 16) höhere Strafen vorzusehen.
Problematisch ist, dass eine Bestrafung konsequenzen im Berufs- und Privatleben hat, auch wenn die Tat nur einmal erfolgt und die Folgen (Schock) nicht eingetreten sind. Hier können die Gerichte nur aufgefordert sein, im Zweifelsverfahren das Verfahren einzustellen, solange der Täter nicht gerade monatlich in Erscheinung tritt oder eben häufige junge Menschen Opfer dieser Tat werden.
# 29:
Hier wohl (s.o. im Betrag weiter oben) allenfalls Ordnungswidrigkeit, wahrscheinlich noch nicht einmal dieses, da Werbung eine Meinungsäußerung darstellt und Einschränkungen der Meinungsfreiheit besonders guter Rechtfertigungsgründe bedürfen (z.B. wird hier "nur" der Hintern gezeigt).
@ 25
Auch hier kommt es auf die Umstände an. § 183a (sexuelle Handlung) setzt ja Wissentlichkeit oder Absicht (hinsichtlich zumindest der Wahrnehmung durch andere Menschen [Ärgernis]) und § 183 Absicht (hinsichtlich der Wahrnehmung der exhibitionistischen Handlung) voraus.
Der hier (sollte er wirklich onaniert haben) eigentlich eher einschlägige § 183a soll natürlich vor allem öffentliches Onanieren, Beischlafen etc. erfassen. Zudem spricht der Artikel eher gegen den Beschuldigten und für die Zeugin. Sicher nicht erfasst wird, wer außerorts abseits der Straße (im Felde) onaniert. Der § 183a ist wirklich eng genug gefasst.
@33
Also mein etwas in die Jahre gekommener Tröndle/Fischer (53. A) meint dazu: "Es genügt objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild der Handlung [...]. In Betracht kommen zB Entblößungshandlungen [...]." (Rn. 3)
Also wenn Entblößungshandlungen reichen, dann wohl auch Nacktlaufen oder nicht?
In meinem Fall bei der StA wars allerdings etwas einfacher. Da hatte der etwas über 20-Jährige Täter vor einer älteren Frau die Hose runtergelassen und sich ans Genital gefasst, wodurch der Sexualbezug unproblematisch wurde.
blöde frage, aber wie sieht es denn aus, wenn sich z.b. ein pärchen zum xxx in die büsche verzieht (also versucht, sich zu verstecken) und ein fußgänger oder gar ein kind zufällig auf es stößt – ist das dann exhibitionismus? oder erregung öffentlichen ärgernisses?
der schock dürfte bei zufälligem "drüberstolpern" größer sein als bei einem nacktlaufer, den man aus hundert metern schon entdeckt, einordnen und sich ggf. vor erkenntnis von details umdrehen kann….
Bei Frauen ist es nicht strafbar, denn sexuelles Motiv kann bei Frauen nicht nachgewiesen werden.
Bei Männern ist sie mit einem Metermass einfach nachzuweisen.
# 38
Das steht so bestimmt nur in der Bild. § 183a gilt auch für Frauen.
Im Gegensatz zu § 183 muss nicht nur ein sexuelles Motiv (für das Ausziehen vorliegen), sondern es muss tatsächlich eine sexuelle Handlung stattfinden. Und die wohl durchaus auch bei Frauen nachzuweisen (Dildo in der Vagina, Finger reiben sich an der Vagina etc.) – genauso wie bei Männern.
@ 37:
Richtig, der Nacktläufer ist ja auch nicht strafbar, sofern er dies nicht aus sexuellen Motiven tut.
Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Wissentlichkeit (der Täter geht sicher davon aus, entdeckt zu werden) oder Absicht (dem Täter kommt es gerade auf die Wahrnehmung durch andere an) nicht vorliegt, wenn es sich versteckt oder sonst Maßnahmen zum Nichtentdecktwerden trifft. Nackte Menschen beim Beischlaf zu erwischen, gehöhrt zum Lebensrisiko.
Z.B. ist es auch Eltern verboten, sexuelle Handlungen vor einem Kind durchzuführen. Wenn hier eine höhere Beobachtungsgefahr besteht (nachts, Kind ist im Nebenzimmer und könnte aufwachen und den Beischlaf mitbekommen) und für den § 176 IV Nr. 1 ausreichen würde, könnte man nur alle 14 Jahre ein Kind bekommen (ab 14 fällt der Schutz des § 176 [sexuelle Handlungen vor einem Kinde] weg), wenn man künstlicher Befruchtung absieht.
Daher muss auch hier Vorsatz vorliegen.
Wieso eigentlich "aus dem Verkehr gezogen" – er hatte doch gerade keinen.
Das Blog liest sich sehr interessant. Ich hab da mal zwei Fragen an Euch:
ERSTENS:
Ich weiß von einer guten Bekanntne das sie in jungen Jahren (28) des öfteren abends Sex mit ihrem Mann hatte, während ihr Kind im gleichen Zimmer schlief. Einmal hat sie mir sogar erzählt, das sie früh mit ihrem Mann "Morgensex" hatte als ihre 10-jährige Tochter rein kam. Sie hatte dann später ihr eigenens Kinderzimmer. Sie hat dann gefragt was sie da machen, und ihre antwort war "Wir spielen und kuscheln". Die Kleine hat sich dann auf dne Fußboden gesetzt und TV geschaut und die beiden haben ihren "Fick" zu Ende gebracht weil sie so geil waren, aber ohne stöhnen. Die Kleine hat währenddessen TV geschaut. Ist das verboten, sie hatten ja die Bettdecke drüber?
ZWEITE FRAGE zum Thema Exhibitionismus:
Es gibt hierzu verschiedene Definitionen, einmal gesetzlich und einmal medizinisch. Die med. bezeichnet jemanden als E. wenn er krankhaft und unter Zwang in der Öffentlichkeit onaniert. Bei der gesetzl. Definition sieht das anders aus siehe oben.
Ich bin onaniere wie vermutlich jeder halbwegs gesunde Mann auch des Öfteren, aber weder krankhaft noch zwanghaft, sondern aus purer Lust. Ich behaupte mal ich bin kein E.
Im Sommer liebe ich es mich im Freien zu verwöhnen, sprich Sex mit meiner Partnerin oder eben allein, also Selbstbefriedigung. Hierfür habe ich (wir) verschiedene idyllische Plätze an denen man ungestört ist. Was passiert wenn aber dennoch ein Jogger oder Radler vorbeikommt und mich (uns) beim verwöhnen sieht? Oder gar anhält und uns beobachtet? Gibt es einen Paragrafen gegen Voyeurismus?
Im Grunde habe ich (wir) nichts dagegen wenn ich (wir) aus der Ferne beobachtet werden, aber man usn in Ruhe lässt am Besten wir das gar nicht mit bekommen das man uns beobachtet. Denn wenn man sich beobachtet fühlt ist das nicht so toll.
Zählen wir als Pärchen dann auch zu den E. oder nur ich allein? Eigentlich hab eich das ja nicht beabsichtigt das man mich sieht. ich möchte einfach nur die frische Luft in freier Natur genießen …
Danke für alle ehrlichen und sinnvollen Kommentare!