Was man als „Exhibitionist“ wissen sollte

Aus dem Aachener Polizeibericht:

Die Polizei hat heute Morgen einen 28-jährigen Mann aus dem Verkehr gezogen, weil er mit bis auf die Knie herunter gelassener Hose durch die Innenstadt spazierte.

Gleich mehrere Anruferinnen hatten sich erschrocken und erbost an die Polizei gewandt. Die Gehrichtung des Mannes war anhand der eingehenden Notrufe in der Polizeileitstelle zweifelsfrei festzustellen. So konnte der Exbitionist ein paar Straßen weiter ohne viel Aufwand angehalten werden. Flüchten erschien zwecklos, da die heruntergelassene Hose eine angestrebte Flucht sehr schnell zunichte gemacht hätte.

Auf die Frage, warum er so durch die Stadt spaziere, kam der Hinweis auf einen technischen Defekt seiner Hosen. So seien sowohl die Gummis der Unterhose als auch der Jogginghose derart ausgeleiert, dass sie herunter rutschten.

Dass dies offensichtlich eine Schutzbehauptung war, zeigte ein Funktionstest mit dem Einverständnis des Überführten. „Dieser ergab, dass sowohl das Gummi der Unterhose als auch der Jogginghose in einem einwandfreien technischen Zustand waren und die Hosen nicht selbstständig hätten rutschen können /müssen!“

Den Mann als Exhibitionisten zu bezeichnen, ist übrigens etwas voreilig. Um sich wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 Srafgesetzbuch strafbar zu machen, bedarf es nicht nur einer Entblößung. Diese muss auch sexuell motiviert sein. Davon steht nichts im Polizeibericht. Wer sich nicht sexuell erregen will, sei es durch seine eigene Handlung oder die Reaktion der Zuschauer, macht sich aber nicht strafbar.

Die Entblößung, um andere zu schockieren oder zu provozieren, ist nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz).

(Quelle des Links)