28.8.2008

Anwaelte-VZ

Ob Rechtsanwälte in Siegburg ahnen, was ihnen mit ihrer Domain anwaelte-vz blühen kann?

Aber interessant wäre der denkbare Streit sicherlich – immerhin heißen die Kollegen Vogel & Zahn.

43 Kommentare zu “Anwaelte-VZ”

  1. Michael Grote meint: (28.8.2008 um 15:03) AntwortenReply to this comment

    Was sollte Ihnen den passieren…?

  2. zf.8 meint: (28.8.2008 um 15:05) AntwortenReply to this comment

    StudiVZ wird das wohl nicht gefallen. :)

  3. Klick meint: (28.8.2008 um 15:06) AntwortenReply to this comment
  4. Brandau meint: (28.8.2008 um 15:09) AntwortenReply to this comment

    Jetzt, nach dem Erscheinen im Lawblog, wird die Seite StudiVZ sicherlich auch spätestens aufgefallen sein.
    Und ich hatte mich schon auf ein Anwaltsverzeichnis gefreut…

  5. Kai K. meint: (28.8.2008 um 15:13) AntwortenReply to this comment

    Darf man als DAV-Mitglied das DAV-Logo für das eigene Kanzlei-Logo verwenden??

  6. b.b. meint: (28.8.2008 um 15:15) AntwortenReply to this comment

    @2:
    Das allerdings ist für den Streit, wenn sie es tatsächlich riskieren, relativ unerheblich ;)

  7. Carola meint: (28.8.2008 um 15:22) AntwortenReply to this comment

    Falls jemand Streit sucht, es gibt da noch die All-in-one-Domain myVZtube24.de ;-)

  8. M. meint: (28.8.2008 um 15:23) AntwortenReply to this comment

    Mit der LVZ hat sich Holtzbrinck noch nicht angelegt…

  9. mark meint: (28.8.2008 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    Naja, immerhin mit Bindestrich. Die anderen Fälle waren glaub ich immer ohne.

  10. TK meint: (28.8.2008 um 15:37) AntwortenReply to this comment

    Sie die eine Unterorganisation des Anwaltvereins, oder wie muss ich das Logo verstehen?

  11. ralph meint: (28.8.2008 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    naja, ich hole mir mal das popcorn und freue mich. ich fürchte nur, dass da nicht viel passieren wird.

    sobald aber etwas passiert, sind diese anwälte aber bundesweit bekannt. man sollte den werbeeffekt also nicht vergessen. (ob der eingeplant war, …?)

  12. Thomas meint: (28.8.2008 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    Carola: Du hast noch das "T-" vorne vergessen :)

  13. Bernhard meint: (28.8.2008 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    Ob http://www.myt-wursttube.de dann auch abmahnfähig ist?

  14. .peter meint: (28.8.2008 um 15:51) AntwortenReply to this comment

    Au ja. Bitte weiter davon berichten, wenns die Zeit zulässt. Das würde mich auch sehr interessieren.

  15. Jens meint: (28.8.2008 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    Hat schon ein Studi mit den Initialien VZ das StudiVZ abgemahnt?

  16. tom meint: (28.8.2008 um 16:05) AntwortenReply to this comment

    ich wär für iTubeT-VZ.de

  17. c.b. meint: (28.8.2008 um 16:17) AntwortenReply to this comment

    … sehr schön wäre auch die Domain StrafVZ.de (für StrafVollZug) – vielleicht in Zusammenarbeit mit unserem allseits geliebten Innenminister – so als Plattform für die Nutzer dieser Einrichtungen…

    das würde bestimmt lustig wenn StudiVZ dagegen vorgeht.

  18. schorsch clowny meint: (28.8.2008 um 16:23) AntwortenReply to this comment

    ist je eigentlich ne unverschämntheit von StasiVZ, sich das "VZ" schützen zu lassen!!!

    Früher hatte jede gebrauchte Tageszulassung von VW die Buchstabenkombination auf dem Nummerschild

    steht für Volxxwagen – Zentrum

    würde mich freuen, wenn stasi VZ endlcih mal respektable gegner hat und nicht nur irgend welche SMVen oder ASten verklagt….

  19. Tim Hartkorn meint: (28.8.2008 um 16:39) AntwortenReply to this comment

    Oh ja, jetzt bin ich mal gespannt. Hoffentlich legen es Vogel und Zahn darauf an. Allein schon die Publicity dürfte ihnen gefallen.

  20. gant meint: (28.8.2008 um 17:03) AntwortenReply to this comment

    Oh man. Anwälte und VZ mit Bindestrich getrennt, inhaltlich nichts mit einem "Verzeichnis" zu tun und dann auch noch Namen, die die Abkürzung rechtfertigen.

    Ich glaube, die DingensVZ'ler werden einem Streit hier ganz bestimmt aus dem Weg gehen wollen…

  21. Udo Vetter meint: (28.8.2008 um 17:06) AntwortenReply to this comment

    StudiVZ will doch gerade nicht, dass VZ mit "Verzeichnis" gleichgestellt wird. Dann hätte man womöglich ein Freihaltungsbedürfnis, und das wäre für die Marke gar nicht gut.

  22. A. meint: (28.8.2008 um 17:11) AntwortenReply to this comment

    Gibt es schon eine Verfügung gegen die Domain oder warum verweigert mir mein (T-com) DNS Server die Antwort?

    Für die Technik-affinen unter euch: "status: REFUSED" (dig)

  23. dot tilde dot meint: (28.8.2008 um 17:14) AntwortenReply to this comment

    nein nein, die warten nur drauf und freuen sich auf den <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt&quot; rel="nofollow">streisand-effekt</a>.

    und wir, naja, popcorn und so.

    .~.

  24. ckd meint: (28.8.2008 um 18:35) AntwortenReply to this comment

    Alter Hut und lange bekannt.

  25. stiV meint: (28.8.2008 um 18:54) AntwortenReply to this comment

    naja … was ich bis jetzt so gelesen habe geht es bei dem streit um "$begriff"+VZ und dass das "VZ" auch für verzeichnis steht (bzw. der dienst dahinter so etwas wie ein verzeichnis – also mit vielen usern – anbietet. das ist hier ja nicht der fall, es ist eine namensabkürzung. ich bezweifle, dass holtzbrinck hier was tun wird ;)

  26. nachholer meint: (28.8.2008 um 19:06) AntwortenReply to this comment

    Man sollte einfach mal gucken, wie alt die Domain der Anwälte ist. Evtl. wäre ein Rechtsstreit dann sehr kurz. Und wenn die Anwälte dann garstig wären, könnten sie ja studiVZ abmahnen… ;-)

  27. Christian Unger (h.c.) meint: (28.8.2008 um 19:09) AntwortenReply to this comment

    @17 (c.b.),

    das empfinde ich grad als Herausforderung. xD

    Darf eine Vivien Ziekolowski (Name frei erfunden) jetzt eigentlich noch ihre Initialen nutzen? Und darf ich mir jetzt noch ein Kennzeichen mit "vz" anfertigen lassen?

  28. Don meint: (28.8.2008 um 20:17) AntwortenReply to this comment

    seit wann darf man nicht mehr "tube" im namen haben?

  29. Peter meint: (28.8.2008 um 20:34) AntwortenReply to this comment

    Haha. Das Studivz Team hat sich ja schon um einige …vz.de Domains gekümmert, aber ich glaube mit richtigen Anwälten werden die sich nicht anlegen.

  30. 4thmarch meint: (28.8.2008 um 20:48) AntwortenReply to this comment

    @30
    Na ob das richtige Anwälte sind oder eher komische Vögel.
    Richtige Anwählte haben Domains wie lawblog.de und die kratzen, beissen und abmahnen, wenn sich da einer drantraut.

  31. T.K. meint: (28.8.2008 um 21:15) AntwortenReply to this comment

    zu Nr. 5
    Darf denn nun jeder das DAV-Logo für sein eigenes Logo als Vorlage verwenden? Hat der DAV es dafür freigegeben?

  32. D meint: (28.8.2008 um 21:27) AntwortenReply to this comment

    @31: glaub mir, bei mindestens einem der VZ-Verfahren waren auf Antragsgegnerseite Anwälte bestellt, die ganz genau wissen, was sie tun. Gleichwohl hatte dort die 4. KfH verurteilt, wenn mich mein Gedächtnis nicht täuscht. Die Sache ist aber AFAICT im Verfügungsverfahren in der Berufung…

  33. timste meint: (28.8.2008 um 22:40) AntwortenReply to this comment

    ahem

    das "LOGO" kenne ich aber!
    wenn man es so nennen kann

    vielleicht kann da mal jemand aus der rechtsecke weiterhelfen?!

    der link

    http://www.anwaltverein-leipzig.de/

    danke

  34. Ingo meint: (29.8.2008 um 07:54) AntwortenReply to this comment

    Ob Interesse an "abmahnVZ" besteht? Das Netzwerk für Abmahnanwälte & Co. Wer traut sich das mal auszuprobieren, gibt bestimmt lustige Schlagzeilen ;)

  35. Jens Ferner meint: (29.8.2008 um 08:11) AntwortenReply to this comment

    @5, 32, 34:
    Kinder, Kinder….der DAV gestattet die Nutzung seines Logos (auch ohne den DAV-Schriftzug) und bittet sogar ausdrücklich darum:
    http://anwaltverein.de/leistungen/service/downloads

    Immer diese Verschwörungstheorien ;)

  36. 321 meint: (29.8.2008 um 08:46) AntwortenReply to this comment

    Das Logo kann und soll sogar von Mitgliedern des DAV verwandt werden – genauso wie das Fortbildungszertifikat.

    Vorraussetzung ist aber eben die Mitgliedschaft im DAV. Aber nicht jeder Anwalt ist dort Mitglied – so nach seinen Äußerungen nicht der Betreiber dieses Blogs.

  37. Jens Ferner meint: (29.8.2008 um 11:11) AntwortenReply to this comment

    Mit DAV Mitgliedschaften bei Anwälten ist es wie mit Polemik in Blogs: Der eine ist stolz darauf es zu haben, der andere verteufelt es. Ich kenne beide Sorten von Anwälten und muss feststellen, dass sich nur aus der Einstellung zum DAV alleine kein Qualitätskriterium ableiten lässt.

  38. fuks meint: (29.8.2008 um 11:42) AntwortenReply to this comment

    VZ=Verzeichnis ? Unsinn, VZ bedeutet natürlich nichts anderes als Verbraucherzentrale. Siehe z.B. VZ-NRW.de.

  39. RA Michael Seidlitz meint: (29.8.2008 um 12:22) AntwortenReply to this comment

    LG Köln
    Urteil vom 02.05.2008
    Az. 84 O 33/08

    abcVZ.de

    Zum markenrechtlichen Schutz und zur Kennzeichnungskraft der Buchstabengruppen "VZ" als Bestandteil einer Zeichenserie mit hohem Bekanntheitsgrad.

    MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2

    1. Ist eine Kennzeichenserie nach dem Prinzip gebildet, dass einer – als Abkürzung fungierenden – Buchstabengruppe (hier: VZ) bestimmte, die von bezeichneten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Personengruppen beschreibende (hier: Schüler und Studenten), Bezeichnungen vorangestellt sind, kann die Kennzeichnungskraft solcher Serienzeichen gerade auf dem Zusatz mit dieser Buchstabengruppe beruhen.

    2. Die gilt vor allem und jedenfalls soweit die verwendete Buchstabenkombination (in Deutschland) nicht als Abkürzung (hier für: Verzeichnis) bekannt oder geläufig war und/oder ist und die nach diesem Zeichenbildungsprinzip gebildeten Bezeichnungen bei den angesprochenen Kreisen einen hohen Grad an Beliebtheit und Bekanntheit gewonnen haben.

    3. Wird für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen, die auch die gleichen Verkehrskreise ansprechen, eine Bezeichnung nach demselben Schema gebildet, ist die Gefahr gegeben, dass der angesprochene Verkehr, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips (hier: mit dem Bestandteil VZ) dem Irrtum unterliegt, es handele sich um Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers (Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

    4. Parodien und "Verhohnepipelungen" können den hohen Bekanntheitsgrad eines Zeichenbildungsprinzips gerade belegen. Denn eine "Verhohnepipelung" macht eben nur dann Sinn, wenn auch der Ursprung erkennbar ist.

    http://miur.de/dok/1720.html
    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_252.pdf
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/84_O_33_08urteil20080502.html

    StudiVZ-BörseVZ-Rechtsstreit: Verfahrensdokumentation

    http://www.b-vz.de/web-276/studivz_abmahnung.html

  40. Christian meint: (29.8.2008 um 22:13) AntwortenReply to this comment

    Muss man sich wenn man eine Domain wie
    StasiVZ oder TerrorVZ oder ähnliches als privatperson hat wirklich sorgen machen?

    Oder muss man solche Anwaltlichen Abmahnungen eigentlich nur als Gewerbe fürchten?

  41. D meint: (29.8.2008 um 22:23) AntwortenReply to this comment

    § 14 Abs. 2 MarkenG
    "Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)"

    Wobei der Begriff des geschäftlichen Verkehrs weit verstanden wird.

  42. Chris meint: (1.9.2008 um 03:55) AntwortenReply to this comment

    Leider ohne Trackback wurde dies auch im Mehrblog.net übernommen:

    http://www.mehrblog.net/2008/08/28/das-konnte-interessant-werden/

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