Autofahrer müssen nicht mit Fernlicht fahren
Auf Landstraßen müssen Autofahrer bei Dunkelheit kein Fernlicht einschalten. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 9 U 115/06).
Die Klägerin überquerte an einem Abend im Januar bei Dunkelheit eine Landstraße, um zu ihrem Auto zu kommen. Kurz vor ihrem Auto wurde sie vom Beklagten erfasst und erlitt schwere Verletzungen, unter anderem den Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns.
Sie rechnete sich selbst ein Mitverschulden von 50 Prozent an und verlangte vom Beklagten 15.000 Euro Schmerzensgeld und entsprechenden Schadensersatz. Sie argumentierte, dass der Beklagte gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe, da er nur mit Abblendlicht fuhr. Er habe zumindest die Lichthupe einschalten müssen.
Die Richter wiesen die Ansprüche ab. Zwar habe ein Gutachten ergeben, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beklagte sein Fernlicht eingeschaltet hätte. Es gebe aber keine grundsätzliche Pflicht, auf Fernstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren.
Da der Autofahrer nur mit 55 bis 65 km/h bei erlaubten 70 km/h unterwegs war, habe er innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichtes das Auto stoppen können. Damit liege kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor.
Es bestehe auch keine Verpflichtung eines Autofahrers, so langsam zu fahren, dass er noch rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, welches von der dunklen Fahrbahnseite kommt. Dann dürften Autofahrer zur Unfallvermeidung praktisch nicht mehr oder nur noch mit geringster Geschwindigkeit auf Landstraßen fahren.
Pressemitteilung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte
richtig!
Wäre er wie erlaubt 70 km/h gefahren, hätte er sich das Verfahren sparen können.
@2
In der Tat! Das zeigt einmal mehr: immer schön am (erlaubten) Limit fahren, dann gibt es auch keine "vermeidbaren" Unfälle, die einem dann auch noch angelastet werden ;-)
#2 wieso? wär er dann gleich tschuldig gewesen oder wie meinst du das?
Finde die Entscheidung auch richtig, da die Fahrt mit Fehrnlicht eh sehr gefällig sein kann, bei blendung eines entgegenkommenden Fußgängers o.ä. kann dieser auch mal schnell leicht beirrt auf die Fahrband schwenken ….
drf-Standardantwort auf den letzten Satz: Ja genau. Müssen sie. Aber dass jetzt auf einmal das Sichtfahrgebot nicht gelten soll wundert mich ausserhalb aller Polemik schon etwas.
Habe eben einen Bericht im Ersten gesehen, wo über einen Unfallfahrer berichtet wurde, der zu 4 Monaten auf Bewährung und die Hälfte der Beerdigungskosten verurteilt wurde.
Er hat Nachts einen dunkel gekleideten Jugendlichen überfahren, bei erlaubten Tempo 100 ist er auch nur 100 gefahren, hatte allerdings nur Abblendlicht eingeschaltet.
Er hat bei der Polizei angegeben, den Jugendliche so auf der Strasse vorgefunden zu haben, was natürlich schnell widerlegt wurde.
Die Strafe ist allerdings für den Unfall und nicht für die Falschangaben.
Die Frau ist von der Seite vors Auto gelaufen.
Da hilft auch kein Fernlicht.
@6
Der dunkel Gekleidete war vermutlich schon vorher auf der Straße und der Fahrer hat nicht im Lichtkegel halten können.
Das man Menschen am besten mit dem Auto umbringt, billig und kleines juristisches Risiko, sollte bekannt sein. Es kommt nur drauf an, daß der andere nicht Motorisiert ist und es nicht gleich nach Absicht aussieht.
Weiteres Beispiel: Eine Frau fährt innerorts auf gerader Straße bei dunkelheit 3 oder 4 alte Menschen tot, die die Straße überqueren wollten. Die sprangen ganz bestimmt nicht in den Weg, auch andere Ausreden gibt es nicht. Nach einer Klage bekam Madame gleich ihren Führerschein wieder, von Strafe nichts gehört.
Wenn es gegen Autofahrer geht, es muß ja nicht gleich ein Holzklotz sein, sieht es freilich gleich ganz anders aus.
@4:
Ich finde mein Volvo-Fernlicht auch sehr gefällig, harmonisch und ausgeglichen. Da macht es richtig Spaß, das Reh zu blenden :-)
Wie besoffen muss man sein, um wegen "Blendung" auf die Strasse zu laufen?
@9
Bei Fahrradfahrern geht das schneller als man denkt besonders Außerorts wo keinerlei Straßenbeleuchtung vorhanden ist. Ich war schon öfters gezwungen anzuhalten weil der Gegenverkehr es nicht für nötig befunden hat abzublenden.
Die Lichthupe einschalten?
Wie muss man sich das vorstellen, den Hebel festhalten? Oder alle 10 Sekunden "lichthupen", vielleicht steht ja wer auf der Strasse?
Ich finde das Urteil auch richtig.
Aber Schade um den Geschmackssinn. Der würde mir auch fehlen.
"Da der Autofahrer nur mit 55 bis 65 km/h bei erlaubten 70 km/h unterwegs war, habe er innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichtes das Auto stoppen können. Damit liege kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor."
Endlich mal ein brauchbares Zitat. Ich habe das auch schonmal als
"Da der Autofahrer nur mit 55 bis 65 km/h bei erlaubten 70 km/h unterwegs war, liege kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor."
gelesen …
Was soll eigentlich die Erwähnung der "erlaubten 70 km/h"? Auch bei erlaubten 100 km/h reicht der Lichtkegel nicht weiter.
@13: Es bringt zum Ausdruck, dass der Fahrer sich nicht anderweitig falsch verhalten hat. Bei z.B. 90 bei erlaubten 70 wäre es wohl relativ egal ob mit oder ohne Fernlicht. Der Unfall ist also nicht auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen.
@11: Bei jedem Auto das ich kenne ist Lichthupe == Fernlicht. Betätigt man den Hebel kurz ist es eine Lichthupe, hält man ihn dauernd oder rastet ihn ein ist es Fernlicht.
Ja, so war es bei meinem Polo, relaygesteuert. Bei neueren Autos ist es IMO oft: Ranziehen: Lichthupe (geht automatisch zurück). Wegdrücken: Fernlicht (bleibt in der Stellung).
Btw: http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr#Abblendlichtreichtsoweit.2Cdassmandamit100km.2BAC8-hundschnellerfahrendarf.
"23. Abblendlicht reicht so weit, dass man damit 100 km/h und schneller fahren darf.
Man darf auch und erst recht bei Nacht nur so schnell fahren, dass man innerhalb der überschaubaren Strecke vor Hindernissen – auch dunklen – anhalten kann. Für das Fahren von Autos mit Abblendlicht wird das von der Rechtsprechung mit „höchstens 60 km/h“ konkretisiert. Die Reichweite von Abblendlicht beträgt bei vorgeschriebener Einstellung maximal ca. 50 m."
Ich frage mich, warum die nachts auf freier Autobahn nicht einfach mal ein paar Leute rausziehen und ein Exempel statuieren … Bzw. noch einfacher auf der Landstraße, da kann man das hervorragend automatisch machen, weil fremdes Licht nicht ausreicht. Und ob Fernlicht an ist, sollte so ein Gerät ja wohl feststellen können.
@Jens (15): Autobahnen kann man nicht mit Landstraßen vergleichen. Da ist in den seltensten Fällen mit Fußgängern und Radfahrern zu rechnen.
Wozu eigentlich solche Spielereien mit Lichtstärkemessung?
Wenn ein Auto ankommt (egal welche Beleuchtung), dann renne ich nicht auf die Straße. Daß die Frau sich dann selbst nur 50% Teilschuld anlastet, finde ich die eigentliche Frechheit.
@14: Lichthupe ist nicht gleich Fernlicht.
Wird bei eingeschaltetem Abblendlicht die Lichthupe betätigt, sind bei den meisten Fahrzeugen Abblendlicht und Fernlicht gleichzeitig an, was nochmals heller ist als das reine Fernlicht.
@15: Auf Autobahnen gilt explizit nicht das Sichtfahrgebot, vergleiche auch § 18(6) StVO.
@16 NewS…!
Willst Du damit ausdruecken, sie hat sich vors Auto geworfen?
@18: Auch auf Autobahn gilt m.E. Sichtfahrgebot:
[...] kann nachts auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er [...] eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten darf. [...]
Quelle:
Die Unvernunft von den einen Menschen die anderen Menschen etwas aufhalsen, was man niemandem wünscht, ist schon grenzenlos.
Ich fahre mit Fahrrad zur Arbeit. Praktisch immer. Mein Fahrrad leuchtet wie ein Christbaum und ich trage eine hübsche modische Warnweste :-). Damit die Autofahrer eine Chance haben mich zu sehen. Hat mir auch schon einmal das Leben gerettet, als ICH Mist gebaut habe.
Und dann sehe ich die Tarnkappenbomber auf zwei Reifen. Oder genauer gesagt, nicht mal ich auf meinem Fahrrad sehe sie, die sie 10m vor mir fahren, weil kein Licht und schwarze Klamotten.
Wenn aber ein Autofahrer so einen Selbstmörder umbringt hat er einen Toten auf dem Gewissen. Gleiches gilt für alte Leute die davon ausgehen das jeder weiss wo sie gerade sind weil sie ja schon seit 80 Jahren auf dieser Welt sind.
Jeder würde einen Autofahrer, der nachts absichtlich kein Licht anmacht für komplett irre halten.
Nicht immer alles auf die anderen schieben. Wenn bei einer Begegnung im Strassenverkehr BEIDE Seiten versuchen, vorsichtig und rücksichtsvoll zu sein und dem anderen eine Chance geben, dann ist die Wahrscheinlichkeit das BEIDE versagen gleich viel geringer.
Jetzt mit Quellenangabe
@18: Auch auf Autobahn gilt m.E. Sichtfahrgebot:
[...] kann nachts auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er [...] eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten darf. [...]
Quelle:
LG Freiburg
http://www.dvpi.de/portal/index.php?section=rottweil_fawb&content=news.php&id=17