9.3.2009

0,19 Prozent

Zuerst habe ich im Urteil nur gelesen:

Die Beklagten werden verurteilt…

… und mich ganz und gar nicht auf das Gespräch mit den Mandanten gefreut. Allerdings sah ich dann, dass die Beklagten ganze acht Euro zahlen müssen, wenn auch mit Zinsen seit August 2008.

Eingeklagt hatten die Gegner 4.164,65 Euro. Im Hinblick auf diese “Misserfolgsquote” hat das Gericht sogar freundlicherweise davon abgesehen, meinen Mandanten 0,19 Prozent der Verfahrenskosten aufs Auge zu drücken.

9 Kommentare zu “0,19 Prozent”

  1. robson meint: (9.3.2009 um 14:40) AntwortenReply to this comment

    Wie gewonnen, so zerronnen… ;)

  2. ninjaturkey meint: (9.3.2009 um 14:41) AntwortenReply to this comment

    Na, dann soll der Verurteilte mal nicht bockig sein, und in zerknirschter Anerkennung seiner Schuld ruhig 10 Euro überweisen.

  3. Rockafella (Link) meint: (9.3.2009 um 15:47) AntwortenReply to this comment

    Ihre "Mandanten" sind als die Beklagten gewesen, so so…

  4. AlterEgo meint: (9.3.2009 um 15:49) AntwortenReply to this comment

    Bei welchen Streitigkeiten kann man denn 0,19 Prozent bekommen? Aktienrecht?

  5. Lutz meint: (9.3.2009 um 16:05) AntwortenReply to this comment

    @4: 0,19% sind keine Zinsen. Den Gegnern wurde 0,19% der eingeklagten Summe zugesprochen. Normalerweise hat der Beklagte anteilig die Verfahrenskosten mitzutragen, wenn er zum Teil verliert. Hier greift aber § 92 II Nr. 1 ZPO.

  6. schorsch meint: (9.3.2009 um 16:31) AntwortenReply to this comment

    äre interessant, was der kern der sache gwä war

  7. Niels (Link) meint: (9.3.2009 um 18:21) AntwortenReply to this comment

    "Im Hinblick auf diese “Misserfolgsquote” hat das Gericht sogar freundlicherweise davon abgesehen, meinen Mandanten 0,19 Prozent der Verfahrenskosten aufs Auge zu drücken."

    Eine Kostenquotelung bei einem Unterliegen dieses Ausmaßes habe ich auch noch nie gesehen.

  8. Hugo meint: (9.3.2009 um 19:35) AntwortenReply to this comment

    @ninjaturkey
    Nö, sollte er nicht. Sondern schnell die Kostenfestsetzung beantragen und aufrechnen. Bei dem Ergebnis schuldet der Kläger ihm deutlich mehr als andersherum.

  9. Subsumtionsautomat meint: (9.3.2009 um 21:24) AntwortenReply to this comment

    @7: Eine Kostenquotelung ist aber theoretisch möglich – nämlich dann, wenn durch den verlorenen Teil höhere Kosten entstanden sind (Bsp: Streitwert 1.002,00 EUR; gewonnen 995,00 EUR; verloren 7,00 EUR). Dann sind durch den verlorenen Teil höhere Gebühren entstanden. Kostenquoten errechnen macht Spass! ;)

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