24.4.2009

Treu und Glauben in der Gerichtspraxis

In Frankfurt und Koblenz zählt Treu und Glauben noch was. So darf man wohl zwei Urteile interpretieren, bei denen es entscheidend um unzulässige Rechtsausübung nach Paragraph 242 BGB ging.

Kfz-Versicherer verrechnet sich: Nach einem Unfall überwies ein Versicherer seinem Vollkasko-Kunden zu viel Geld, rund 7.000 Euro. Versehentlich hatte der Versicherer den Wagen als Totalschaden abgerechnet, dabei wäre eine Reparatur für weniger Geld möglich gewesen. Knapp drei Monate später fiel dem Versicherer der Fehler auf – da war der Wagen bereits verschrottet.

Ein klarer Fall von ungerechtfertigter Bereicherung?
Vielleicht, meint das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (Az: 3 U 270/07), aber dem stünde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein solches Verhalten, erst Abrechnung, dann Rückforderung, sei missbräuchlich.

Porsche für 5,50 Euro ersteigert: Bei Ebay wollte ein Mann seinen knapp 1,5 Jahre alten Porsche Carrera versteigern. Das Mindestgebot lag bei einem Euro. Nach wenigen Minuten beendete der Porsche-Eigentümer die Auktion vorzeitig, weil er im Angebot einen Fehler gefunden hatte, den er korrigieren wollte. Allerdings gab es zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gebot, und zwar über 5,50 Euro. Der Bieter freute sich über das Auktionsende und forderte den Wagen. Den kriegte er nicht, also forderte er 75.000 Euro Schadenersatz.

Das Landgericht Koblenz (Az: 10 O 250/08) kam zwar zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und dem Kläger grundsätzlich wegen Nichterfüllung Schadenersatz zustehe. Aber: Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Nach einer Abwägung sei das Interesse des Klägers auf Schadensersatz in diesen Fall nicht schutzwürdig. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro den Porsche erwerben zu können.

(Autor: AK)

47 Kommentare zu “Treu und Glauben in der Gerichtspraxis”

  1. Fehlerteufel meint: (24.4.2009 um 14:48) AntwortenReply to this comment

    Hoppla! Da hat der Fehlerteufel wieder zugeschlagen. Im ersten Satz sollte es wohl "Koblenz" und nicht "Konstanz" heißen. ;-)

  2. Der Idiot meint: (24.4.2009 um 14:51) AntwortenReply to this comment

    Das mit dem Porsche war hier schon mal bei den Links mit dabei.

  3. AlterEgo meint: (24.4.2009 um 15:04) AntwortenReply to this comment

    @ Fall1

    Fehler kommen vor und sind sicherlich nicht missbräuchliche Rechtsausübung in der Regel. Das sieht nach einer Einzelfallentscheidung aus, um das Problem der Rückabrechnung beim verschrotteten Wagen zu umgehen.

    @ Fall 2

    Fehlentscheidung. Wenn man einen Vertrag annimmt, muss man auch unglaublich gute Angebote als ernsthaft ansehen. Wenn man erstmal anfängt zu überlegen, ob ein Angebot vielleicht zu gut ist, dann wird die derzeitige Lehre der Wilenserklärungen vollkommen umgedreht. Natürlich ist es klar, dass man den Wagen so nicht verkaufen wollte. Dafür gibt es aber die Anfechtung von Willenserklärungen. Nicht 242!

  4. DeserTStorM meint: (24.4.2009 um 15:19) AntwortenReply to this comment

    Tja, Glück im Unglück oder so ne :-)

  5. Auke meint: (24.4.2009 um 15:29) AntwortenReply to this comment

    @3
    Dann müsste der Verkäufer aber vermutlich 5,50 Euro Schadensersatz leisten ;)

  6. AK meint: (24.4.2009 um 15:36) AntwortenReply to this comment

    @1: Ist behoben, danke.

  7. aloa5 meint: (24.4.2009 um 15:39) AntwortenReply to this comment

    Es ist bei ebay der *Inhalt* und *Sinn* von 1-Euro Auktionen (bzw. Mindestgeboten) es unter "Normalpreis" zu verkaufen. Die Argumentation von @3 ist damit korrekt und das Gericht hat mehr oder minder eine unsinnige Begründung abgeliefert. Oder kommen demnächst Auktionatoren und erklären "so billig" hätten sie das Haus nicht verkaufen wollen und man hätte sich im Mindestgebot geirrt? Dafür gibt es selbige Einrichtung.

    Wenn ein Gericht das bei einer ganz normal zu Ende gegangenen Auktion ebenso entscheiden würde, dann würde ich das mehr oder minder Rechtsbeugung nennen. Das impliziert BTW auch noch, das der Verkäufer gar nie die Absicht hatte für einen Euro zu Verkaufen, jedoch den Anschein erweckt hat um allfällige Gebühren bei ebay für ein höheres Mindestgebot zu sparen. Und das mit Rückendeckung eines Gerichtes.

    Grüße
    ALOA

  8. Lim_Dul meint: (24.4.2009 um 16:03) AntwortenReply to this comment

    @3: Man sollte bei 2. berücksichtigen, dass das Angebot eben nicht bis zu Ende gelaufen ist, sondern das der Anbieter das Angebot abbrechen wollte und nicht berücksichtigt hat, dass dies nicht möglich ist.
    Insbesondere hat er, wie im Gerichtsurteil zu lesen ist, die Auktion bereits nach 8 Minuten abgebrochen.

  9. Till meint: (24.4.2009 um 16:06) AntwortenReply to this comment

    Zum zweiten Fall: Ich halte die Entscheidung für richtig.
    Ich habe keine Erfahrung mit ebay, mir klingt der Sachverhalt aber so, als ob der potentielle Verkäufer die "Erklärung", durch die der Kaufvertrag zustandegekommen war (vorzeitige Beendigung der Auktion), angefochten habe. Und Rechtsfolge von § 122 BGB ist nun einmal nicht Ersatz des Vertrauensschadens, oder?
    Außerdem kann man gut davon ausgehen, daß der Käufer wusste oder wissen konnte, daß der Verkäufer durch die Beendigung der Auktion den Wagen nicht verkaufen wollte. Damit hätte er nach Abs. 2 überhaupt keinen Anspruch auf Schadensersatz.

    Allerdings ist mein erstes Semester lang her, und ich lasse mich gern eines besseren belehren…

  10. SvenK meint: (24.4.2009 um 16:10) AntwortenReply to this comment

    @5: Nein, er haftet gem. §122 I BGB für den Vertrauensschaden. Das kann deutlich mehr sein, oder gar nichts.
    Ich halte die Anfechtbarkeit allerdings für fragwürdig, kommt halt auf den Fehler an, den er korrigieren wollte. Ansonsten: unbeachtlicher Motivirrtum.

  11. Verfassungsfreund meint: (24.4.2009 um 16:32) AntwortenReply to this comment

    Zum Porsche-Fall mal ein paar Überlegungen:
    Einstellen des Artikels bei ebay ist eine verbindliche Willenserklärung (nach Rspr. wohl "antizipierte Annahme"). Damit ist das höchste Gebot das Angebot.
    Die Erklärung des Verkäufers ist aber so auszulegen, dass er nur das höchste Gebot nach Ablauf der regulären Auktionszeit annehmen möchte.
    Daher ist noch kein Vertrag zustande gekommen (reguläre Auktionszeit nicht abgelaufen). Das vorzeitige und versehentliche Beenden der Auktion durch den Verkäufer (keine Willenserklärung, sondern nur tatsächlicher Akt und damit nicht anfechtbar) stellt aber eine Pflichtverletzung dar (§ 241 II) und verpflichtet den "Verkäufer" zum Schadensersatz (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB). Rechtsfolge: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" – sprich die Auktion müsste eigentlich wieder in den Zustand versetzt werden, in dem sie zu dem Zeitpunkt des Abbruchs stand (Höchstgebot, bisher abgelaufene Zeit etc.)

    Problem #1:
    § 10 Nr. 1 AGB ebay. Danach soll bei vorzeitiger Beendigung ein Vertrag zustande kommen. Da diese AGB im Verhältnis zw. Käufer und Verkäufer aber nur einen Maßstab für die Auslegung der abgegebenen Erklärungen liefern, lässt sich womöglich argumentieren, dass der doch relativ deutlich herauslesbaren Interessenlage des Verkäufers (Annahme nur des höchsten Gebots bei Ablauf der regulären Auktionszeit) der Vorrang zukommt.

    Problem #2:
    Der Verkäufer hat es ohne Mitwirkung von ebay wohl gar nicht in der Hand, die Auktion in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Hm. Blöd. ;)

    Problem #3:
    Bei vorsätzlichem Abbruch der Auktion könnte man sich womöglich mit dem Rechtsgedanken des § 162 I BGB behelfen.

    Dieser vermeintlich einfache Fall birgt eine Fülle von äußerst problematischen Rechtsfragen. Wollte nicht in der Haut der Richter stecken. :)
    I.E. ist das Urteil aber wohl richtig.

  12. HiPPiE meint: (24.4.2009 um 16:33) AntwortenReply to this comment

    Yep, den Fall Porsche hatt'n'wa schon 'mal.

  13. marcus05 meint: (24.4.2009 um 17:26) AntwortenReply to this comment

    Die Tatsache dass es tatsächlich Anwälte gibt die glauben dass der Porschefall falsch entschieden wurde zeigt sehr deutlich dass "Recht" und "Gerechtigkeit" zwei völlig unterschiedliche Sachen sind.

  14. Toter Elch meint: (24.4.2009 um 17:42) AntwortenReply to this comment

    marcus05: Das wäre ja nichts Neues. Ich finde, es zeigt viel mehr, dass Jura nur wenig Verstand voraussetzt. Vermutlich ist zuviel davon sogar hinderlich.

  15. Auke meint: (24.4.2009 um 18:18) AntwortenReply to this comment

    @10
    Sie missverstehen. Das negative Interesse wird in diesem Fall _vermutlich_ deutlich mehr sein. Der Schadensersatz des § 122 BGB ist jedoch in § 122 I BGB auf das positive Interesse gedeckelt. Rechtsfolge: _Vermutlich_ 5,50 Euro Schadensersatz.

  16. Julian meint: (24.4.2009 um 18:22) AntwortenReply to this comment

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Internet-Auktionen, kann die Porsche-Entscheidung nur als verfehlt bezeichnet werden.

    Allerdings wurde hier anscheinend dem Gerechtigkeitsempfinden nachgegeben, um ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden. Ich frage mich, ob bei einem PKW mit einem Wert von 5.000 € das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre…

  17. Verfassungsfreund meint: (24.4.2009 um 18:27) AntwortenReply to this comment

    @ Auke
    "Das negative Interesse wird in diesem Fall _vermutlich_ deutlich mehr sein."
    Welchen Schaden soll der Käufer denn dadurch erlitten haben, "dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut" hat? Hat er schon eine KFZ-Versicherung abgeschlossen? Hat er bereits ein Transportunternehmen mit der Überführung beauftragt? Hat er bereits eine Flasche Schampus gekauft, um auf den neuen Porsche anzustoßen?
    Das Interesse "an der Gültigkeit der Erklärung" (= Deckelung des Anspruchs) besteht hier übrigens im Interesse an der Übereignung des Porsche (= mind. 75.000 €).

    Manchmal ist es besser, ins Gesetz zu schauen und nicht mit Begriffen wie "neg. Interesse" / "pos. Interesse" zu hantieren, wenn man sich über deren Bedeutung nicht im Klaren ist.

    @ Julian
    "Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Internet-Auktionen, kann die Porsche-Entscheidung nur als verfehlt bezeichnet werden."

    Die Begründung würde mich interessieren. Solch einen Fall hatte der BGH nämlich noch nicht zu entscheiden.

  18. PZK meint: (24.4.2009 um 19:00) AntwortenReply to this comment

    Ich habe zu dem Porschefall auch bereits mehrere Diskussionen verfolgt und darunter auch unzählige Argumente oder auch persönlich Angriffe ("Unglaublich das man das für ein Fehlurteil hält") und trotz aller Diskussion bleibe ich dabei. Hier kam gemäß meinem Laienverständnis ein Kaufvertrag zu Stande! Nicht nur dass man bei Einstellung dieser Auktion sich den AGB bewußt ist, nein, auch beim vorzeitigen Beenden der Auktion wird man darauf hingewiesen wie es aussieht, wenn man trotz Gebot das Angebot beendet. Dieser Porsche hätte das "Fersengeld" sein müssen, hättest du nicht gewollt dass dein Porsche so billig weg geht, hättest du die Auktion nicht so gestalten und beenden dürfen!

  19. Thomas R. meint: (24.4.2009 um 19:26) AntwortenReply to this comment

    Die Argumentation "Hätte er nicht gewollt, dass der Porsche so billig verkauft würde, hätte er ihn teurer einstellen müssen" läuft doch erkennbar ins Leere. Die Auktion stand nicht kurz vor dem Ende bei einem niedrigen Preis, so dass er den Verkauf zu diesem Preis verhindern wollte, sondern sie befand sich noch _ganz_ am Anfang, als also noch davon auszugehen war, dass der Preis sich noch deutlich erhöhen würde. Um einen dieser juristisch eindeutigen Fälle, wo jemand mit dem niedrigen Auktionsergebnis unzufrieden ist und den Verkauf daher verhindern will, handelt es sich hier doch ganz klar nicht.

    Außerdem sieht es doch ganz so aus, als habe der Verkäufer die Auktion nach Korrektur der Angebotsbeschreibung zu vergleichbaren Konditionen gleich wieder gestartet, von erheblichen Veränderungen des Startgebots ist mir jedenfalls nichts bekannt.

    Eine einmal gestartete Auktion darf nicht mehr abgebrochen werden, der Meinung bin ich auch. Und ich verstehe nicht ganz, warum es technisch überhaupt möglich ist. Ich war bisher davon ausgegangen, dass dem Verkäufer diese Option von der Ebay-Benutzermaske garnicht angeboten wird.
    Aber so oder so, es ist nun einmal passiert. An dieser Stelle muss man sich dann doch Gedanken machen, wie man diesen Fall sanktioniert. Ein Einzelfallszenario, das erkennbar ohne jede kriminelle Intention abläuft und dessen juristische Bewertung nicht einfach ist. Da halte ich gesunden Menschenverstand, mit juristischen Erwägungen unterlegt, für die sinnvollste Lösung.

    75.000 Euro "Strafe" für den Auktions-Neustart nach fünf Minuten für den Verkäufer oder die Unannehmlichkeit für den Käufer, sein (aussichtsloses) Gebot fünf Minuten später bei der neugestarteten Auktion noch einmal abgeben zu müssen:
    Da halte ich die gewählte Lösung für vollkommen richtig.

  20. ghost meint: (24.4.2009 um 19:31) AntwortenReply to this comment

    Schön, das Urteil vom Porsche zu lesen. Im Umkehrschluss darf ich doch sicher auch ein paar Tausender auf einen Pfennigartikel bieten und dann den Kaufpreis vorenthalten mit der Begründung: "ätsch .. der Driss is doch et Jeld nit Wert. Dat muss der Verkäufer doch och wisse, oder nit?"

  21. MCDynamo meint: (24.4.2009 um 19:43) AntwortenReply to this comment

    @20
    das ist richtig man kann bei ebay sein angebot zurück nehmen, wenn man dabei einen fehler gemacht hat und es einem innerhalb kurzerzeit ( z.b. 5minuten wie bei der porsche auktion) auffällt. das gar kein problem.

    der porscheverkäufer hat ja so oder so pech gehabt, so wurde er verklagt weil er den fehler korrigiert hat, sonst wäre er verklagt worden weil die beschreibung fehlerhaft ist.

    weiss eigentlich einer was verbessert wurde ?

  22. Rockafella meint: (24.4.2009 um 21:17) AntwortenReply to this comment

    Die vorzeitige Beendigung der Auktion ist als irrtumsbedingte Anfechtung des Angebots der Auktion zu verstehen. Insofern verstehe ich eigentlich immer noch nicht, wieso hier auf § 242 BGB zurückgegriffen werden muss.

  23. fdaw meint: (24.4.2009 um 22:00) AntwortenReply to this comment

    @3, @Fall2: Das Ergebnis wäre sicherlich anders ausgefallen, hätte der Verkäufer die Auktion auslaufen lassen. Da er sie aber vorzeitig beendet hat, ist die auktion nicht zueendegelaufen und daher war anzunehmen dass noch gebote gekommen wären.
    Wenn das finale gebot 5,50 gewesen wäre, hätte er ja nicht annehmen können, dass das gebot noch steigen wird.

    lg

  24. Lexus meint: (24.4.2009 um 22:54) AntwortenReply to this comment

    Die andere Option des eBay Verkäufers wäre doch nur gewesen die "Fehlerhafte Auktion" weiterlaufen zu lassen. Was wäre passiert wenn hier z.B statt 250 PS ausversehen 350 PS gestanden haben?

    Dann hat der eBay Verkäufer lediglich die Möglichkeit die Auktion neu zu starten. Denn wenn er lediglich den Tippfehler korrigiert von 350 auf 250 PS, dann kann ein Bieter ja wohl zu recht sagen, er hat auf einen Porsche mit 350 PS geboten und nicht auf 250 PS und klagt diesen dann auch später ein.

    Die andere Option ist die Auktion weiter laufen zu lassen… Wo er am Ende dann auch auf die Herausgabe von einem 350 PS Porsche verklagt wird.

    Ein Tippfehler, der korrigiert wird, darf nicht zu einem finanziellen Ruin des Anbieters führen. Dies entspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitssinn und diesem hat sich das Recht (Wenn auch das Zivilrecht weniger als das Strafrecht) zu unterwerfen. Jede andere Entscheidung des Gerichtes wäre Realitätsfremd und nicht im Sinne des Volkes.

  25. Name meint: (24.4.2009 um 23:13) AntwortenReply to this comment

    Für marginale Korrekturen eines Angebotes sind Zusätze in der Artikelbeschreibung vorgesehen (à la "Der Verkäufer hat am 01.01.2001 folgende Information hinzugefügt") – vorzeitiges Beenden ist nach Abgabe eines Gebotes meines Wissen auch nur gegen eindeutige Hinweise und ein sich sehr streubendes
    Systems möglich.

  26. Leuxs meint: (24.4.2009 um 23:14) AntwortenReply to this comment

    Eine Leistungsabänderung von 100 PS wäre aber nicht "marginal", sondern ist ein konkreter Punkt der zwischen Bieten und Nicht-Bieten entscheiden kann.

  27. Hans meint: (25.4.2009 um 01:12) AntwortenReply to this comment

    @26: Zwar korrekt, aber irrelevant. Denn die Gebote die zum Zeitpunkt der falschen Beschreibung bereits abgegeben waren, wären sowieso nicht zum Zug gekommen. Und spätere Gebote wären dann ja in Kenntnis der Korrektur abgegeben worden.

    Dass die in den ersten acht Minuten abgegebenen zwei Gebote nicht zum Gewinn der "Auktion" geführt hätten, ist auch die völlig korrekte Feststellung des Gerichts. Es mag sein, daß der Verkäufer durch die vorzeitige Beendigung der "Versteigerung" rechtswidrig gehandelt hat. Allerdings hat der vermeintliche Käufer auch in diesem Fall keinerlei zu ersetzenden Schaden erlitten, da sein Kaufangebot keinen Erfolg gehabt hätte. Wäre die Auktion nicht abgebrochen worden, hätte er das Fahrzeug gleichermaßen weder für 5 EUR noch für 1100 EUR erwerben können. Daran kann keinerlei Zweifel bestehen.

    Ich halte das Urteil daher zwar in der Begründung für falsch, im Ergebnis aber für korrekt. Das Gericht hat einen Schadensersatz in geforderter Höhe bejaht, aber eine Durchsetzbarkeit ausgeschlossen. Meines Erachtes wäre korrekt gewesen, die Schadenshöhe abweichend der Forderung festzusetzen. Und zwar dergestalt, daß kein Schaden entstanden ist, der eingefordert werden könnte. Dann hätte man sich auch den umstrittenen Griff zu §242 BGB sparen können.

  28. asd meint: (25.4.2009 um 02:05) AntwortenReply to this comment

    Ich halte das Urteil (Porsche) für falsch.

    Jedenfalls unter folgenden Bedingungen:
    a. VK konnte das Angebot bearbeiten – komplette Neueinstellung ist in einem solchen Stadium nicht nötig, außer
    b. eines der beiden Gebote lag "eBay-intern" (ist ja nicht sichbar, wie hoch ein Bieter automatisch per eBay-Bietagent mitgehen will) auf einem realistischen Niveau (grob 75.000€)

    Wenn b. zutrifft war die Annahme des Gerichts falsch, denn der K konnte durchaus darauf vertrauen, dass er den Porsche kaufen würde.
    Wenn b. jedoch nicht zutrifft hat der Verkäufer im Endeffekt aber gegen die eBay-AGB verstoßen und ist nicht schutzwürdig, hätte ja einfach bearbeiten können. Fraglich ob er sich den Verkauf per eBay nicht komplett überlegt hat und deshalb abbrach.

  29. SMP meint: (25.4.2009 um 02:49) AntwortenReply to this comment

    @18: Die Wirksamkeit des Kaufvertrags wird von dem Urteil auch gar nicht in Zweifel gezogen.

    @22: Anfechtungserklärung schön und gut, aber zuerst einmal braucht es ein Anfechtungsrecht.

  30. Rockafella meint: (25.4.2009 um 07:24) AntwortenReply to this comment

    @29 (SMP) Ich schrieb "irrtumsbedingt". Ist Ihrer Meinung nach kein Fall des §119 BGB einschlägig? Mir gefällt bezüglich des "Fehlers" im Sachverhalt die verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB. Wenn es sich allerdings bloß um "schönere Bilder" gehandelt hat, wie in einem früheren Link zu lesen war, dann muss sich der Verkäufer wirklich fragen lassen, warum er in Kenntnis der Ebay-Bestimmungen die Auktion vorzeitig beendete, anstatt die Bilder einfach wie in #25 beschrieben später eingefügt zu haben. Genauso absurd wie § 242 BGB wäre hier ein Gang über § 118 BGB o.ä.. Denn der Bieter konnte nicht "ernstlich" davon ausgehen, mit einem Gebot von 5,5 Euro bei einem objektiven Wert in 5-stelliger Höhe zum Zuge zu kommen.

  31. SvenC meint: (25.4.2009 um 11:27) AntwortenReply to this comment

    ebay und Porsche

    Ich dachte, genau DESHALB bietet man da mit, WEIL man davon ausgeht, was preiswert zu bekommen?

    Oder bin ich da in meiner Denke falsch? *grübel*
    Na ja, selbst die Richter sehen es mittlerweile wie das Volk. Ebay ist kein Garant mehr für Schnäppchen. :D

  32. rodpython meint: (25.4.2009 um 13:31) AntwortenReply to this comment

    Ich kann mir bildlich die Aufschreie des Entsetzens vorstellen, wenn das Gericht hier im Sinne des Klägers entschieden hätte. Ich würde auch einiges drauf verwetten, dass viele derjenigen, die jetzt rumposaunen, sie hielten das gefällte Urteil im Ergebnis für falsch, da auch wieder ganz vorne dabei wären. Mann kann immer was zum Nörgeln finden. Auch wenn man vielleicht über Einzelheiten der Begründung streiten könnte, muss doch jeder, der nur nen Funken Judiz im Leib hat, einsehen, dass das Ergebnis jedenfalls korrekt ist. Der Bieter, der auf die Übereignung eines 1,5 Jahre alten Porsches zum Preis eines Whoppermenüs bei so einem Geschehensablauf besteht, ist doch echt einfach ma nen ***** und nen Prozesshansel obendrein.

  33. roastbeef meint: (25.4.2009 um 15:41) AntwortenReply to this comment

    Mir als Laie stellt sich da die Frage:
    Wenn ein Angebot nichtig ist, weil der Verkaufspreis unangemessen niedrig ist, gilt das dann auch für die andere Richtung? Also wenn ich ein Stück Klopapier aus Versehen 100.000 Euro ersteigere und der Verkäufer auf dem Vertrag besteht.
    Und was, wenn der Verkäufer zufällig eine prominente Persönlichkeit ist, so dass dem Klopapier ein gewisser "Sammlerwert" zugesprochen werden kann, der sich in den meisten Fällen in keinster Weise am rein materiellen Wert messen lässt?

    Grüße

  34. Scharnold Warzenegger meint: (25.4.2009 um 16:17) AntwortenReply to this comment

    Den Begriff der "unzulässigen Rechtsausübung" finde ich völlig daneben. Warum soll es unzulässig sein, (sein gutes) Recht auszuüben? Dafür lebt man doch in einem Rechtsstaat mit Gesetzen.

    Das kommt mir so vor, als ob Gerichte mit dieser kreativen Begründung einfach verhindern, daß ein anderes Ergebnis als Urteil herauskommt, als von ihnen gewünscht wird. Eigentlich müsste man "soundso" entscheiden, aber weil einem das nicht richtig vorkommt, entscheidet man mit dieser Begründung einfach anders. Einer Partei wird das Recht als "unzulässig" verweigert – hergeleitet aus dem überaus schwammigen 242, wonach etwas nach Treu und Glauben bewirkt werden soll. Also einfach gesagt: so wie es das Gericht erwarten würde.

    Jemandem sein Recht zu verweigern, ist schlicht Willkür.

    So läuft das z.B. bei der GEZ. Eigentlich verjähren Forderungen von GEZ-Gebühren (so wie alles Andere auch) nach ein paar Jahren. Aber wenn jemand sein Gerät nicht angemeldet hat, dann wird ihm die Verjährung verweigert, weil das "unzulässige Rechtsausübung" sei. Im Ergebnis verjähren Forderungen der GEZ faktisch nie, obwohl gerade die Verjährung solcher Gebühren vom Gesetzgeber explizit vorgesehen ist.

    Das ist nackte Willkür in einem Staat, wo die Richter meinen sich das Recht beliebig hinbiegen zu können. So, wie sie daran "treu glauben". Echt ätzend dieses Bananenland.

  35. MCDynamo meint: (25.4.2009 um 16:26) AntwortenReply to this comment

    @33
    die auktion lief 8minuten… gehen wir davon aus das die auktion für 7 tage angesetzt war.0,08% der auktion war also gelaufen. das mit einer zu 100% abgeschlossenen auktion zu vergleichen ist… also für mich als laien echt banane.

  36. Verfassungsfreund meint: (25.4.2009 um 16:48) AntwortenReply to this comment

    @ 22, 30 (Rockafella)
    Die Lösung über §§ 119, 142 BGB wäre in der Tat die richtige, wenn sich der Verkäufer denn bei Einstellung des Angebots wirklich iSd § 119 BGB geirrt hätte.
    Zwar ist in dem Bericht von AK die Rede von einem Fehler der Auktion, den der Verkäufer korrigieren wollte. In anderen Quellen war mE die Rede von falschen Bildern, die ausgetauscht wurden.
    Nur leider ist das vom Gericht dem Urteil nicht zugrundegelegt worden; die Gründe für den Abbruch der Auktion bleiben im Dunkeln. Dort ist schlicht die Rede davon, dass die Auktion "ohne Angabe von Gründen vorzeitig" beendet wurde; der Verkäufer habe "nicht hinreichend vorgetragen, dass und inwieweit er bei der Einstellung des Kfz einem nach §§ 119 ff. BGB relevanten Irrtum unterlegen war".

    Eine Lösung über das Anfechtungsrecht ist also – bei dem vom Gericht zugrundegelegten Sachverhalt – nicht möglich; es ist schlicht unklar, warum der Verkäufer die Auktion beendet hat.

    @ 34
    lol

  37. Rockafella meint: (25.4.2009 um 20:18) AntwortenReply to this comment

    @36 Wenn der Beklagte es hier versäumt hat, im Prozess eine brauchbare Begründung für den Abbruch der Auktion zu liefern, dann sehe ich ehrlich gesagt wie andere hier auch eigentlich keinen Spielraum für diesen Quatsch mit Treu und Glauben. Mal sehen, was die nächste Instanz zu der Sache sagt. Rechtsmittel dürften vorliegend doch wegen des Streitwertes zulässig sein, oder wie ist das?

  38. Mario H. meint: (26.4.2009 um 13:37) AntwortenReply to this comment

    MW beruht Schadenersatz auf einem eingetretenen, d.h. nachweisbaren, Schaden. Inwiefern kann dieser gefordert werden?

  39. Nachtschattengewächs meint: (27.4.2009 um 10:48) AntwortenReply to this comment

    @35 MCDynamo:

    und wo soll bitte die Grenze gezogen werden? Tatsache ist, dass die Auktion bereits begonnen hatte und ob sie nun 0,8% oder 99,2% lief, ist im Endeffekt nicht so ein großer Unterschied …

  40. Siggi meint: (27.4.2009 um 11:19) AntwortenReply to this comment

    Schwupp-di-wupp nen Deckungskauf und schon wäre ein eventueller Schaden da. Da das aber nicht passiert ist, sind 75000 Euro SchadensERSATZ wohl nicht zu bejahen (von mir als Hobbyjuristen).

  41. Verfassungsfreund meint: (27.4.2009 um 13:26) AntwortenReply to this comment

    An alle Hobbyjuristen: ;)
    Der Schadensersatz statt der Leistung (darauf hatte der Käufer geklagt) besteht in dem Wert des Porsche.
    Eigentlich hätte der Verkäufer den Porsche übereignen sollen. Damit hätte sich das Vermögen des Käufers um diesen Porsche im Wert von 75.000 € erhöht.
    Da der Verkäufer das aber verweigert, stünde dem Käufer "statt der Leistung" (= Übereignung des Porsche) eigentlich ein Anspruch auf eine entsprechende Geldzahlung zu: Er soll halt (vermögensmäßig) so gestellt werden als sei der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.
    Einen Deckungskauf braucht es dafür nicht.
    [Ausführungen beziehen sich natürlich auf die Rechtsauffassung des klagenden Käufers]

  42. Hans meint: (27.4.2009 um 14:33) AntwortenReply to this comment

    @41: Das ist doch Blödsinn. Es ist keinerlei Schaden entstanden da der Kläger den Porsche auch dann nicht für 5 Euro bekommen hätte, wenn die strittige Handlung (Abbruch der Auktion) unterblieben wäre. Der Kläger ist so zu stellen als wenn die strittige Handlung nicht passiert wäre und das bedeutet daß er den Porsche nicht für 5 Euro bekommen hätte weil völlig außer Frage steht, daß er überboten worden wäre. Genau wie es jetzt auch ist. Ergo ist der Schadensersatz exakt Null. So schwer ist das doch nicht zu vestehen.

  43. Hans meint: (27.4.2009 um 14:36) AntwortenReply to this comment

    @39: Das ist sogar sehr relevant da in letzterem Fall schon etwas wahrscheinlicher gewesen wäre, daß das Gebot des Klägers obsiegt. In ersterem Fall ist dies definitiv auszuschließen weil völlig klar ist, daß andere Interessen für einen Porsche in einem Zeitraum von mehreren Tagen definitiv mehr als 5 Euro und auch mehr als 1100 Euro geboten hätten. Dazu muß man nicht Einstein sein.

  44. Verfassungsfreund meint: (27.4.2009 um 14:43) AntwortenReply to this comment

    @ 41
    Mein lieber Hans,
    so schwer ist mein Klammerzusatz "[Ausführungen beziehen sich natürlich auf die Rechtsauffassung des klagenden Käufers]" doch nicht zu verstehen.

  45. Ivan meint: (27.4.2009 um 18:24) AntwortenReply to this comment

    Zumindest als rechtlich ungebildeter Laie finde ich Aussagen in der Richtung von 39 sehr skuril. Die doch andererorts so vielgepriesene "Allgemeine Lebenserfahrung" muss einem in diesem Szenario doch ganz eindeutig sagen, das ob jetzt 0.8% oder 99.2% der Auktionszeit bei der gegebenen Ware abgelaufen sind massive Auswirkungen auf die Hoehe des Gebots hat. Dementsprechend ist die Behauptung, es sei kein so grosser Unterschied, formalrechtlich vielleicht korrekt (das kann ich nicht beurteilen), praktisch gesehen jedoch ein Schmarrn.

  46. Mulder meint: (30.4.2009 um 18:29) AntwortenReply to this comment

    @45: Ab wieviel Prozent wäre denn deiner Meinung nach die Grenze, aber der es kein "Schmarrn" mehr ist? 50%? 90% 99%? 99.8%? 99.999382%? Gerade wo bei eBay die höchsten Gebote fast immer in den letzten 30 (oder gar 2) Sekunden kommen, wäre der VK bei Abbruch also immer "aus dem Schneider", weil ja "ein noch höheres Gebot hätte kommen können"?
    Jura ist keine Wahrscheinlichkeitsrechnung, bei der man sagt "wenn die Wahrscheinlichkeit, ein höheres Gebot wäre noch eingegangen, mehr als X Prozent beträgt, geben wir dem VK recht, ansonsten dem K".

Kommentar schreiben

Zulässige HTML-Tags:
Fett: <b> - Kursiv: <i> - Zitat: <blockquote>

Powered by WordPress - Impressum